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  • 03.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133734

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.08.2013 – 11 U 166/12



    Adoptieren Eheleute einen infolge eines Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter behinderten Säugling, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt über den Alkoholmissbrauch und dessen Folgen aufgeklärt zu werden, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren, nachdem die Eheleute Kenntnis vom Alkoholkonsum der leiblichen Mutter in der Schwangerschaft und der Ursächlichkeit dieses Alkoholkonsums für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erhalten haben.



    Tenor:

    Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der

    2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

    Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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    Gründe:
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    I.
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    Die Kläger verlangen im Wege der Amtshaftung von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung der von ihnen mit Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 24. Januar 1991 adoptierten Tochter I Q.
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    I ist am 05. November 1989 geboren worden, wobei ihre leibliche Mutter während der Schwangerschaft regelmäßig Alkohol konsumiert hatte. Im Alter von 9 Wochen wurde I den insoweit interessierten Klägern zur Adoption vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang fand am 10. Januar 1990 ein Beratungsgespräch zwischen den Klägern und Mitarbeitern des Jugendamtes der Beklagten, unter anderem Frau O, statt, dessen Inhalt streitig ist.
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    Nachdem bei I bereits 1995/1996 Entwicklungsrückstände und eine auditive Wahrnehmungsstörung diagnostiziert worden waren, stellte das Versorgungsamt Soest mit Bescheid vom 20. Juli 2004 einen Grad der Behinderung von 20 % fest.
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    Unter dem 14. Oktober 2007 beantragten die Kläger die Einrichtung einer Betreuung für I und machten zur Begründung unter anderem geltend, I gefährde sich durch ihr behinderungsbedingtes Fehlverhalten selbst und sie sei nicht geschäftsfähig, wobei diese Beeinträchtigungen nach ihrem – der Kläger – derzeitigem Kenntnisstand auf Alkoholmissbrauch der Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sei (Fetales Alkohol Syndrom / FAS).
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    I wurde daraufhin von verschiedenen Ärzten untersucht, die in Gutachten vom 30. Oktober 2007 (Prof. Dr. T2), 13. November 2007 (Dr. N) und 05. Dezember 2007 (Dr. G) übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass bei I ein Fetales Alkoholsyndrom vorliegt. Im Anschluss daran stellte das Versorgungsamt Soest mit Bescheid vom 22. Januar 2008 einen Grad der Behinderung von nunmehr 70 % fest und die Kläger wurden vom Amtsgericht Soest zu Betreuern für I bestellt.
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    Die Kläger haben mit ihrer am 27. Dezember 2011 eingegangenen und der Beklagten am 19. Januar 2012 zugestellten Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von entgangenen Einkünften der Klägerin zu 1) in der Zeit von Februar 1990 bis Juli 2011 in errechneter Höhe von 259.484,18 € und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus Ansprüchen auf Unterhalt und aus sonstigen Gründen und Kosten für I sowie deren etwaige Abkömmlinge verlangt.
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    Sie werfen der Mitarbeiterin O des Jugendamtes der Beklagten vor, sie über den Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft nicht hinreichend aufgeklärt zu haben und auch nicht darauf hingewiesen zu haben, dass ein solcher Alkoholkonsum zu einem Krankheitsbild im Erwachsenenalter führen könne, obwohl ihr das bekannt gewesen sei oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen. Zudem habe auch eine Pflicht zur Ermittlung einer möglichen Alkoholschädigung des Kindes bestanden. Bei Kenntnis vom Risiko einer Behinderung des Kindes hätten sie von einer Adoption abgesehen.
