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  • 16.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131277

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 07.11.2012 – L 3 AS 5162/11

    1.

    Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.
    2.

    Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.


    LSG Baden-Württemberg

    07.11.2012

    L 3 AS 5162/11

    Tenor:

    1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 abgeändert.

    Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 verurteilt, den Klägern zu 1 und zu 2 EUR 470,00 (Euro vierhundertundsiebzig 0/100) als Zuschuss zu zahlen.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
    2.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
    3.

    Die Beklagte erstattet den Klägern zu 1 und zu 2 die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Tatbestand

    Die Beklagte wendet sich als Berufungsführerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), durch das sie zur Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung als Zuschuss statt als Darlehen verurteilt worden ist.

    Die Kläger sind ein Ehepaar - beide 1989 geboren und seit dem 21.07.2009 verheiratet - mit gemeinsamem, am 12.05.2009 geborenem Sohn. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit dem 24.09.2008 bzw. seit Geburt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Leistungsträgerin und Beklagte war zunächst eine Arbeitsgemeinschaft bzw. Gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II a.F. und n.F. Seit dem 01.01.2012 ist für die Kläger der nunmehr beklagte Stadtkreis als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a Abs. 2 SGB II n.F. zuständig (im Folgenden einheitlich: Beklagte).

    Die Kläger zu 1 und 2 hatten bei ihrem Erstantrag zusammen in einer 42 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung in der E.straße 45 gewohnt; die Miete hatte EUR 220,00 nettokalt zuzüglich EUR 130,00 für kalte und warme Nebenkosten betragen. Sie hatten die Wohnung am 01.08.2008 bezogen. Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung hatten sie nicht beantragt.

    Mit Bescheid vom 17.03.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin zu 1 EUR 632,00 als Erstausstattung für die Geburt des Kindes. Darin waren u.a. EUR 70,00 für einen (Kinder)kleiderschrank enthalten (vgl. die Berechnung vom 11.03.2009).

    Am 21.10.2009 teilten die Kläger der Beklagten mit, sie wollten umziehen. Sie beantragten die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der neuen Wohnung sowie Leistungen für Umzug und neue Wohnung, darunter auch für - einzeln aufgelistete - Gegenstände für die Wohnungserstausstattung. Darunter waren auch Leistungen für das Kind, den Kläger zu 3, nämlich Babybett, Babykleiderschrank, Wickelkommode und Toilettenaufsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Kläger vom 21.10.2009 verwiesen. Zugleich legten die Kläger einen noch nicht unterschriebenen Mietvertrag über eine knapp 92 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in der V.straße 2 für EUR 410,00 nettokalt bzw. EUR 485,00 bruttowarm vor. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung (Zusicherung) unter dem 21.10.2009 ab, weil die Kosten über der maßgeblichen Mietobergrenze lägen. Die Kläger zu 1 und 2 schlossen den Mietvertrag ab und bezogen am 28.10.2009 die genannte Wohnung. Einen Widerspruch der Kläger wegen der Zusicherung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 zurück. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der von ihr für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten.

    Am 28.10.2009 stellte der spätere Zeuge T., Mitglied des Ermittlungsdiensts der Beklagten, in der alten Wohnung der Kläger in der E.straße 45 fest: "Das vorhandene Mobiliar ist defekt und nicht mehr aufbaubar. (Es) ist von den Vormietern den He [Hilfeempfängern] überlassen worden. (Diese) sind Bekannte der Großeltern. Verwendbares Mobiliar und Hausrat ist (...) vermerkt." In der beigefügten Liste waren u.a. Kissen, Decken, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Putzset, ein Wäscheständer und ein Fernseher als vorhanden vermerkt. Die übrigen, fehlenden Hausratsgegenstände bewertete der Zeuge T. für die Klägerin zu 1 mit EUR 765,00 und für den Kläger zu 2 mit EUR 275,00, zusammen mithin mit EUR 1.040,00 Die Beträge für die fraglichen Hausratsgegenstände sind von der Beklagten ständig zu Grunde gelegte Pauschalen. Der Zeuge unterrichtete die Klägerin zu 1 darüber, dass "es sich nicht um (eine) Erstausstattung handelt und (ein) Darlehen für unabweisbare Bedarfe (...) zu prüfen (ist)".

