21.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113152
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 08.06.2011 – II-5 UF 51/10
Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt.
Oberlandesgericht Hamm
II-5 UF 51/10
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 10.03.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.
Der am 21.10.1948 geborene Antragsteller und die am 29.09.1961 geborene Antragsgegnerin lernten sich 1985 kennen. Im Jahr 1990 gründeten sie einen gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung erfolgte am 12.04.1995. Die Ehe blieb kinderlos. Die Parteien trennten sich im Oktober 2008. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 21.11.2009 zugestellt worden.
Beide Parteien waren zuvor schon einmal verheiratet. Die Ehe der Antragsgegnerin wurde 1985 geschieden. Sie hat keine Kinder. Der Antragsteller ist Vater einer volljährigen Tochter. Seine erste Eheschließung erfolgte im Jahr 1976. Die Ehe wurde 1990 geschieden.
Als die Parteien sich kennenlernten, arbeitete der Antragsteller als angestellter Arzt in einem Krankenhaus in B. Im Jahr 1989 gründete er eine eigene Praxis in J, welche er auch weiterhin betreibt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens etwa 6.000,- €. Seit Beginn der Selbstständigkeit des Antragstellers führte die Antragsgegnerin die Buchhaltung für die Praxis.
Die Ehefrau ist seit 1984 als Finanzbeamtin tätig. Am 28.11.1995 stellte sie einen Antrag auf Teilzeit – wie von beiden Parteien bereits vor der Eheschließung beabsichtigt -, dem zum 01.01.1996 stattgegeben wurde. Nach der Trennung nahm die Antragsgegnerin ihre Vollzeitbeschäftigung wieder auf. Sie wird nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300,- €.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller ein Vermögen im Wert von rund 500.000,- DM. Die Antragsgegnerin hatte kein eigenes Vermögen. Der Antragsteller zahlt für seine Altersversorgung seit 1983 Beiträge an die Ärzteversorgung. Über weitere private Altersversorgungen verfügt er nicht. Für die Antragsgegnerin schloss er am 01.10.1992 eine Versicherung bei der D-Versicherung ab. Es handelt sich um eine aufgeschobene Rentenversorgung mit einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 500,- DM oder einem Kapital in Höhe von 102.000,- DM. Seit 1999 sind keine Beiträge mehr gezahlt worden. Die garantierte Rente beträgt nunmehr 112,23 € monatlich, der Kapitalwert 18.317,- € (Stand 15.07.2009).
Vor der Eheschließung bestand der Antragssteller auf dem Abschluss eines Ehevertrages. Dieser wurde am 10.04.1995 von dem Vertreter des Notars H, Rechtsanwalt I, in J (Urkundenrolle Nummer 120/1995) beurkundet. Der Vertrag beinhaltet folgende Regelungen:
" I.
Wir schließen für unsere künftige Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren, dass für unsere Ehe der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.
…
II.
Für unsere Ehe schließen wir den Versorgungausgleich aus.
…
III.
Nach Belehrung über Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 1585c BGB wollen wir für den Fall der Scheidung unserer Ehe eine Vereinbarung über die Unterhaltpflicht treffen. Wir erklären in diesem Zusammenhang, dass wir beide in gesicherten Vermögensverhältnissen leben und in der Lage sind, ebenso den eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen als auch eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren wir wegen der beiderseitigen nachehelichen Unterhaltspflichten und – rechte folgendes:
a)
Wir verzichten gegenseitig und – mit Ausnahme des unter Ziffer b) geregelten Falles – auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not.
b)
Der zuvor vereinbarte Unterhaltsverzicht entfällt jedoch für die Ehefrau solange und soweit, als sie vom Ehemann Unterhalt nach § 1570 BGB wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder verlangen kann.
Für diesen Fall vereinbaren die Beteiligten zur Unterhaltshöhe, dass sich das Unterhaltsmaß nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach den Einkommensverhältnissen einer Sekretärin mit einem Monatsgehalt, das z.Zt. 3.000,- DM brutto beträgt, richtet. Für den hinzukommenden Kindesunterhalt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Ende der Betreuungszeit, die für jedes Kind spätestens mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eintreten soll, soll der unter a) vereinbarte Unterhaltsverzicht im vollen Umfang wieder aufleben.
c)
Im Fall und während der Dauer eines etwaigen Getrenntlebens vereinbaren die Beteiligten einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- DM monatlich.