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    Die Kläger haben die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, weil ihnen die konkreten Konsequenzen der angeborenen Alkoholschädigung, die Endgültigkeit der Behinderung und die geringe Zugänglichkeit des FAS-Krankheitsbildes für medizinische und therapeutische Maßnahmen bei I bei der erstmaligen Diagnose von FAS im Jahre 2007 noch nicht bekannt gewesen seien.
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    Die Beklagte hat eine unzureichende Aufklärung und eine Pflicht zur Abklärung möglicher künftiger Behinderungen des Kindes vor der Adoption in Abrede gestellt, den geltend gemachten Schaden bestritten und sich auf Verjährung berufen.
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    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe. Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Die Kläger hätten von den den geltend gemachten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners vor dem 31. Dezember 2007 Kenntnis erlangt. Bereits 1996 hätten die Kläger gewusst, dass ihr Kind dem Alkoholmissbrauch der Kindesmutter während der Schwangerschaft ausgesetzt gewesen sei und dass bei I eine Behinderung vorgelegen habe. Es habe allein noch die Kenntnis der Kausalität zwischen diesen beiden Ursachen gefehlt. Diese habe nach Einholung der Gutachten vom 30. Oktober 2007, 13. November 2007 und 05. Dezember 2007 vorgelegen. Die Kenntnis des geänderten Bescheids des Versorgungsamts aus 2008 sei unerheblich, weil die Festsetzung des Grades der Behinderung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entscheidend sei und von den Klägern auch nicht nach einem solchen Grad bemessen werde. Ihr Schadensersatzanspruch ziele vielmehr auf alle Kosten ab, die den Klägern nicht entstanden wären, wenn sie bei Kenntnis von irgendeiner Behinderung die Adoption abgelehnt hätten. Schließlich seien den Klägern auch die konkreten Konsequenzen der angeborenen Alkoholschädigung, die Endgültigkeit der Behinderung und die geringe Zugänglichkeit des FAS-Krankheitsbildes für medizinische und therapeutische Maßnahmen bei I bereits im Jahr 2007 bekannt gewesen.
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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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    Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, hinsichtlich des Zahlungsantrages allerdings reduziert auf einen Betrag von 138.418,32 €, wobei es sich dabei um den entgangenen Verdienst der Klägerin 1) in der Zeit von 1997 bis Juli 2011 handeln soll. Sie rügen, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche angenommen. Sie meinen, entscheidend sei auf die Kenntnis der Anerkennung der Diagnose FAS als Behinderung abzustellen, die erst im Jahre 2008 erfolgt sei. Erst durch die Anerkennung des Schwerbehinderungsgrades von 70 % hätten die Kläger eine realistische Möglichkeit gesehen, einen Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Vermittlung durchsetzen zu können. Bis zum Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Januar 2008 seien die Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage unsicher und zweifelhaft gewesen, weshalb es an einer Zumutbarkeit der Klageerhebung gefehlt habe.
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    Die Kläger vertiefen zudem ihren Vortrag zu den Voraussetzungen eines nach ihrer Auffassung gegebenen Amtshaftungsanspruchs. Zur Kausalität wiederholen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass sie I keinesfalls adoptiert hätten, wenn sie von der langjährigen Alkoholerkrankung der Kindesmutter gewusst hätten. Sie hätten den Aussagen des Jugendamtes der Beklagten vertraut, dass keine Gefahr der Behinderung des vermittelten Kindes bestehe, was dazu geführt habe, dass jahrelang die Auffälligkeiten und Behinderungen des Kindes nicht hätten geklärt werden können und viele Therapien ins Leere gelaufen seien.
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    Die Kläger beantragen,
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    das Urteil des Landgerichts abzuändern und
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    1 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Schadensersatz in Höhe von 138.418,32 € zu zahlen und