    Am 06.11.2009 sprach die Klägerin zu 1 bei der Beklagten wegen der Erstausstattung vor. Sie wurde darüber unterrichtet, dass ein unabweisbarer Bedarf bestehe, jedoch keine Erstausstattung verlangt, sondern nur ein Darlehen gewährt werden könne. Ausweislich des über die Vorsprache angefertigten Aktenvermerks, den die Klägerin zu 1 unterschrieben hat, erklärte diese, sie wolle das Darlehen in monatlichen Raten von EUR 50,00 zurückzahlen.

    Mit Bescheid vom 11.11.2009 bewilligte die Beklagte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft EUR 1.040,00 als Darlehen und ordnete eine Tilgung durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungen in Höhe von EUR 50,00 monatlich an. Die Ausstattung der Wohnung sei - nur - als Darlehen zu übernehmen, da ein unabweisbarer Bedarf im Bereich der (laufenden) Sicherung des Lebensunterhalts bestehe. Die Kläger erhoben am 11.12.2009 Widerspruch. Sie trugen vor, sie wendeten sich gegen die Zurückzahlung des Darlehens. Sie hätten ein Recht auf Erstausstattung. Sie hätten die alten Einrichtungsgegenstände, die kaputt und unbrauchbar gewesen seien, nicht weiter benutzen können. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010. Die Kläger hätten angegeben, es seien alte, aber unbrauchbare Gegenstände vorhanden gewesen. Es habe sich daher nicht um eine Erstausstattung, sondern eine Ersatzbeschaffung gehandelt. Wann der Widerspruchsbescheid bekanntgegeben oder zur Post gegeben wurde, ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen.

    Am 18.02.2010 haben die Kläger Klage zum SG erhoben. Sie haben vorgetragen, eine Erstausstattung liege auch vor, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel unbrauchbar würden oder wenn - erstmals - ein zusätzliches Zimmer auszustatten sei. Einem veranlassten sei ein durch die Geburt eines Kindes notwendig gewordener Umzug gleichzustellen. Bei ihnen sei dies der Fall gewesen, denn sie hätten nach der Geburt des Klägers zu 3 nicht mehr in der E.straße 45 wohnen können. Auch liege eine Ersatzbeschaffung nur vor, wenn auch ohne einen - notwendigen - Umzug neue Möbel hätten angeschafft werden müssen; dies sei bei ihnen nicht der Fall gewesen. Die Kläger haben ergänzend behauptet, ihre Vormieter in der E.straße 45 hätten die dort vorhandenen Möbel zurückgelassen, weil sie nicht mehr umzugsfähig gewesen seien. Sie hätten die Möbel nicht gekauft, sondern sogar noch die spätere Entsorgung übernehmen müssen.

    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Kläger hätten bereits bei Anmietung der Wohnung in der E.straße 45 um die Schwangerschaft der Klägerin zu 1 gewusst. Zwar sei der Umzug in die V.straße 2 erforderlich gewesen, jedoch sei die dortige Wohnung unangemessen groß und teuer. Auch handle es sich nicht um eine Erstausstattung, wenn nach einem - derartigen - Umzug ein weiteres Zimmer ausgestattet werden müsse. Die Kläger, die sich seit September 2008 im laufenden Leistungsbezug befunden hätten, hätten die alten Möbel nach und nach durch gebildete Rücklagen ersetzen können. Dem durch die Geburt des Klägers neu entstandenen Bedarf - auch hinsichtlich der nötigen Babymöbel - sei bereits durch die Bewilligung vom 17.03.2009 Rechnung getragen worden.

    Die Klägerin zu 1 hat insoweit repliziert, sie sei 2007 auf eine Empfehlung einer Familienhelferin bei ihren Eltern ausgezogen. Sie habe dann zusammen mit ihrem Bruder eine 60 qm große Wohnung bewohnt. Dort sei allerdings die Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt worden. Ihr Bruder habe fortziehen wollen. Daraufhin habe sie zum 01.08.2008 die Wohnung in der E.straße 45 angemietet und sei dort mit ihrem - späteren - Ehemann zusammengezogen. Sie habe bei dem Einzug noch nicht um die Schwangerschaft gewusst.

    Das SG hat in mündlicher Verhandlung die Klägerin zu 1 angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T.

