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  • 13.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131490

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 23.01.2013 – II-3 UF 245/12

    1. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

    2. Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung - nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme - begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 16.10.2012, Aktenzeichen: 11 F 102/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

    Der Antragsgegnerin wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus Ahaus bewilligt, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.
    Gründe

    A.

    Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, da der Antragsteller das Verfahren nach dem 31.08.2009 erst am 10.08.2012 anhängig gemacht hat.

    B.

    Der Senat sieht entsprechend dem Hinweisbeschluss vom 13.12.2012 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist. Von einer erneuten Vornahme sind im Sinne des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da es allein um die Klärung einer Rechtsfrage geht.

    C.

    Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

    I.

    Die Beschwerde ist trotz des Unterschreitens des Beschwerdewertes von 600,00 Euro des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde durch seinen Beschluss vom 07.11.2012 für den Senat bindend zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).

    II.

    Der Kindesunterhalts-Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers für den Monat August 2012 aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO ist auch in der Sache begründet.

    1.)

    Der Senat verkennt dabei im Ausgangspunkt nicht, dass sich das schriftsätzliche Vorbringen der Beschwerde im Wesentlichen nur mit deren Zulässigkeit, nämlich der ausnahmsweisen Zulassung trotz des Unterschreitens des Beschwerdewertes von 600,00 Euro, befasst. Aus der Begründung der beantragten Zulassung der Beschwerde, nämlich der Bezugnahme auf die erstinstanzlich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung kontrovers erörterte Kern-Problematik, ergibt sich für den Senat jedoch zweifelsfrei, dass der Antragsteller seine Beschwerde in der Sache mit seiner - bereits erstinstanzlich schriftsätzlich und mündlich vertretenen - Rechtsansicht begründet, dass ein Kindesunterhaltsanspruch unabhängig von dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Vergütung bereits ab dem Beginn des Monats des Ausbildungsantritts des Kindes entfalle. Eine dahin gerichtete inhaltliche Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Übrigen mit dem Schriftsatz vom 14.12.2012, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 17.12.2012, noch innerhalb der Zweimonatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG) nachgeholt.

    2.)

    Die Frage, ab wann der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, wenn der Minderjährige zu Beginn eines Monats seine Ausbildung aufnimmt, aber erst im späteren Verlaufe des Monats oder sogar erst im Folgemonat die erste Vergütung tatsächlich ausgezahlt bekommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:

    a)

    Das Amtsgericht Weiden (Urteil vom 13.04.2005, Aktenzeichen 1 F 731/04, FamRZ 2006, S. 565 f.) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst bei einer Auszahlung der Vergütung erst im Folgemonat der Kindesunterhaltsanspruchstets bereits ab dem Monat des Beginns der Arbeitsaufnahme entfalle, da das unterhaltsberechtigte Kind bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages um den Beginn seines eigenen Einkommens wisse und daher eine entsprechende Rücklage zur Überbrückung des einen Monats bis zur Auszahlung der ersten Vergütung schaffen könne.

    b)

    Demgegenüber hat sich Nickel (FamRZ 2006, S. 887 f.) in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung dafür ausgesprochen, dass die Ausbildungsvergütung, die erst im Laufe des Monats oder im folgenden Monat zur Auszahlung gelange, die bereits zum Monatsanfang fällig gewordenen Kindesunterhaltsansprüchein voller Höhe unberührtlasse. Für diese Wertung sprächen die §§ 1612 Abs. 3 S. 1, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 2 BGB und das im Unterhaltsrecht geltende "In-Prinzip".

    c)

    Eine dritte Auffassung (Scholz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 107) spricht sich dafür aus, dass Ausbildungsvergütungen als eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 1602 BGB erst (genau)von dem Tag anzu berücksichtigen sein sollen, an dem sie tatsächlich ausgezahlt worden sind, während es auf den Beginn der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung bei nachschüssiger Zahlungsweise der Vergütung nicht ankomme.

    d)

    Schließlich wird die Auffassung vertreten (Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1602 Rn. 7), dass die Entlastung des Unterhaltsschuldnerserst im Monat der tatsächlichen Auszahlungeintrete - gemeint scheint zu sein für den vollen Unterhaltsanspruch für den gesamten Monat.

    e)

    Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an, dass der Unterhaltsanspruch ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich fließt, in voller Höhe entfällt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

