14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140129
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.11.2013 – XII ZB 137/13
FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48 Abs. 2 Nr. 2
a)Der Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt werden.
b)Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.
c)Zur internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.420 €
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsanrechts.
2
Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
3
Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der DFS mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung mit einem dynamischen monatlichen Rentenwert von 42,20 €.
4
Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. August 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 2,12 € monatlich in der Rentenversicherung Ost und in Höhe von 319,66 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 50,40 € monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat, bezogen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende.
5
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abgetretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender Ruhensanträge hat das Oberlandesgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen.
6
Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns bei der DFS begann am 1. November 1993. Durch den Arbeitsvertrag wurden vor dem 1. August 1993 geleistete Vordienstzeiten im Umfang von elf Jahren und elf Monaten, also ab 1. September 1981, angerechnet, um sowohl den Eintritt der Unverfallbarkeit vorzuverlagern als auch die Versorgungsleistung zu erhöhen.
7
Das Oberlandesgericht hat das bei der DFS bestehende Anrecht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich im Übrigen nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DFS.
II.
8
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98