    Die Klägerin zu 1 hat angegeben, ihre Vormieter in der E.straße 45 hätten ihnen die z.T. 30 Jahre alten Einrichtungsgegenstände überlassen, weil sie - die Kläger zu 1 und 2 - in einer Notsituation gewesen seien. Sie hat Angaben zu den einzelnen vorhandenen Gegenständen gemacht. Die Lampen seien nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Bei dem Schiebeschrank im Schlafzimmer seien die Schiebetüren herausgefallen, der Schrank mit den Fächern habe keine Türen mehr gehabt. Bei den Kommoden seien die Schubladen nicht mehr richtig auf- und zugegangen, das Bett sei teilweise zusammengebrochen gewesen. Sie und der Kläger zu 2 hätten aus der Wohnung E.straße 45 nur den Herd in die V.straße 2 mitgenommen. Die übrigen Einrichtungsgegenstände aus jener Wohnung hätten sie zum Sperrmüll gegeben. Mit dem Darlehen der Beklagten hätten sie ein Bett, einen Kleiderschrank, Kommoden, ein Babybett, eine Wickelkommode, Gardinen, einen Teppich, Deckenleuchten, eine Wohnwand und einen Fernseher gekauft. Der Fernseher in der Wohnung E.straße sei schon sehr alt gewesen.

    Der Zeuge T. hat angegeben, er habe auf der Aufstellung vom 28.10.2009 solche Dinge als "nicht vorhanden" gekennzeichnet, die entweder gar nicht vorhanden oder aber in einem solchen Zustand gewesen seien, dass sie als nicht vorhanden hätten angesehen werden müssen. Der Schrank habe zwar noch gestanden, sei jedoch so wacklig gewesen, dass man ihn, hätte man ihn noch einmal berührt oder auseinandergenommen, nie wieder hätte zusammensetzen können. Andere Einrichtungsgegenstände seien nicht mehr transportfähig oder aber zwar noch transportfähig, aber nicht mehr aufbaubar gewesen.

    Wegen der weiteren Aussagen der Klägerin zu 1 und des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 verwiesen.

    In dem Termin hat das SG darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 11.03.2009 unter anderem Leistungen für Babymöbel gewährt hatte, sodass in diesem Verfahren nur die Leistungen für die anderen, von der Klägerin zu 1 genannten Gegenstände streitig seien.

    Mit Urteil vom 06.10.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Klägern Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung V.straße 2 in Höhe von EUR 1.040,00 als Zuschuss zu gewähren. Es hat ausgeführt, den Klägerin stehe aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) ein Anspruch auf einen Zuschuss zu. Die Wohnung in der V.straße sei nicht ausgestattet gewesen. Es habe sich auch um eine Erstausstattung gehandelt. Im August 2008, bei dem Einzug in die Wohnung E.straße 45, habe unstreitig ein Anspruch auf Erstausstattung bestanden. Die Klägerin zu 1 sei ohne eigene Möbel aus der Wohnung des Bruders, der Kläger zu 2 aus der Wohnung seiner Eltern gekommen. Die Kläger hätten sich damals mit den von den Vormietern zurückgelassenen Gegenständen arrangiert. Es dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass sie damals ihren Anspruch auf Erstausstattung nicht geltend gemacht hätten, insbesondere, da Leistungen für eine Erstausstattung nicht strikt zeitgebunden seien bzw. nicht innerhalb eines bestimmten Zeitfensters verlangt werden müssten. Die Situation (damals) sei eher dem Einzug in eine möblierte Wohnung zu vergleichen, bei der nach einem Auszug ein Anspruch auf Erstausstattung bestehe. Eine Verwirkung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB II scheide aus. Nach ihren Angaben im Termin habe den Klägern ein Anspruch auf Leistungen für ein Doppelbett mit Matratze und Lattenrost, Bettwäsche, Kleiderschränke und einen Tisch, Stühle, einen Küchenschrank, einen Herd, ein Bügeleisen und ein Bügelbrett, eine Spüle, Gardinen sowie Geschirr, Töpfe und Pfannen zugestanden. Der Höhe nach seien die von der Beklagten insoweit veranschlagten EUR 1.040,00 nicht zu beanstanden. Sie seien als Zuschuss zu gewähren.

