· Nachricht · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verlust des Schriftsatzes auf dem Postweg
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Der BGH hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wenn vorgetragen wird, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen (13.1.21, XII ZB 329/20, Abruf-Nr. 220853 ). |
Wiedereinsetzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren: Der Antragsteller muss aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist. Der Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postablauf gelangt ist, ist dagegen nicht erforderlich. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muss die Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gem. § 236 Abs. 2 ZPO vortragen und glaubhaft machen.
Der Vortrag, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag zur Post aufgegeben worden, ist unzureichend. Es fehlen nähere Angaben zum Ablauf, etwa dazu, wann und von wem der Schriftsatz fertiggestellt, versandfertig gemacht und zu den für den Postausgang bestimmten Briefen gelegt und bei der Post aufgegeben worden ist. Erforderlich ist eine Schilderung, die den hinreichend sicheren Schluss erlauben würde, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig fertiggestellt und in den Postausgang gegeben wurde. Die bloße anwaltliche Versicherung der Erklärung als solche ersetzt den fehlenden Sachvertrag nicht.
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