…
IV.
Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe verpflichtet sich der Erschienene zu 1) an seine Ehefrau zur Aufstockung der Altersversorgung einen einmaligen Betrag in Höhe von 30.000 DM zu zahlen.
…
V.
Für den Fall des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe verpflichtet sich der Erschienene zu 1) weiterhin, die Prämien für die bereits bei der D – Versicherung am 15.09.1992 für die Erschienene zu 2) abgeschlossene Lebensversicherung weiter zu zahlen.
Der am Ende der Vertragslaufzeit fällige Betrag soll der Erschienenen zu 2) in voller Höhe zustehen. Der Erschienene zu 1) verzichtet insoweit auf ein Rückforderungsrecht der bis dahin geleisteten Prämienzahlungen.
VI.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.
…."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 10.04.1995 (Bl.4 – 9 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Familiengericht - hat in dem angefochtenen Verbundbeschluss vom 10.03.2010 die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag vom 10.04.1995 wirksam ausgeschlossen haben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer Beschwerde stellt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag den Beschluss vollumfänglich zur Überprüfung des Senats. Sie meint, dass sie einen Anspruch darauf habe, nicht rechtskräftig geschieden zu werden, solange nicht über andere gewillkürte Folgesachen wie z.B. nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, entschieden worden sei. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei unwirksam, der Versorgungsausgleich müsse durchgeführt werden.
Der Ehevertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig, denn er enthalte einen sogenannten Totalverzicht. Sie als Ehefrau werde völlig unangemessen benachteiligt. Der Antragsteller verfüge nach eigenen Angaben über Nettoeinkünfte in Höhe von 6.000,- € monatlich. Auf Grund der Tatsache, dass sie während der Ehe nur mit einer halben Stelle erwerbstätig gewesen sei, läge es auf der Hand, dass der Antragsteller erheblich höhere Versorgungsanwartschaften erworben habe, die auszugleichen seien. Es seien sicherlich Anwartschaften in Höhe von 500,- € zu übertragen. Die im Ehevertrag vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000,- DM stelle keine auch nur annähernd ausreichende Kompensationsleistung dar. Bei Einzahlung in die Rentenkasse könnten sich daraus allenfalls Rentenanwartschaften in Höhe von 60-80,- € monatlich ergeben. Die Antragsgegnerin hält die zu ihren Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der D-Versicherung nicht für eine hinreichende Abfindung, weil der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit habe, diese Versicherung aufzulösen und die Bezugsberechtigung zu ändern.
Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die Regelung zum nachehelichen Unterhalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes beschränkt worden sei, wobei zu damaliger Zeit eine vollschichtige Tätigkeit der betreuenden Mutter erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes hätte aufgenommen werden müssen. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich daraus, dass sich der Bedarf nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiere, sondern sich nach dem Monatsgehalt einer Sekretärin bemesse und das bereits mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und nicht, wie damals üblich, nach einer gewissen Übergangszeit.
Offensichtlich unwirksam sei die Regelung zum Trennungsunterhalt, da ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nichtig sei. Gemessen an den von dem Antragsteller vorgetragenen Einkünften ergäbe sich ein Aufstockungsbedarf in Höhe von etwa 1.586,- € monatlich. Allein aus der Nichtigkeit der Regelung zum Trennungsunterhalt folge, dass der gesamte Vertrag gemäß § 139 BGB nichtig sei.
Schließlich sei sie durch den Fortfall eines Zugewinnausgleichs erheblich benachteiligt. Der Ehevertrag weiche insgesamt zu ihrem Nachteil so sehr von den gesetzlichen Vorschriften ab, dass er einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Das gelte erst Recht für die Rechtausübungskontrolle gemäß § 242 BGB.