    Gegen dieses Urteil, das ihr am 26.10.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 25.11.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, der Bedarf für die neuen Einrichtungsgegenstände sei nur durch den Umzug der Kläger in die unangemessen teure Wohnung entstanden. Eine Erstausstattung liege dann nicht vor, wenn vorhandene Einrichtungsgegenstände nicht optimal zur neuen Wohnung passten oder wenn sei wegen Unbrauchbarkeit ohnehin durch neue Gegenstände hätten ersetzt werden müssen. Entgegen der Ansicht des SG hätten die Kläger auch 2008 keine Beihilfe für eine Erstausstattung verlangen können, da die Wohnung E.straße 45 komplett ausgestattet gewesen sei. Die Ansicht des SG führe dazu, dass jeder Leistungsberechtigte einmal im Leistungsbezug eine Erstausstattung verlangen könne; dies sei aus den begrenzten Steuermitteln nicht finanzierbar. Unabhängig davon habe den Klägern, gehe man von den vom SG genannten Gegenständen sowie den hierfür üblichen Pauschalen aus, nur ein Anspruch auf EUR 835,00 zugestanden. Außerdem habe die Klägerin zu 1 erwähnt, sie habe den alten Herd mitgenommen und eine Spüle sei in der V.straße vorhanden gewesen, sodass der Anspruch um weitere EUR 130,00 sowie EUR 90,00 niedriger gelegen habe.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Sie tragen vor, die Einrichtungsgegenstände in der E.straße seien über 30 Jahre alt und schon bei der Benutzung in jener Wohnung defekt und zum Teil nicht mehr zu benutzen gewesen. Die dortige Spüle habe dem Vermieter gehört. Sie meinen, auch bei einem Umzug in eine kleinere, angemessene Wohnung, wäre der gleiche Bedarf entstanden. Die Kläger tragen auch zu den angeschafften Gegenständen, darunter nunmehr auch eine Spüle, vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.12.2011 verwiesen.

    Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 erneut persönlich angehört. In dem Termin haben beide Seiten übereinstimmend mitgeteilt, das gewährte Darlehen sei inzwischen - durch Aufrechnung gegen die laufenden Alg-II-Ansprüche - getilgt. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.05.2012 verwiesen.

    Auf die dort erteilte Aufforderung hin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11.06.2012 eine Liste mit den für die V.straße angeschafften Gegenständen mit Preisen vorgelegt, insgesamt über EUR 975,95. Im Einzelnen wird auf die Liste Bezug genommen. Für eine der dortigen Positionen, eine Esstischgruppe mit sechs Stühlen, haben sie die Rechnung des Poco-Einrichtungsmarkts Pforzheim vom 27.10.2009 über EUR 89,95 vorgelegt. Weitere Kaufbelege könnten sie nicht mehr vorlegen, da sie diese nicht aufbewahrt hätten.

    Zu dieser Aufstellung hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, es seien dort kein Küchenschrank, kein Herd und keine Gardinen aufgeführt; nach den üblichen Pauschalen ergäben sich für die auf der Liste aufgeführten Dinge EUR 820,00 und für vom SG genannten Gegenstände abzüglich der davon nicht angeschafften nur EUR 615,00.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere war sie angesichts der Beschwer von EUR 1.040,00 nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulassungsbedürftig.

    2. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Das SG hat der Klage der Kläger zu.U.nrecht vollen Umfangs stattgegeben. Es steht den Klägern zu 1 und 2 in Bedarfsgemeinschaft gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf EUR 470,00 als (verlorenen) Zuschuss für die Wohnungserstausstattung zu. Dem Kläger zu 3 stehen dagegen überhaupt keine Ansprüche zu. Im Übrigen mag ein Anspruch auf ein Darlehen bestanden haben, worüber der Senat aber nicht zu entscheiden hat, nachdem die Beklagte ein solches Darlehen gewährt hatte und nur Berufung gegen das Urteil des SG, aber keine Widerklage auf vorzeitige Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistungen erhoben hat.

    a) Die Klage ist im Ganzen zulässig.

    Insbesondere konnten die Kläger zulässigerweise eine Geldleistung als Zuschuss verlangen und insoweit ihr Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen. Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung regelmäßig die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart, weil es regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (gegebenenfalls pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, [...]). Wenn jedoch der Grundsicherungsträger sein Ermessen bereits gebunden hat, liegt hinsichtlich der Art der Leistungsgewährung eine Ermessensschrumpfung auf Null vor, sodass bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von vornherein ein Anspruch auf Geldleistungen besteht (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2010, B 14 AS 36/09 R, [...] Rn. 14, 21). So liegt die Sache hier: Die Beklagte hat die begehrten Leistungen zwar nur als Darlehen, aber in Geld gewährt, und nicht etwa als (Sach)darlehen (vgl. § 607 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder leihweise. Sie streitet auch nur darum, ob ein Anspruch auf einen Zuschuss oder ein Darlehen besteht, während sie die Art der Leistungsgewährung in Geld akzeptiert hat.

