· Fachbeitrag · VKH
Das gilt beim Verfahrenskostenvorschuss vs. VKH
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Neumann & Neumann, Konstanz
| Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt und eine besondere Form des Unterhaltsanspruchs. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten zu entscheiden, ob die Mandanten VKH oder den Verfahrenskostenvorschuss geltend machen sollen. Dazu im Einzelnen: |
1. Anwendungsbereich des Verfahrenskostenvorschusses
§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB nimmt auf § 1360a Abs. 4 BGB und damit auf den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV) Bezug. Daraus folgt, dass der Anspruch auf VKV nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung besteht, da es im nachehelichen Unterhalt keine Anspruchsgrundlage gibt (BGH FamRZ 17, 1053). Macht ein Ehegatte isoliert einen Anspruch auf Zugewinnausgleich (ZGA) oder nachehelichen Unterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung geltend, besteht daher kein Anspruch mehr auf den VKV für diese Verfahren.
PRAXISTIPP | Es empfiehlt sich daher, den vollen Anspruch auf VKV im Scheidungsverbund geltend zu machen. Der Anspruchsberechtigte sollte sich gegen eine Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund wehren, sofern nicht überwiegende Gründe dafürsprechen. Der Anspruchsgegner sollte auf eine Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund hinwirken, sofern nicht überwiegende Gründe dagegensprechen. |
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