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    2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern künftig alle Ansprüche aus Unterhalt und sonstigen Gründen und Kosten für ihre behinderte Adoptivtochter I Q sowie deren etwaigen Abkömmlingen zu ersetzen.

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    Die Beklagte beantragt,
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    die Berufung zurückzuweisen.
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    Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 5 XVII P 341 Amtsgericht Soest lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
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    II.
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    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, deren Richtigkeit durch die Berufungsangriffe der Kläger nicht erschüttert werden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen der Kläger die dauernde Einrede der Verjährung entgegensteht (§ 214 BGB).
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    1.
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    Das Landgericht hat für die Frage der Verjährung auf die §§ 195, 199 BGB abgehoben. Das ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
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    Danach verjährt der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG gem. § 195 in 3 Jahren. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs mit dem Schluss des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und der ersatzberechtigte Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Einstandspflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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    Die Entstehung des Anspruchs setzt voraus, dass infolge der Amtspflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist; dafür braucht es nicht sicher zu sein, dass der Schaden auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig ist. Für einen Schaden genügt eine Verschlechterung der Vermögenslage dem Grunde nach, selbst wenn die Schadenshöhe noch nicht beziffert werden kann; in einem solchen Fall kann eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht erhoben werden (vgl. nur Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, Rz. 28 zu § 199 BGB).
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    2.
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    Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche verjährt.
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    Die Kläger räumen in der Berufung ausdrücklich ein, spätestens mit Zugang des Gutachtens Prof. Dr. T2 vom 30. Oktober 2007 Kenntnis vom Alkoholkonsum der leiblichen Mutter in der Schwangerschaft und der Ursächlichkeit dieses Alkoholkonsums für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter I gehabt zu haben, die Prof. Dr. T in medizinischer Hinsicht als „durch die teratogen wirkende Noxe Alkohol induzierten körperlichen und geistigen Behinderung“ beschrieben hat (S. 3 der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2012 = Bl. 169 GA). Zugleich war den Klägern damit bewusst, dass ihr Vertrauen in die - von ihnen behauptete und als schadensbegründende Pflichtverletzung der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten erkannte – Aussage enttäuscht worden war, dass bei dem vermittelten Kind kein Risiko einer durch Alkoholeinfluss verursachten Behinderung besteht. Da die Kläger ihren Vermögensschaden unter anderem darin erblicken, dass die Klägerin zu 1) ohne die Adoption mangels Erfordernisses einer Betreuung der Adoptivtochter I eigenes Einkommen erzielt hätte, weil sie bei hinreichender Aufklärung über das Risiko eines behinderten Kindes von der Adoption abgesehen hätten, hatten sie eine ausreichende Grundlage, um jedenfalls – von ihrem Standpunkt aus - mit Aussicht auf Erfolg eine Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben.
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    Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es dazu nicht der sozialrechtlichen Feststellung einer Behinderung. Auf die sozialrechtliche Anerkennung der durch den Alkoholkonsum der leiblichen Mutter verursachten geistigen und körperlichen Defizite als Behinderung mit einem bestimmten Behinderungsgrad der Adoptivtochter kam es für den jetzt geltend gemachten Ersatz der den Klägern in der Vergangenheit entstandenen Vermögensschäden nicht an. Die Kläger sehen ihren Schaden nämlich nicht darin begründet, dass ihre Vermögenslage sich erst durch die Anerkennung der sozialrechtlichen Behinderung mit Bescheid vom 22. Januar 2008 verschlechtert hat. Ihr Schadensersatzanspruch zielt vielmehr darauf ab, vermögensrechtlich so gestellt zu werden, als wenn sie von einer Adoption I‘s abgesehen hätten. Dementsprechend haben die Kläger ihren mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruch anhand des Verdienstausfalls der Klägerin zu 1. berechnet, den sie
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    dadurch erlitten haben will, dass sie infolge der erforderlichen Betreuung der Adoptivtochter I an eigener Erwerbstätigkeit gehindert war. Das hat nichts mit einer sozialrechtlichen Anerkennung der Behinderung I‘s zu tun.
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    Der Erhebung einer Feststellungsklage stand bei dieser Sachlage auch nicht eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage entgegen, die nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung noch nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH NJW-RR 2009, 547). Denn selbst wenn die sozialrechtliche Anerkennung des medizinisch im Jahre 2007 geklärten Zusammenhangs zwischen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter und den geistigen und körperlichen Defiziten der Adoptivtochter der Kläger als Behinderung noch unsicher gewesen sein sollte, so stand für die Kläger jedenfalls fest, dass ihnen entgegen der (von ihnen behaupteten) Zusicherung der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten und ihrer darauf basierenden Erwartung ein Kind vermittelt worden war, welches von einer körperlichen und geistigen Behinderung betroffen war, die Dr. G in seinem Gutachten vom 05. Dezember 2007 zur dringenden Empfehlung an die Kläger veranlasst hat, I in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen sowie einen betreuten Arbeitsplatz für sie zu suchen (S. 4 des Gutachtens = Bl. 63 der Beiakte). Danach konnte auch aus laienhafter Sicht der Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass das – nach ihrem Vorbringen - pflichtwidrige Verhalten der Mitarbeiterin des Jugendamtes die jetzt mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Vermögenseinbußen verursacht hatte. Dieser Schaden in Form von entgangenen Erwerbseinkünften auf Seiten der Klägerin zu 1) war schon eingetreten und konnte auch nicht mehr durch die im Jahre 2007 noch nicht verlässlich zu beurteilende weitere Entwicklung I’s kompensiert werden. Diese Unsicherheit hinderte allein daran, den Zukunftsschaden konkret zu beziffern. In dieser Situation war es zumutbar, jedenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Seit 2007 hat sich demgemäß auch vom Standpunkt der Kläger aus an der Beurteilung der Voraussetzungen für die geltend gemachte Amtshaftung dem Grunde nach nichts geändert.
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    3.
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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 543 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebieteAmtshaftung, Verjährung, Adoption, Aufklärungspflichtverletzung, JugendamtVorschriftenArt. 34 GG/§ 839 BGB; § 195 BGB; § 199 BGB