    Weiterhin ist die Klage nicht (wegen fehlender Klagebefugnis, § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG) wegen der Darlehensgewährung unzulässig gewesen oder durch die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung unzulässig geworden. Sofern die Kläger einen Anspruch auf einen Zuschuss hatten, hat die Beklagte diesen durch die Darlehensgewährung bereits nicht erfüllt, sodass die Klagebefugnis auch vor der Tilgung bestand. Nach der Tilgung ist es offensichtlich, dass ein etwaiger Anspruch der Kläger noch besteht, denn die Beklagte muss die getilgte Summe erneut auszahlen, wenn das zusprechende Urteil des SG bestehen bleibt.

    b) Gegenstand des Verfahrens ist auch die Höhe des vom SG ausgeurteilten Pauschalbetrags von EUR 1.040,00. Die Kläger hatten bereits mit ihrer Klage nur die Auskehrung dieses Pauschalbetrags verlangt und nicht etwa höhere, konkret bezifferte Beträge für die einzelnen Hausratsgegenstände geltend gemacht. Nur hierüber hat das SG entschieden. Nachdem nur die Beklagte, aber nicht die Kläger Berufung eingelegt haben, und die Beklagte den begehrten Betrag als Darlehen gewährt hatte, ist die Höhe des in diesem Verfahren dem Grunde nach streitigen Betrags auf den ausgeurteilten Betrag beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R, [...] Rn. 13).

    c) Hinsichtlich des Klägers zu 3 war die Klage, wie ausgeführt, unbegründet. Die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid - gestützt auf die Aufstellung des Zeugen T. vom 28.10.2009 - nur Leistungen für Haushaltsgegenstände der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 bewilligt. Diesen Umfang der Bewilligung hatten die Kläger mit ihrer Klage nicht angegriffen, sondern allein die darlehensweise Gewährung. Dem Kläger zu 3 hatte sie bereits zusammen mit seiner Säuglingserstausstattung mit Bescheid vom 17.03.2009 Leistungen für Kinderzimmermöbel bewilligt. Entsprechend hat auch das SG in dem angegriffenen Urteil klargestellt, dass dieses Verfahren nur die Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 betrifft.

    d) Die Klage der Kläger zu 1 und 2 war nur teilweise begründet, nämlich nur in Höhe von EUR 470,00.

    aa) Grundsätzlich stand den Klägern ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung als Zuschuss zu.

    Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II in der hier noch gültigen Fassung (a.F., vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II i.d.F. v. 24.03.2011) werden Leistungen für die "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" gesondert erbracht. Abzugrenzen ist dieser Begriff von dem der "Ersatzbeschaffung". Ersatzbeschaffungen auch für Hausrat und Wohnungseinrichtungen sind aus der Regelleistung zu bestreiten (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II), ggfs. aus dem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil oder aus dem aus diesem Anteil aufgebauten Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB. Der Anspruch auf Leistungen für die Wohnungserstausstattung ist - entsprechend den anderen Leistungen des SGB II - bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf entsteht (BSG, Urt. v. 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R, [...] Rn. 19). In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung aber auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Von den in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Bedarfen für eine Erstausstattung, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks. 15/1514, S. 60 zum gleichlautenden § 32 Abs. 1 SGB XII), steht jedenfalls der Wohnungsbrand für Konstellationen, bei denen - nach dem Willen des Gesetzgebers - Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. für einen erneuten Bedarfsanfall im Sinne einer Ersatzbeschaffung als Erstausstattung" gewährt werden können. Entsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.). Gleiches gilt unter Berücksichtigung der gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise, wenn die Wohnungsausstattung bei einem Zuzug aus dem Ausland (z.B. durch die besonderen Umstände des Umzugs) untergegangen ist. In der Entscheidung des BSG zu dem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug waren die in der alten Wohnung vorhandenen Haushaltsgegenstände, nämlich ein Bett und ein Kleiderschrank, offenbar nicht zerlegbar und durch den Umzug unbrauchbar geworden (a.a.O., Rn. 2).

    Diesem letztgenannten Fall, also einem vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug, stellt der Senat - insoweit dem SG folgend - die Konstellation gleich, in der ein Umzug in eine größere Wohnung wegen der Geburt eines weiteren Haushaltsmitglieds erforderlich wird. Auch dies ist ein ungewöhnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BSG, das ggfs. die Ausstattung einer - neuen - Wohnung notwendig macht. Dass Umzüge, die der Grundsicherungsträger veranlasst, und solche, die objektiv notwendig sind, gleich behandelt werden sollen, ergibt sich unter anderem aus § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II, einer Vorschrift, die - im Hinblick auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten - beide Fälle gleichstellt.

