· Fachbeitrag · Verfahrenstaktik
Scheidungen in Zeiten von Corona
von VRiOLG i.R., RA Dieter Büte, Bad Bodenteich
| Das Coronavirus wirkt sich auch auf die Tätigkeit der Gerichte aus. Gerichtsgebäude sind geschlossen. Sitzungen finden nicht statt. Betroffen davon sind auch Scheidungsverfahren, eine Anhörung der Eheleute ist nicht möglich. Der Scheidungsausspruch verzögert sich, Anwälte können die Verfahren nicht abrechnen. Zumindest für Scheidungen im Zwangsverbund, wenn als Folgesache nur über den VA zu entscheiden ist, besteht die Möglichkeit, das Verfahren fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. |
1. Anhörung und Vernehmung der Eheleute
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und diese anhören, § 128 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dies gebietet der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz des § 127 FamFG. Durch die persönliche Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten vermittelt werden (BGH FK 16, 93).
Aufgrund des Regelermessens („soll“) darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens nur aus besonderen Gründen unterbleiben (OLG Hamm FamRZ 13, 64). Solche Gründe sind gegeben, wenn die Anordnung überflüssig erscheint, weil die Eheleute sich der Bedeutung ihres Vorgehens bewusst sind, der Sachverhalt klar und unstreitig und eine Versöhnung aussichtslos ist, sodass eine Anhörung auf einen Formalismus hinauslaufen würde (OLG Hamm, a.a.O.; AG Lüdenscheid FamRZ 09, 804; Markwardt in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 128 FamFG Rn. 5; Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., § 128 Rn. 3; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 128 FamFG Rn. 5).
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