· Nachricht · Zuständigkeit des Familiengerichts
Streitigkeiten aus Mietverträgen unter geschiedenen Eheleuten können Familiensachen sein
| Durch § 266 FamFG wurde der Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen, BGH 5.12.012, XII ZB 652/11. |
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Abruf-Nr. 130059
Quelle: ID 37599780