    Die Erforderlichkeit eines Umzugs wegen einer Geburt bestimmt sich dabei nur nach den Verhältnissen in der alten Wohnung. Sobald diese nicht mehr geeignet ist, die neuen oder veränderten Wohnbedürfnisse auf dem Niveau eines Leistungsberechtigen nach dem SGB II zu befriedigen, ist der Umzug erforderlich. Ob die neue Wohnung unangemessen groß ist, ist für die Erforderlichkeit des Umzugs ohne Belang. Diese Wertung ergibt sich auch aus § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. In beiden Normen wird deutlich zwischen der Erforderlichkeit des Umzugs an sich und der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung unterschieden. Ist der Umzug erforderlich, die neue Wohnung aber unangemessen groß oder teuer, so muss der dann zuständige Grundsicherungsträger ggfs. keine oder nur eingeschränkte Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringen. Auf die Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. hat dies jedoch nur mittelbar Einfluss. Die Kosten für die Einrichtung fallen gleichermaßen an, sowohl in einer angemessenen wie in einer unangemessenen Unterkunft. Die Leistungen für sie orientieren sich aber an dem Bedarf des Betroffenen und damit mittelbar an der Größe der Wohnung, geschuldet ist nur eine einfache Ausstattung. Bei der Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft ist daher nur relevant, ob die alte Wohnung "zu klein" im Rechtssinne geworden ist. Zu Grunde zu legen sind hierbei in Baden-Württemberg Grundflächen von bis zu 60 qm für zwei und bis zu 75 qm für drei Personen.

    Bei den Klägern war der Umzug in die V.straße 2 wegen der Geburt des Klägers zu 3 erforderlich geworden. Die alte Wohnung war mit 42 qm rechtlich betrachtet deutlich zu klein für drei Personen. Dass die Kläger nach der Geburt des Klägers zu 3 im Mai 2009 noch einige Monate in der alten Wohnung geblieben sind, kann ihnen nicht entgegengehalten werden; der Bedarf für eine größere Wohnung bestand von Anfang an.

    Dass die neue Wohnung der Kläger mit mehr als 75 qm zu groß und auch nach der relevanten Mietobergrenze zu teuer war, steht einem Anspruch nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. wie ausgeführt nicht entgegen.

    bb) Dem Anspruch der Kläger (zu 1 und 2) steht nicht § 23 Abs. 6 SGB II a.F. (§ 24 Abs. 6 SGB II n.F.) entgegen.

    Nach dieser Vorschrift bestand in den Fällen des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. bzw. besteht in den Fällen des § 22 Abs. 5 SGB II n.F. ein Anspruch auf Leistungen für eine Erstausstattung nur, wenn der Grundsicherungsträger die Übernahme der (laufenden) Leistungen für eine neue Unterkunft zugesichert hat oder eine Zusicherung entbehrlich. Es sind dies die Fälle, in denen Leistungsempfänger umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen der Zusicherung zur Übernahme der laufenden Kosten. Diese Zusicherung muss - unter anderem - erteilt werden, wenn die Leistungsberechtigten aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnungen ihrer Eltern verwiesen werden können (Satz 1 Nr. 1) oder ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3). Es handelt sich hier um eine abstrakte Zusicherung, die den Umzug an sich betrifft. Anders als Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 SGB II n.F. muss sie sich nicht auf eine konkrete Wohnung beziehen. Die Frage der Angemessenheit der laufenden Kosten der neuen Wohnung ist hier daher bei der Zusicherung nicht zu beantworten (Berlit, a.a.O., § 22 Rn. 141 m.w.N.), ggfs. ist für eine konkrete Wohnung eine weitere Zusicherung einzuholen.

    Es ist schon zweifelhaft, ob §§ 22 Abs. 2a, 23 Abs. 6 SGB II auf die Kläger zu 1 und 2 überhaupt anwendbar sind. So wird vertreten, die gesonderte Zusicherung für Umzüge unter 25 Jahre alter Leistungsberechtigter betreffe nur Personen, die mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden, was für die Kläger zu 1 und 2 nicht gilt, weil sie schon vor dem Umzug in die V.straße 2 miteinander verheiratet waren (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Auch ist zu berücksichtigen, dass beide Kläger nicht direkt aus ihren elterlichen Wohnungen in die V.straße 2 gezogen sind, sondern schon zusammen in der E.straße 45 gewohnt hatten; die Klägerin zu 1 hatte sogar schon davor nicht mehr bei ihren Eltern gelebt.

    Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Der Senat ist der Meinung, dass die Beklagte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II a.F. hätte erteilen müssen (jedoch, wie ausgeführt, keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für den konkreten Umzug in die V.straße 2, da die neue Wohnung unangemessen groß und teuer war). Spätestens nach der Heirat und der Geburt des Klägers zu 3 bestand ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. für die Kläger, die, wenn sie wieder auf die Wohnungen ihrer jeweiligen Eltern verwiesen worden wären, was eine Trennung bedeutet hätte, keine eheliche Lebensgemeinschaft hätten aufnehmen können (§ 1353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) noch ihr gemeinsames Sorgerecht für den Kläger zu 3 (§§ 1626 ff. BGB) hätten ausüben können (vgl. auch Berlit, a.a.O., § 22 Rn. 144, 146). Eine Verweisung beider Kläger und des Kindes auf die Wohnung eines der Eltern schied ebenfalls aus, da eine solche vom Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. nicht erfasst war.

    cc) Der Senat geht ferner mit dem SG davon aus, dass bei den Klägern wegen des Umzugs ein Bedarf für eine Erstausstattung entstanden ist.

    Welche Gegenstände grundsätzlich zu einer Wohnungsausstattung gehören, hat das SG in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt (Doppelbett mit Matratze und Rost, Bettwäsche, Kleiderschränke, einen Tisch, Stühle [bis zu 2 je Person], einen Küchenschrank, Herd, Bügeleisen, Bügelbrett, Spüle, Gardinen, Geschirr, Töpfe und Pfannen [vgl. auch die Aufstellung bei Berlit, a.a.O, § 24 Rn. 28]). Hinzu kommen als Haushaltsgegenstände ein Kühlschrank und als Hausrat neben den Bügelutensilien eine Waschmaschine (Berlit, a.a.O., Rn. 29, 30). Der Bedarf des Klägers zu 3 an einem Kinderkleiderschrank war allerdings schon mit dem Bescheid vom 17.03.2009 befriedigt worden; darauf hat das SG zu Recht hingewiesen.

    Der Bedarf an solchen Gegenständen ist nur dann ein Erstausstattungsbedarf im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, wenn diese Gegenstände gar nicht vorhanden sind oder aber - in der hier streitigen besonderen Konstellation - zwar vorhanden sind, aber allein wegen des erforderlichen Umzugs wegfallen. Gegenstände, die noch transportiert und wieder aufgebaut werden können, die also nicht konkret wegen des Umzugs unbrauchbar werden, begründen keinen Erstbedarf. Dies kann grundsätzlich nur für solche Einrichtungsgegenstände in Betracht kommen, die überhaupt durch einen Umzug unbrauchbar werden können. Dabei wird es sich in aller Regel um Elektrogeräte oder Möbel handeln, während z.B. Tische, Stühle oder Vorhänge nicht allein wegen eines Umzugs unbrauchbar werden können. In allen anderen Fällen, wenn die Einrichtungsgegenstände also unabhängig von dem Umzug unbrauchbar werden, liegt ein Fall der Ersatzbeschaffung vor. Das Gleiche gilt nach Ansicht des Senats für solche Gegenstände, die schon vor dem Umzug - vollständig - unbrauchbar waren. Sie hätten nach den gesetzlichen Wertungen des SGB II schon vor dem Umzug ersetzt werden können bzw. müssen, und die dann angeschafften neuen Gegenstände hätten dann ggfs. bei dem Umzug mitgenommen werden können. Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sollen den Leistungsempfänger nicht besser stellen, als er ohne den erforderlichen Umzug stände. Dies hat das BSG in dem Urteil vom 01.07.2009 (a.a.O., Rn. 16) deutlich ausgeführt: "Der Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann - mit anderen Worten - nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempfänger auch in diesen Fällen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen".

    In diesem Sinne konnten die Kläger Leistungen für solche Einrichtungsgegenstände verlangen, die in der E.straße 45 vorhanden waren, ihnen gehörten, die zumindest grundsätzlich noch brauchbar waren, die aber wegen des Umzugs unbrauchbar geworden wären. Dass solche Gegenstände vorhanden waren, hatte der Zeuge T. als Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Beklagten bei der Besichtigung am 28.10.2009 festgestellt und bei seiner Vernehmung vor dem SG bestätigt. Auch die Klägerin zu 1 hat bei ihren Anhörungen vor dem SG und vor dem Berichterstatter des Senats am 25.05.2012 glaubhaft bestätigt, dass einige Möbel nicht in die neue Wohnung hätten mitgenommen werden können. Sie hat allerdings auch eingeräumt, dass einige Dinge noch funktioniert hätten, andere aber schon vor dem Umzug kaputt gegangen waren. Für solche Einrichtungsgegenstände besteht allenfalls Anspruch auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. (§ 24 Abs. 1 SGB II n.F.), das die Beklagte aber gewährt hat.

