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  • 02.12.2024 · Nachricht · VKH

    Falsche Darstellung des Sachverhalts steht der VKH entgegen

    | Die Aufhebung der PKH- oder VKH-Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil das Streitverhältnis unrichtig dargestellt worden ist, setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht. Schon bei der erstmaligen Prüfung des Antrags kann § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet werden, wenn sich später herausstellt, dass der Vortrag unwahr i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist (OLG Hamm 23.8.24, 7 W 27/24, Abruf-Nr. 244608 ). |