Darüber hinaus trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Ehevertrag nicht von den Parteien gemeinsam erarbeitet worden sei. Der Antragsteller. habe sie mit dem Ehevertrag unter Druck gesetzt. Sie sei zwei Tage vor der Eheschließung von dem Antragsteller zum Notar "geschleppt" worden. Es habe weder ein Besprechungstermin stattgefunden noch habe sie zuvor einen Vertragsentwurf gesehen. Auch seien keine Belehrungen über die Folgen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt. Eine Einigung dahingehend, dass die Ehe kinderlos bleiben sollte, habe es zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben. Der Antragsteller habe ihr erst im Verlauf der Ehe mitgeteilt, dass er keine Kinder haben wolle. Die Beitragsfreistellung der für sie abgeschlossenen Versicherung sei nicht auf ihre Initiative erfolgt, dies habe sie erst durch Zufall erfahren als sie bei der Trennung ihre Unterlagen zusammengesucht habe.
Die Antragsgegnerin beantragt abändernd,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und
weiter hilfsweise,
den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass jeder einzelne Teilverzicht der Überprüfung stand halte und auch die Gesamtschau nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vom 10.04.1995 führe. Die ehelichen Lebensverhältnisse hätten sich nicht in der Form geändert, dass es als rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn er sich nach dem Scheitern der Ehe auf die Geltung des Ehevertrages berufe.
Der Antragsteller behauptet, dass vor der Beurkundung des Ehevertrages ein ausführliches Gespräch mit dem Notar über sämtliche Regelungen des Vertrages geführt und nach Maßgabe der Erörterungen den Beteiligten ein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und H. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 24.11.2010 (Bl. 138 - 141 d.A.) und 04.05.2001 (Bl.235 - 237f d.A.) verwiesen.
II.
Gemäß Art. 111 FGG-RG ist das ab 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden, da der Scheidungsantrag am 02.11.2009 beim Familiengericht eingereicht worden ist.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
1.
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
a)
Die Ehe der Parteien ist gescheitert §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).Die Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss zur Begründetheit des Scheidungsantrags werden von beiden Parteien nicht angegriffen.
b)
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Parteien haben im notariellen Ehevertrag vom 10.04.1995 wirksam auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.
aa)
Die formellen Anforderungen der §§ 1410 BGB, 7 Absatz 1, 7 Absatz 3 VersAusglG, bzw. § 1587 o BGB a.F. sind gewahrt.
bb)
Der Vertrag hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 6,8 VersAusglG, 138, 242 BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (s. dazu BGH, Urteil vom 11.02.2004, XII ZR 265/02, FamRZ 2004,S.601 ff, zitiert nach juris) stand. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indessen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Ehevertragliche Abreden unterstehen deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle. Diese erfolgt in zwei Schritten(BGH Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 45, 46):
Zunächst ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihren Lebensverhältnissen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Absatz 1 BGB). Eine Sittenwidrigkeit wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Erforderlich ist dabei eine Gesamtw ürdigung aller Umstände, die objektiv auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens – und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und evtl. vorhandene Kinder. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Soweit der Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer von dem anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei. Dabei ist entscheidend, nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH, Urteil vom 11.02.2004, aaO, BGH Urteil vom 25.05.2005, XII ZR 221/02, FamRZ 2005, S. 1449 ff; BGH Urteil vom 17.10.2007, XII ZR 96/05, FamRZ 2008 S. 386 ff).
Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:
(1)
Die Parteien haben in dem notariellen Ehevertag vom 10.04.1995 auf die wesentlichen Scheidungsfolgen verzichtet, indem sie nahezu sämtliche Unterhaltsansprüche, die güterrechtlichen Folgen sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Der hierin liegende Globalverzicht kann grundsätzlich zu einer einseitigen und evidenten Lastenverteilung führen, insbesondere dann, wenn der Verzicht kompensationslos erfolgt. Für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (s. dazu BGH Urteil vom 11.04.2004, aaO, juris Rdnr. 41).
