12.10.2015 · Fachbeitrag · VKH
Kein Akteneinsichtsrecht des Gegners in die VKH-Erklärungen des Antragstellers
| § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf PKH oder VKH kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (BGH 29.4.15, XII ZB 214/14, FamRZ 15, 1176, Abruf-Nr. 176935 ). |
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