    Entscheidungserhebliche Norm ist § 1602 Abs. 1 BGB, wonach unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die gebotene Auslegung dieser Vorschrift führt zu dem oben genannten Ergebnis:

    aa)

    Bereits der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass eigenes Einkommen des Kindes grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem es tatsächlich fließt. Faktisch ist ein Kind mangels anderer Einkünfte (als dem Kindesunterhalt) außerstande, sich selbst zu unterhalten, also für seinen Wohn- und Lebensbedarf aufzukommen, bis es tatsächlich ein Einkommen ausgezahlt bekommt. Insoweit findet gerade das maßgebliche Argument des Amtsgerichts Weiden in der oben zitierten Entscheidung, dass das unterhaltsberechtigte Kind bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages um sein zukünftiges eigenes Einkommen ab dem ersten Monat der Ausbildung wisse und deshalb unterhaltsrechtlich zur Schaffung einer Rücklage für die Überbrückung dieses einen Monats bis zur Auszahlung des ersten Einkommens Anfang des Folgemonats verpflichtet sei (Amtsgericht Weiden, a. a. O., recherchiert bei [...], Rn. 25), im Gesetz keine Stütze. Das einzige Einkommen des Kindes, aus dem es im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB imstande sein könnte, sich selbst zu unterhalten, ist bis zur Auszahlung der ersten Ausbildungsvergütung allein der an das Kind gezahlte Kindesunterhalt. Dieser ist aber nach der Düsseldorfer Tabelle - die jeweils nach dem ermittelten allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter Berücksichtigung steuerlicher Freibeträge und der Kaufkraftentwicklung erstellt und fortentwickelt wird - so berechnet, dass der Tabellenunterhalt unter Anrechnung des hälftigen bzw. vollen Kindergeldes hinsichtlich des Barunterhalts genau bedarfsdeckend ist. Es ist also weder vorgesehen noch wirtschaftlich zumutbar, dass das Kind aus seinem Kindesunterhalt Rücklagen für den Monat bildet, in dem es zwar schon in der Ausbildung ist, aber seine Vergütung erst nachschüssig ausgezahlt bekommt.

    bb)

    Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB gestützt. Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, wonach der Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus zu zahlen ist und der Verpflichtete den vollen Monatsbetrag auch dann schuldet, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. Auch gewährt § 1612 a Abs. 3 BGB dem minderjährigen Kind den Unterhalt nach der höheren Altersstufe bereits ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Zudem normiert § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unterhalt für die Vergangenheit bereits mit dem Beginn des Monats geschuldet wird, in dem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Erteilung von Auskünften aufgefordert wird. Diese Regelungen zeigen allesamt, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten - der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - grundsätzlich nur durch einevorschüssige monatlicheUnterhaltsleistung wirksam gedeckt werden kann.

    Über diesen Grundsatz hinausgehend ergibt die Gesetzessystematik indes kein einheitliches Bild: Einerseits zeigt die Pflicht zur vollen Unterhaltsgewährung für den ganzen Monat trotz etwaigen Todes des Unterhaltsberechtigten im Laufe des Monats nach § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, dass nach einem Teil der Unterhaltsnormen ein erst im Laufe des Monats eintretendes, den Unterhaltsanspruch abänderndes Ereignis grundsätzlich auf die Gesamthöhe des vorschüssigen Unterhalts für diesen Monat keinen Einfluss mehr hat. Andererseits belegt jedoch § 1612 a Abs. 3 BGB, dass nach anderen Unterhaltsnormen ein im Laufe des Monats eintretendes Ereignis, nämlich die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des Kindes, sehr wohl rückwirkend in voller Höhe Auswirkungen auf die vorschüssige Unterhaltsrente haben kann. Gemeinsam ist beiden Normen jedoch, dass beim Minderjährigen-Kindesunterhalt stets auf die Unterhaltsrente für einen gesamten Monat abgestellt wird und ein im Verlaufe des Monats eintretendes Ereignis die Unterhaltshöhe nicht monatsanteilig verändert, sondern entweder in der Gesamthöhe unberührt lässt oder von Beginn an prägt. Dies spricht dafür, dass im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des bedarfsdeckenden Zahlungseingangs maßgeblich sein muss, jedoch für die Gesamthöhe des dann in dem gesamten Monat des Eingangs nicht mehr gegebenen Unterhaltsbedarfs. Eine Ausnahme erfährt der Grundsatz, dass sich ein Ereignis im Unterhaltsmonat regelmäßig nicht tagesgenau auswirkt, nur bei dem - vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen - tagesgenauen Übergang vom Minderjährigen-Kindesunterhalt zum quotenanteiligen Volljährigen-Barkindesunterhalt.

    cc)

    Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 1602 Abs. 1 BGB für die vorliegende Rechtsauffassung. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bedeutet nämlich das Unvermögen, das, was man zum Leben braucht, aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Sie besteht, wenn sowohl Einkommen als auch Vermögen fehlen (Brudermüller, a. a. O., § 1602 Rn. 1 und 2). Der Schutzzweck der §§ 1601 ff. BGB, dem in diesem Sinne Bedürftigen einen wirksamen Unterhaltsanspruch zu gewähren, würde aber konterkariert, wenn man das faktische Unvermögen zur Deckung des Lebensbedarfs in der Zeit bis zur Auszahlung des ersten Einkommens des Kindes vollständig ignorierte. Insoweit wird das Unterhaltsrecht hinsichtlich der Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Nickel, a. a. O.) durch das "In-Prinzip" geprägt, wonach Einkünfte grundsätzlich in dem Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Dies kann aber entgegen Nickel nicht zu der Konsequenz führen, dass die Auszahlung der Vergütung während des Monats den Unterhaltsanspruch noch in voller Höhe unberührt lässt. Zum einen hätte dies nämlich zur Folge, dass der Bedarf des Kindes in diesem Monat in doppelter Höhe gedeckt würde, einmal durch den vollen vorschüssigen Kindesunterhalt und zusätzlich durch die im späteren Verlauf des Monats ausgezahlte volle Ausbildungsvergütung. Zudem werden Einkünfte nach dem "In-Prinzip" nicht stichtagsbezogen genau, sondern auf den gesamten jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt. Steuererstattungen sind dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung (Nachweise bei Nickel, a. a. O.) für die Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit monatsanteilig auf das gesamte Jahr gerechnet zu berücksichtigen, auch wenn sie etwa erst im November oder Dezember des Jahres tatsächlich fließen. In Analogie hierzu muss eine Ausbildungsvergütung, die den Bedarf für jeden einzelnen Tag des insoweit maßgeblichen Monatszeitraums decken soll, nach dem In-Prinzip auch für den gesamten Monat bedarfsdeckend angerechnet werden, in dessen Verlauf sie zur Auszahlung kommt.

    dd)

    Insgesamt führt dies zu folgender, auch in praktischer Hinsicht einfach zu handhabender Regelung: Wird die erste Ausbildungsvergütung dem minderjährigen Kind noch im Verlaufe des ersten Ausbildungsmonats ausgezahlt, entfällt in deren Höhe - ggf. abzgl. ausbildungsbedingten Aufwandes - sein Kindesunterhaltsbedarf für den gesamten Monat. Nur dann, wenn die erste Monatsvergütung erst im Folgemonat - etwa bei dem üblichen Ausbildungsbeginn zum 01.08. also erst im Verlaufe des Monats September - ausgezahlt wird, besteht der Kindesunterhaltsbedarf im Monat der Arbeitsaufnahme noch in voller Höhe.

    3.)

    In Anwendung dieses Ergebnisses auf den vorliegenden Sachverhalt erweisen sich der Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO und dementsprechend seine Beschwerde als begründet:

    Vorliegend ist die Ausbildungsvergütung der Antragsgegnerin ausweislich der mit dem Schriftsatz vom 10.12.2012 überreichten Kopien der Verdienstabrechnung und des Kontoauszuges für den Monat August 2012 nachschüssig am 14.08.2012 ausgezahlt worden, stand also zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1602 Abs. 1 BGB im Monat August 2012 im Sinne der obigen Rechtsansicht nach dem "In-Prinzip" faktisch zur Verfügung. Dementsprechend entfällt vorliegend bereits ab dem Monat August 2012 wegen einesnachder Errichtung des Titels (Jugendamtsurkunde vom 11.10.2007) liegenden Ereignisses die Kindesunterhaltspflicht des Antragstellers, sodass ihm eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zur Seite steht.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO.

    Rechtsgebiet§ 1602 Abs. 1 BGB § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG § 767 Abs. 1 ZPO § 767 Abs. 2 ZPO