Im vorliegenden Fall führt allein der vereinbarte Globalverzicht noch nicht dazu, dass der Ehevertrag nichtig wäre. Es liegt zwar hinsichtlich der Einkommens – und Vermögensverhältnisse der Ehegatten objektiv ein offensichtliches Ungleichgewicht vor. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Vertrages:
(a)
Der Inhalt des Ehevertrages ist nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB:
Die zwischen den Parteien vereinbarte Gütertrennung und der damit verbundene Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken, weil die vermögensrechtlichen Folgen in weitgehendem Umfang einer vertraglichen Regelung zugänglich sind. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht erfasst (BGH Urteil vom 17.10.2007, aaO, juris Rdnr. 21 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BGH). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hier der Antragsteller als Arzt selbstständig tätig ist. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Erwerbsgrundlage, die durch zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe gefährdet werden kann (s. dazu auch BGH Urteil vom 28.03.2007, XII ZR 130/04, NJW 2007, S. 2851).
Der zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählende Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ist im vorliegenden Fall nicht betroffen, da die Ehe kinderlos geblieben ist. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Parteien schon vor der Eheschließung eine Kinderlosigkeit ihrer Ehe wirksam vereinbart haben, denn es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die Nichtigkeit nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden kann, die bei der Vertragsdurchführung ohne Bedeutung geblieben ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.01.2010, 1 UF 150/09, NJW-RR 2010, S. 649 ff).
Der Ausschluss des Anspruchs auf Alters – und Krankenunterhalt gemäß §§ 1571,1572 BGB ist wirksam. Zwar kommt beiden Tatbeständen als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Jedoch hatte die Antragsgegnerin bei Eheschließung und Vertragsabschluss auf Grund ihrer seit 10 Jahren bestehenden Beamtenstellung zumindest die Sicherheit einer Grundversorgung, so dass auch dem Ausschluss des Altersunterhalts hier ein geringer Wert zukommt. Die Antragsgegnerin war bei Eheschließung gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass sie bedürftig werden könnte, waren und sind nicht ersichtlich. Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 15 UF 4/09, NJW-RR 2009, S. 1302).
Im Hinblick auf die Beamtenstellung der Antragstellerin kommt dem Verzicht auf den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB) geringe Bedeutung zu, da sie über einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz verfügt.
Schließlich führt der Verzicht auf Ansprüche wegen Aufstockungs – und Billigkeitsunterhalt gemäß §§ 1573 Absatz 2, 1576 BGB nicht zu einer Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages. Diese Unterhaltsansprüche sind vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und sind nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar. Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 41).
Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig. Zwar unterliegen diesbezügliche Vereinbarungen besonders strengen Kriterien, weil der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt auf der gleichen Stufe wie der Altersunterhalt rangiert und der vertraglichen Disposition nur begrenzt zur Verfügung steht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt, so dass - jedenfalls bei deutlich gehobenen Vermögensverhältnissen – eine weitergehende Dispositionsbefugnis gerechtfertigt sein mag (s. dazu BGH Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 42). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass die Antragsgegnerin als Beamtin über einen sicheren Arbeitsplatz und damit einhergehend über eine gesicherte Altersversorgung verfügte. Dass diese möglicherweise geringer ausfällt als die Altersversorgung des Antragstellers, führt noch nicht zur Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, zumal der Verzicht im Fall des Scheiterns der Ehe durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 30.000,- DM und die zugunsten der Antragsgegnerin abgeschlossene Lebensversicherung abgemildert wurde. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Leistungen den Verzicht insgesamt ausreichend kompensieren, eine Sittenwidrigkeit lässt sich hieraus indessen nicht herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, dass und in welcher Höhe der Antragsteller gegebenenfalls verpflichtet sein würde, Versorgungsanwartschaften auf die Antragsgegnerin zu übertragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.02.2004, aaO, juris Rdnr. 56). Dass die zugunsten der Antragsgegnerin abgeschlossene Lebensversicherung nach der Eheschließung im Jahr 1999 ruhend gestellt worden ist, ist für die Beurteilung und Gesamtabwägung aller Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerheblich.
