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  • · Fachbeitrag · VKH-Entzug wegen falscher Angaben

    Erneuter Antrag zulässig

    von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D.

    | VKH wird oft aufgehoben, weil ein Beteiligter absichtlich oder grob nachlässig unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der BGH hat erneut klargestellt, dass der Sanktionscharakter dieser Vorschrift aber nicht hindert, VKH erneut zu beantragen (BGH 10.1.18, XII ZB 287/17, Abruf-Nr. 199641 ) |

     

    Sachverhalt

    Das FamG bewilligte der Antragsgegnerin (F) VKH für die Durchführung des gegen sie anhängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss hob es die VKH-Bewilligung auf, weil die F absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte, insbesondere hatte sie ihren Grundbesitz in Ungarn nicht angegeben. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos. Später hat die F erneut VKH beantragt, dabei ihr Grundvermögen in Ungarn angegeben und dargelegt, dass dieses nicht verwertbar sei. Das FamG hat den Antrag mit Beschluss abgelehnt, das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich erfolgreich die zugelassene Rechtsbeschwerde der F.

     

    • Leitsätze: BGH 10.1.18, XII ZB 287/17
    • a) Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19.8.15, XII ZB 208/15, FamRZ 15, 1874).
    • b) Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen. Die erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde aufgehoben, nachdem unrichtige Angaben der Antragstellerin über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt wurden.

    (Abruf-Nr. 199641)