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  • · Fachbeitrag · VKH

    VKH für Umgangsverfahren nach Tötung der Mutter

    | Hat der Vater die Mutter des Kindes getötet, führt dies nicht dazu, dass ein Umgangsverfahren des Vaters keine Erfolgsaussichten hat. Auch wenn der Vater deswegen inhaftiert ist, ist ein Umgangsverfahren nicht mutwillig gem. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Denn der Antragsteller befindet sich in einer Lage, bei der es unverzichtbar erscheint, den Rechtsweg zu beschreiten, um seine Rechte durchzusetzen. Eine bemittelte Person würde sich in der Lage genau so verhalten ( BGH 13.4.16, XII ZB 238/15, Abruf-Nr. 185912 ). |

     

    MERKE | Der Vater hat Anspruch auf eine Entscheidung, um Gewissheit darüber zu erlangen, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen darf bzw. in welchem zeitlichen Abstand er berechtigt ist, einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen. Das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht muss entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen. Es darf sich aber nicht darauf beschränken, eine gerichtliche Regelung abzulehnen (BGH FamRZ 94, 158, 159 f. m.w.N.)

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 110 | ID 44080306