Dagegen ist die Beschränkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt auf einen Betrag von 1000,- DM monatlich unwirksam. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Absatz 4, Satz 4, 1360 a Absatz 3, 1614 BGB ist – auch in Teilbereichen- unverzichtbar. Seine Beschränkung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Teilnichtigkeit führt indes nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Die Nichtigkeit einzelner Regelungen erfasst zwar gemäß § 139 BGB in der Regel den gesamten Ehevertrag. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertrag auch ohne die nichtige Klausel zustande gekommen wäre. Das kann sich insbesondere aus einer salvatorischen Klausel ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2005, aaO,), - so wie sie auch im vorliegenden Fall in den Vertrag mit aufgenommen worden ist. Im Übrigen sind nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien durch den Senat und auch auf Grund der Vernehmung der Zeugen H und I keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ehevertrag bei Kenntnis der unwirksamen Regelung zum Trennungsunterhalt nicht geschlossen worden wäre. Vielmehr hat der Zeuge I bekundet, dass er vor der Beurkundung noch darauf hingewirkt habe, dass die ursprünglich vorgesehene Regelung zum Trennungsunterhalt zugunsten der Ehefrau abgeändert wurde. Das hätten beide Parteien kommentarlos so hingenommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass es der Antragsgegnerin nur darauf angekommen sei, den Antragsteller zu heiraten. Für den Antragsteller war andererseits entscheidend, dass der Ehevertrag überhaupt zustande gekommen ist. Ihm ging es für den Fall einer Scheidung – auch vor dem Hintergrund einer bereits gescheiterten Ehe - erkennbar um die Sicherung seiner selbstständigen Existenz. Die Teilnichtigkeit der Vereinbarung über den Trennungsunterhalt berührt daher nicht die übrigen Regelungen des Ehevertrages.
(b)
Der Ehevertrag ist auch nicht – so wie die Antragsgegnerin meint – deshalb sittenwidrig, weil er auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht und einseitig die Dominanz des Antragstellers widerspiegelt. Ein solcher Fall gravierend gestörter Vertragparität, dem aus diesem Grund die Wirksamkeit zu versagen wäre (s. dazu BGH Urteil vom 05.11.2008, X II ZR 157/06, FamRZ 2009 S. 198 ff), liegt hier nicht vor. Vergleichbare Umstände, einer individuellen Unterlegenheit bei einer evident einseitigen Lastenverteilung, die zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führen kann - wie in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen - (BGH Urteil vom 17.05.2006, X II ZB 250/03, FamRZ 2006, S. 1097; BGH Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 119/04, FamRZ 2007, S. 450; BGH Urteil vom 05.07.2006, XII ZR 25/04, FamRZ 2006, S. 1359; BGH Urteil vom 18.03.2009, X II ZB 94/06, FamRZ 2009, S. 1041; BGH Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 6/07, FamRZ 2008, S. 2011), sind nicht erkennbar.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller unstreitig die Eheschließung von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hat, begründet keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem Antragsteller bestand nicht. Eine solche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Parteien bereits seit 5 Jahren vor der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die Antragsgegnerin war selbst erwerbstätig und hatte ihr eigenes Einkommen. Sie hatte seit der Gründung der Praxis und dem Beginn des Zusammenlebens die Buchführung für den Antragssteller übernommen und kannte dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau. Die Antragsgegnerin war als Finanzbeamtin in finanziellen Dingen erfahren und wusste auch um die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes. Sie konnte einschätzen, auf welche Rechte sie verzichtet; insofern ist auch der Wortlaut der einzelnen Regelungen des Vertrages unmissverständlich. Die Folgen der Vereinbarung waren absehbar und vorhersehbar.