    Im Einzelnen konnte sich der Senat davon überzeugen, dass bei den Klägern umzugsbedingt allein das Ehebett (zweimal EUR 100,00), der Kleiderschrank (EUR 140,00) und der Küchenschrank (EUR 40,00) allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind oder wären. Hinzu kommt die Spüle (EUR 90,00), die die Kläger in der alten Wohnung zurücklassen mussten, weil sie ihnen gar nicht gehörte. Von diesen Möbeln hatte auch der Zeuge T. in seinem Aktenvermerk über den Hausbesuch und gleichermaßen in seiner Vernehmung vor dem SG angegeben, sie hätten einen Umzug "nicht überlebt". Die übrigen Einrichtungs- und Hausratgegenstände, die der Zeuge T. als "nicht vorhanden" gewertet hat, waren dagegen solche, bei denen es nicht vorstellbar ist, dass sie allein durch einen Umzug unbrauchbar werden (Bettwäsche, Tisch, Stuhl, Bügeleisen/Bügelbrett, Gardinen, Lampen, Geschirr, "Sonstiges"). Von dem Herd haben die Kläger berichtet, er sei funktionstüchtig mit umgezogen und erst später unbrauchbar geworden, sodass ein Fall der Ersatzbeschaffung vorlag. Waschmaschine und Kühlschrank hatte schon der Zeuge T. als vorhanden gewertet, sie sind daher in der Berechnung der Beklagten von Anfang an nicht enthalten gewesen.

    Hiernach bestand ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von zusammen EUR 470,00.

    dd) Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, sie hätten von dem gewährten Darlehen nicht (nur) solche Dinge angeschafft, die der Berechnung zu Grunde gelegen hätten. Gerade wenn ein Grundsicherungsträger die Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. mit Pauschalen befriedigt, steht es dem Empfänger frei, wie er die Leistung verwendet. Wenn sein individueller Bedarf (im Sinne des primären Bedürfnisses) an Hausrat vom Üblichen abweicht, kann er z.B. auf einige Dinge wie Gardinen oder Rollos verzichten und insoweit andere Gegenstände anschaffen, etwa einen Fernseher oder einen Tiefkühler, die an sich nicht zu einer notwendigen Wohnungsausstattung gehören. Ob ein Grundsicherungsträger eine Bewilligung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. als zweckbestimmte Leistung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Leistung ausgestalten und bei einer zweckwidrigen Verwendung widerrufen könnte, ist hier nicht zu entscheiden.

    ee) Dem Anspruch der Kläger zu 1 und 2 auf zuschussweise Gewährung steht auch kein Rechtsgeschäft entgegen. Bei der Vorsprache am 06.11.2009 hatte die Klägerin zu 1 zwar unterschrieben, sie wolle das gewährte Darlehen in monatlichen Raten von EUR 50,00 zurückzahlen. Es ist schon zweifelhaft, ob darin ein formwirksamer (öffentlich-rechtlicher) Darlehensvertrag zu sehen ist. Jedenfalls hat die Klägerin zu 1 mit ihrer Unterschrift aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht auf etwa zustehende Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses für die Wohnungserstausstattung verzichtet. Eine solche Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) muss deutlich sein.

    e) Der demnach bestehende Anspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II a.F., der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. und n.F. eine originär kommunale Leistung betrifft, richtete sich auch gegen das zunächst beklagte Jobcenter als Gemeinsamer Einrichtung und richtet sich nunmehr gegen die Beklagte.

    3. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 SGG. Hierbei ändert der Senat auch die Kostenentscheidung des SG ab. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3 kam nicht in Betracht, nachdem diesem - dies hatte auch das SG schon so gesehen - in diesem Verfahren keine Leistungen zustanden. Im Übrigen war der Erstattungsanspruch der Kläger zu 1 und zu 2 nach dem Obsiegen und Unterliegen zu quoteln.

    4. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt der Sache die grundsätzliche rechtliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), nachdem die Entscheidung im Wesentlichen auf einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls beruht.

    RechtsgebietSGBVorschriften§ 22 Abs. 2a SGB II § 22 Abs. 5 SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II § 23 Abs. 6 SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II § 24 Abs. 6 SGB II