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  • · Fachbeitrag · VKH

    Kostengünstig, aber haftungsträchtig: VKH für eine beabsichtigte Beschwerde

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Es ist kostengünstig, VKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts zu beantragen, um so die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung vom Beschwerdegericht prüfen zu lassen. Diese Vorgehensweise ist oft zu beobachten. Es treten aber haftungsträchtige Probleme auf, z. B. wenn es darum geht, den Antrag korrekt zu formulieren. |

    1. Zuständiges Gericht

    Der isolierte Antrag auf Gewährung von VKH für eine beabsichtigte Beschwerde ist beim Familiengericht zu stellen, § 64 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    2. Voraussetzungen der VKH-Bewilligung

    Hat ein Beteiligter innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 58, 63 FamFG) VKH beantragt, gilt: Er ist nur so lange als schuldlos anzusehen, daran gehindert zu sein, rechtzeitig Beschwerde einzulegen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die VKH ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über sein VKH-Gesuch entschieden werden kann (BGH FamRZ 10, 448). Das setzt Folgendes voraus: Bis zum Ablauf der Frist muss er den VKH-Antrag und eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen gem. § 117 ZPO eingereicht haben (BGH FamRZ 09, 217). Oft werden Angaben zu sonstigen Vermögenswerten (z. B. Bausparverträge, Lebens- und private Rentenversicherungen, Fondsbeteiligungen, Forderungen) vergessen, die anzugeben und zu belegen sind (BGH FamRZ 08, 1924).