Anhaltspunkte für ein Verhandlungsungleichgewicht im Hinblick auf das Alter der Parteien bei Vertragsschluss sowie ihrer beruflichen Biografien bestehen nicht. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung 34 Jahre alt, der Antragsgegner bereits 47 Jahre. Beide Parteien hatten bereits Rentenanwartschaften erlangt und konnten auf Grund ihrer beiderseitig ausgeübten Berufstätigkeit absehen, welche Anwartschaften sie zukünftig noch erwirtschaften konnten. Die bereits von Beginn an beabsichtigte Reduzierung der Erwerbstätigkeit auf Halbtagstätigkeit nach der Heirat und die Mitarbeit in der Praxis beinhaltete kein großes Risiko für die Antragsgegnerin, da sie jederzeit ihre Tätigkeit, was sie letztlich nach der Trennung auch vollzogen hat, wieder auf eine volle Stelle aufstocken konnte. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er von Anfang an darauf bestanden, dass die Ehe kinderlos bleiben sollte. Ob das der Antragsgegnerin von Anfang an so klar gewesen ist, kann offen bleiben. Sie hat bei der Anhörung der Parteien vor dem Senat eingeräumt, dass darüber zumindest nach der Eheschließung ausdrücklich gesprochen worden ist. Die Ehe ist dann jedenfalls auch kinderlos geblieben.
Die Antragsgegnerin hat ihre Behauptung, sie sei von dem Antragsteller mit der Unterzeichnung des Ehevertrages "überrumpelt" worden, nicht bewiesen. Der Senat hat dazu im Termin am 04.05.2011 den Notar H und den Notarvertreter Rechtsanwalt I als Zeugen vernommen. Beide haben den Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei und dass sie bei der Beurkundung über die einzelnen Regelungen nicht belehrt worden sei, nicht bestätigt. Der Zeuge H, der als Notar den Vertragstext vorbereitet hat, war sich im Gegenteil sicher, dass vor der Beurkundung ein Besprechungstermin stattgefunden hatte, an dem die Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Antragsteller teilgenommen hatte. Der Ehevertrag ist dann anschließend von dem Zeugen I als Notarvertreter beurkundet worden. Auch er konnte sich sicher daran erinnern, dass einzelne Regelungen während der Beurkundung auf Nachfragen der Antragsgegnerin besprochen worden sind. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es der Antragsgegnerin nach ihrem Eindruck auf Einzelheiten des Vertrages nicht angekommen sei, sondern dass für sie allein die bevorstehende Heirat wichtig gewesen sei. Andere Beweismittel hat die für ihre Behauptung darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht benannt.
(2)
Dem Antragsteller ist es nicht gemäß § 242 BGB versagt, sich nach dem Scheitern der Ehe auf den Ehevertrag und den dort vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen zu berufen. Der Vertrag hält auch der Ausübungskontrolle stand. Bei dieser Kontrolle ist auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen. Entscheidend ist – wie oben ausgeführt -, ob sich aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und zum Zeitpunkt der Scheidung die ehevertraglichen Regelungen für einen Ehegatten ganz oder teilweise unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 165/04, FamRZ 2007, S. 974). Hierfür sind keine Anhaltspunkte gegeben, da im Verlauf der Ehe der Parteien keine unvorhergesehenen Dinge eingetreten sind, die die Vertragsregelungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.
Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 28.02.2007, aaO, BGH Urteil vom 28.11.2007, XII ZR 132/05, FamRZ 2008, S. 582). Derartige Nachteile sind vorliegend nicht erkennbar und werden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Bei Vertragsschluss gingen die Parteien davon aus, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Finanzbeamtin auf eine halbe Stelle reduzieren würde, um in der Praxis des Antragstellers mitzuarbeiten. Daraus sind ihr nachhaltig keine beruflichen Nachteile entstanden. Die Antragsgegnerin konnte nach der Trennung wieder in Vollzeit in ihrem Beruf tätig werden. Darüber hinaus führen auch die vertraglichen Regelungen beim Scheitern der Ehe der Parteien zu keiner für die Antragsgegnerin unzumutbaren Lastenverteilung
2.
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Scheidungsantrags, weil über diesen nicht vor rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Folgesachen entschieden werden könne, ist nicht begründet.
In diesem Verbundverfahren ist nur über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Weitere Verfahrensgegenstände sind als Folgesachen von den Parteien nicht geltend gemacht worden. Die vor dem Amtsgericht erfolgte persönliche Anhörung der Parteien zur Scheidung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Da der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, dass sich der Antragsteller auf den Ausschluss beruft, konnte das Familiengericht ohne Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger durch Verbundbeschluss entscheiden.
3.
Da es der Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern nicht bedarf, ist der Hilfsantrag zu 2 ebenfalls nicht begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsb