· Fachbeitrag · Verkündungsmängel
Zustellung einer vom verkündeten Beschluss abweichenden Beschlussausfertigung
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Auch bei Gericht gibt es Tücken der Technik. Der Beitrag zeigt, wie es sich prozessual auswirkt, wenn das Gericht eine vom Endbeschluss abweichende Ausfertigung zustellt. Dem Anwalt droht die Haftung für weiter anfallende Kosten und Gebühren. Dazu ein aktueller Fall des OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der Ehemann (M) begehrt von seiner geschiedenen Ehefrau (F) Auskunft, Abgabe einer Versicherung an Eides statt sowie Zahlung eines bestimmten Betrags als Zugewinnausgleich (ZGA). Das AG hat eine als „Beschluss“ überschriebene Entscheidung verkündet, nach der es die F antragsgemäß verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen, die Anträge im Übrigen aber zurückgewiesen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hat das AG der Schlussentscheidung vorbehalten. Im Juni erhielten die Beteiligten eine Beschlussausfertigung zugestellt, nach der die F verpflichtet wurde, Auskunft zu erteilen und einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde der Schlussentscheidung vorbehalten. Nachdem das AG dies bemerkte, hat es den Beteiligten im September eine korrekte Ausfertigung des verkündeten Beschlusses zugestellt.
Gegen den zunächst zugestellten Beschluss hat die F Beschwerde eingelegt und sich dagegen gewandt, Auskunft erteilen zu müssen. Nach Hinweis, dass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei, hat sie ihre Beschwerde zurückgenommen. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die F des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig ist.
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