Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133856

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 28.05.2013 – 6 WF 298/12



    Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet.



    Tenor:

    Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.11.2012 –teilweise abgeholfen durch Beschluss vom 26.11.2012- wird zurückgewiesen.


    Gründe:

    I.

    Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt.

    Der Antragsgegner ist der Vater der am 03.01.1988 geborenen Antragstellerin. Diese studiert derzeit an der Ruhr- Universität Bochum Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester und wohnt bei der Kindesmutter. Seit September 2012 erbringt die Antragstellerin monatliche Zahlungen in Höhe von 190,- € für ein privates Repetitorium, das sie zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen besucht.

    Die Kindesmutter verfügt über monatliche bereinigte Nettoeinkünfte, die mit 609,- € netto unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Die Höhe des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens des Antragsgegners ist zwischen den Beteiligten streitig.

    Mit Schriftsatz vom 11.10.2012 hat die Antragsstellerin zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt für den Monat August 2012 in Höhe von 230,00 €, für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 416,00 € monatlich und ab dem 01.01.2013 in Höhe von 497,15 € monatlich zu verpflichten. Gleichzeitig hat sie hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

    Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschluss vom 07.11.2012 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Antragstellerin insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt, als sie für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2012 monatlichen Unterhalt in Höhe von 181,00 € und ab dem 01.01.2013 monatlichen Unterhalt in Höhe von 259,00 € begehrt. Gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Teil des Beschlusses hat die Antragstellerin unter dem 20.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.11.2012 teilweise abgeholfen hat, indem es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für eine monatliche Unterhaltszahlung ab dem 01.01.2013 in Höhe von 443,00 € bewilligt hat. Die weitergehende Beschwerde hat es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdeinstanz begehrt die Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 nunmehr eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 559,00 €.

    II.

    Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über den Bewilligungsumfang hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.

    Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein über den Bewilligungsumfang hinausgehender Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß §§ 1601, 1602 BGB ab dem 01.08.2012 zu.

    Der Bedarf der Antragstellerin bestimmt sich allein nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Kindesvaters und Antragsgegners. Zwar bemisst sich der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes grundsätzlich nach der Summe der Einkommen beider Elternteile. Vorliegend liegt das Einkommen der Kindesmutter allerdings unter dem notwendigen Selbstbehalt, so dass sie nicht zu einer Unterhaltszahlungspflicht heranzuziehen ist und sich die Höhe des Unterhalts allein nach dem Einkommen des Antragsgegners bemisst (Ziff. 13.3.3 HLL). Das Nettoeinkommen des Antragsgegners ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit den vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 21.11.2012 angegebenen 1.550,00 € anzusetzen. Soweit die Antragstellerin ein Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.700,00 € behauptet, hat sie ihren Vortrag bislang nicht belegt. Auch aus dem von ihr im Beschwerdeverfahren überreichten aktuellen Bescheid des Akademischen Förderungswerks Bochum ergibt sich ein geringeres als von ihr behauptetes Einkommen des Antragsgegners, das sogar noch unter dem vom Antragsgegner angegebenen Betrag liegt.

    Da der Antragsgegner bisher weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter noch Zahlungen an diese zureichend belegt hat und also nur einer Person unterhaltspflichtig ist, ist er in die höhere Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen (vgl. Ziff. 11.2 HLL), so dass sich grundsätzlich ein unterhaltsrechtlicher Bedarf der Antragstellerin in Höhe von monatlich 537,00 € ergibt.

    Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für den Semesterbeitrag in Höhe von 42,00 € erhöhen ihren Bedarf nicht. Diese Aufwendungen sind –anders als Studiengebühren- aus dem Regelunterhalt zu zahlen, da sie dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind. Die Semesterbeiträge umfassen in erster Linie Kosten für das Semesterticket, den Asta- Beitrag und den Sozialbeitrag und dienen damit der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1654).

    Soweit die Antragstellerin ab September 2012 darüber hinaus Kosten für den Besuch eines privaten Repetitoriums in Höhe von monatlich 190,00 € geltend macht, sind diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als berechtigter Mehrbedarf einzustufen und damit derzeit auch nicht von dem Antragsgegner im Rahmen der Zahlung des Kindesunterhaltes zu erstatten. Mehrbedarf wird nur dann als berechtigt anerkannt, wenn die kostenverursachende Maßnahme erforderlich ist und die sich daraus ergebenen Mehrkosten angemessen sind (Wendl/Dose- Klinkhammer, Kommentar zum Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 532). Dass der Besuch eines privaten Repetitoriums vorliegend für die Antragstellerin zwingend erforderlich ist, hat sie bislang nicht ansatzweise dargelegt. Die Ruhr- Universität Bochum, die die Antragstellerin besucht, bietet den Examenskandidaten zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen die Möglichkeit eines eigenen kostenlosen Universitätsrepetitoriums. Dass diese Art der Examensvorbereitung unzureichend ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt. Soweit sie vorträgt, 95 % aller Jurastudenten besuchten ein privates Repetitorium, hat sie nicht belegt, dass dieses auch nach Einführung des seit Oktober 2008 laufenden Repetitoriums an der Ruhr- Universität Bochum noch der Fall ist. Der dies belegende Artikel aus dem Hochschulanzeiger datiert von April 2007 und dürfte längst überholt sein.

    Es verbleibt damit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei einem zugrunde zu legenden Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 537,00 €.

    Für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2012 sind die Leistungen auf Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 214,00 € sowie das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 € als Einkommen bedarfsmindernd abzusetzen. Es ergibt sich demnach für diesen Zeitraum ein derzeitiger Gesamtbedarf der Antragstellerin und damit ein zu zahlender Unterhaltsbetrag in Höhe von 139,00 €.

    Ab dem 01.01.2013 ist die Antragstellerin aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres verpflichtet, eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen, deren Kosten mit 77,90 € monatlich ihren Bedarf auf insgesamt 614,90 € erhöhen (vgl. Wendl/Dose- Klinkhammer, Kommentar zum Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 512, 525). Gleichzeitig bezieht die Antragstellerin kein Kindergeld mehr, so dass dies auch nicht in Abzug zu bringen ist. Abzusetzen sind jedoch weiterhin die von der Antragstellerin bezogenen Leistungen auf Ausbildungsförderung, die seit dem 01.01.2013 monatlich 287,00 € betragen. Es ergibt sich ab dem 01.01.2013 damit ein derzeitiger monatlicher Gesamtbedarf der Antragstellerin und somit ein zu zahlender Unterhaltsbetrag in Höhe von 328,00 €.

    RechtsgebietKosten für ein privates Repetitorium als MehrbedarfVorschriftenBGB §§ 1601, 1602