22.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133299
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.09.2013 – XII ZB 87/12
a)Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen.
b)Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 -XII ZR 172/06 -FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900 €
Gründe
I.
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Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
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Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
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Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verk ündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
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Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] ... aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht ... zurückzuverweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
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Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache wie hier der nacheheliche Unterhalt spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
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2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
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a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).
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b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 XII ZB 103/02 FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 IVb ZR 51/85 FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 XII ZR 83/95 FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 XII ZR 263/91 FamRZ 1993, 1192, 1193).
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Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 XII ZR 172/06 FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 IVb ZR 62/82 FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 XII ZR 83/95 FamRZ 1996, 1070, 1071).
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c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich ... die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
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3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.
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a) Hat das Beschwerdegericht wie hier die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 Xa ZR 76/07 NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 LwZR 3/98 NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 IX ZB 41/12 [...] Rn. 10).
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b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
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aa) Es ist wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 XII ZB 427/11 FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
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bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
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(1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung, und zwar auch dann nicht, wenn wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages, wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
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(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen vermeintlichen Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
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Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
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4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291).
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger