Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140977

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 12.12.2013 – 9 UF 112/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschl. v. 12.12.2013

    Az.: 9 UF 112/13

    Tenor:

    I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2013 - Az. 53 F 12/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 14. Dezember 2002 erfolgte.

    2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin

    a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Stichtag 6. Februar 2009 und

    b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch

    - Kontoauszüge

    - Bestätigungen der Versicherungsanstalten über den Zeitwert der einzelnen Lebensversicherungen des Antragsgegners

    - Grundbuchauszüge sowie Wohnungsgrundbuchblätter der im (Mit-) Eigentum stehenden Immobilien

    - Kontoauszüge sowie die zugrunde liegenden Verträge für am Stichtag bestehende Darlehensverpflichtungen

    - Vorlage des zum Stichtag gültigen Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste der A... GmbH

    - Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse der A... GmbH mit sämtlichen Anlagen (Kontennachweisen, Abschreibungslisten etc.) für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008.

    3. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, der Antragstellerin

    a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 14. Dezember 2002 und

    b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch

    - Kontoauszüge

    - Bestätigungen der Versicherungsanstalten über den Zeitwert der einzelnen Lebensversicherungen des Antragsgegners

    - Grundbuchauszüge sowie Wohnungsgrundbuchblätter der im (Mit-) Eigentum stehenden Immobilien

    - Kontoauszüge sowie die zugrunde liegenden Verträge für am Stichtag bestehende Darlehensverpflichtungen

    - Vorlage des zum Stichtag gültigen Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste der A... K... GmbH

    - Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse der A... K... GmbH mit sämtlichen Anlagen (Kontennachweisen, Abschreibungslisten etc.) für die Jahre 2000 bis einschließlich 2002.

    Die weitergehenden (Haupt-)Anträge der Antragstellerin zur Feststellung des Trennungszeitpunktes und zur Auskunft zum Trennungszeitpunkt und zum gesondert verfolgten Auskunftsergänzungsanspruch zum Endvermögen werden zurückgewiesen.

    II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

    IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten in dem am 6. Februar 2009 rechtshängig gewordenen Scheidungsverbundverfahren über die am 17. September 2010 im Wege eines Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen des Antragsgegners zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin. Streitig sind Inhalt und Umfang dieser Verpflichtungen des Antragsgegners, der gemeint hat, diesen zum Endvermögensstichtag am 6. Februar 2009 bereits umfassend durch sein mit Schriftsatz vom 3. November 2010 abgereichtes "Vermögensverzeichnis M... S..." nebst Anlagen (Bl. 13 ff. Sonderband ZG) unter Berücksichtigung der Ergänzungen durch den Schriftsatz vom 15. Juli 2011 nebst Anlagen (Bl. 80 ff. Sonderband ZG) vollständig nachgekommen zu sein. Streitig ist ferner - anknüpfend vor allem auch an die unterschiedlichen Darstellungen zum Trennungszeitpunkt - Inhalt und Umfang der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 gesondert geltend gemachten Auskunfts- und Belegansprüche zum Trennungsvermögen.

    Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 14. Juni 2013 antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Endvermögen am Stichtag 6. Februar 2009, zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Trennungsvermögen am Stichtag 31. Dezember 2003 sowie zur Erteilung einer ergänzenden Auskunft zum Endvermögen bezüglich etwaiger Rechte an einem in B... gelegenen Hausgrundstück ("S...") verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung sämtlicher Anträge zu erreichen sucht. Er wendet Erfüllung der Ansprüche zum Endvermögensstichtag ein. Ferner bestreitet er anknüpfend an seine Behauptung einer Trennung schon am 14. Dezember 2002 eine Auskunftspflicht über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2003.

    Die Antragstellerin hält die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie beantragt mit Blick auf den anhaltenden Streit zum Trennungszeitpunkt zudem die (Zwischen-)Feststellung, dass die Trennung am 31. Dezember 2003, hilfsweise am 14. Dezember 2002 erfolgt ist. Zugleich wird der Auskunfts- und Beleganspruch zum Trennungsvermögen hilfsweise auf den Stichtag 14. Dezember 2002 gestützt.

    Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag und die Hilfsanträge zurückzuweisen. Er hält ein solches Zwischenfeststellungsverfahren schon für unzulässig.

    II.

    1.

    Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.

    Das Rechtsmittelverfahren ist auf der Grundlage der Vorschriften des FamFG zu führen. Zwar ist das Scheidungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden. Nach Art. 111 Abs. 5 FGG-RG ist allerdings auf Verfahren über den Versorgungsausgleich und die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen, in denen am 31. August 2010 noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, seit dem 1. September 2010 das Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden.

    Die Beschwerde ist danach zulässig. Insbesondere ist auch der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR erreicht. Maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist im Falle eines Angriffs gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung der titulierten Verpflichtungen erfordert (vgl. nur BGH Großer Senat für Zivilsachen, 24. November 1994, GSZ 1/94 und zuletzt BGH FamRZ 2013, 105 - jeweils zitiert nach juris).

    Zwar handelt es sich bei der Auskunftspflicht um eine persönliche (nicht vertretbare) Handlung, was allerdings nicht ausschließt, dass sich der Pflichtige erforderlichenfalls der Hilfe eines Dritten bedienen muss bzw. darf, um den Anspruch zu erfüllen. Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach judiziert, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts dem Pflichtigen nicht verwehrt werden kann, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist und Zweifel über Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung bestehen oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH NJW-RR 1993, 1154 und WM 1996, 466 [BGH 29.11.1995 - IV ZB 19/95] - zitiert nach juris). Im Streitfall verweist der Antragsgegner zu Recht auf die vom Amtsgericht ausdrücklich tenorierten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung "über sein Vermögen der A... GmbH im Zeitraum von 2006 bis 2008" und über "den wahren Firmenwert seines Firmenanteils bei der Fa. A... K... GmbH (entspricht innerem Wert des Firmenanteils nach Auflösung der stillen und offenen Reserven nach dem Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages sowie unter Einbeziehung des good will der Firma)", die genügend Anlass zu Zweifeln an Inhalt und Reichweite der geschuldeten Verpflichtungen bieten und - zumindest hinsichtlich der Auskunft zum "wahren Firmenwert" - auch von einem (Mit-)Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls ohne Inanspruchnahme fachlicher - tatsächlich sachverständiger - Hilfe nicht zu erfüllen sind.

    Der hier sehr weit gefasste Tenor der angefochtenen Entscheidung verpflichtet den Antragsgegner im Grunde, den Wert seiner Unternehmensbeteiligungen zu bestimmten Stichtagen bzw. sogar über einen mehrjährigen Zeitraum zu ermitteln und anzugeben, mag dies materiell-rechtlich von dem geltend Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB auch nicht umfasst sein. Insoweit besteht aber doch jedenfalls der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Anschein einer Beschwer (vgl. dazu OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763).

    2.

    Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist teilweise begründet.

    2.1

    Das Amtsgericht hat zwar ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner seiner - auf § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung gründenden - Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zum Endvermögen am Stichtag 6. Februar 2009 bisher nicht vollständig genügt hat.

    a)

    Soweit die Antragstellerin den fortbestehenden Auskunftsanspruch allerdings darauf zu gründen sucht, dass mit Blick auf den bis heute nicht erhellten Verbleib der aus der im Jahre 2007 erfolgten Veräußerung von Geschäftsanteilen des Antragsgegners an der A... K... GmbH unbestritten vereinnahmten 1,2 Mio. EUR nach Steuern die bisher erteilte Auskunft zum Stichtag 6. Februar 2009 schon hinsichtlich der aufgeführten Vermögenspositionen unvollständig sein müsse, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass der Auskunftsanspruch als nicht erfüllt anzusehen ist und deshalb fortbesteht. Der Antragsgegner hat ausdrücklich erklärt, dass er am 6. Februar 2009 über weitere als die mitgeteilten Vermögenswerte nicht verfügt habe. Dann aber geht es insoweit nicht mehr um die Frage nach der Erfüllung der Auskunftspflicht, sondern allein um die Frage der Richtigkeit der erteilten Auskunft. Für die auf Seiten der Antragstellerin offenbar bestehende Vermutung (bewusst) wahrheitswidrig unvollständiger Angaben durch den Antragsgegner eröffnet die Rechtsordnung vielmehr die Möglichkeit, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu verlangen (§ 260 Abs. 2 BGB, vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1379 Rdnr. 13).

    b)

    Ungeachtet dessen ist allerdings die bisher vom Antragsgegner erteilte Auskunft über die mitgeteilten Vermögensgegenstände tatsächlich so unvollständig, dass nicht lediglich ein Auskunftsergänzungsanspruch der Antragstellerin besteht; vielmehr war der Antragsgegner antragsgemäß insgesamt zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu seinem Vermögen am Endvermögensstichtag (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) unter Vorlage der entsprechenden Belege (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verpflichten.

    Die Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB hat durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 BGB zu erfolgen, das die Aktiva und Passiva so übersichtlich enthalten muss, dass der Berechtigte eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erhält. Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln. Die Möglichkeit einer derartigen Berechnung erfordert, dass die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind, die einzelnen Vermögensgegenstände also hinreichend spezifiziert angegeben werden; Sachgesamtheiten und Inbegriffe von Gegenständen können dagegen im Vermögensverzeichnis als solche aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehrs üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert (BGH FamRZ 1989, 144). Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände und nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein. Es kann - solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist - aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; Angaben in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen können genügen. Wertangaben selbst sind nicht geschuldet; insoweit sieht das Gesetz in § 1379 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Wertermittlung, der allerdings im Auskunftsanspruch nicht enthalten, sondern gesondert geltend zu machen und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist (vgl. Palandt-Brudermüller, aaO., § 1379 Rdnr. 9 f. und 15 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Belegvorlagepflicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wiederum umfasst diejenigen Unterlagen, ohne deren Vorlage der Sinn und Zweck der Auskunft, dem anderen die ungefähre Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann. Die Pflicht erstreckt sich allerdings nur auf vorhandene Belege; die Erstellung von Unterlagen kann nicht verlangt werden (vgl. Palandt-Brudermüller, aaO., § 1379 Rdnr. 12).

    Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Auskunfts- und Belegvorlageanspruch zum Endvermögensstichtag nicht erfüllt. Die Angaben des Antragsgegners zu den einzelnen Aktiva und Passiva in dem unter dem 3. November 2010 überreichten - isoliert betrachtet übersichtlich und ordentlich gestalteten und insoweit der äußeren Form nach genügenden - Vermögensverzeichnis sind auch unter Berücksichtigung einzelner Ergänzungen in dem Schriftsatz vom 15. Juli 2011 noch unzureichend. Wie die Erörterungen im Termin am 28. November 2013 gezeigt haben, ist zwar der zunächst bestehende Streit um die Auskünfte und Belege zu dem Hausgrundstück ... Weg 3a in C... und dem Wohnungseigentum in der B... Straße 3 in C... und zu der/den im Zugewinnausgleich (und nicht im Versorgungsausgleich) zu berücksichtigenden Lebensversicherung(en) erledigt; hier besteht aus Sicht der Antragstellerin kein Bedürfnis mehr für Ergänzungen.

    Anders ist dies jedoch bezüglich der Position "9. latente Steuer 2008" des Vermögensverzeichnisses, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 48.695,25 EUR beziffert ist. Hierzu fehlt als Beleg der entsprechende Steuerbescheid und - mit Blick darauf, dass dieser Bescheid vom Antragsgegner angefochten worden ist - auch ein etwa zwischenzeitlich vorliegender Widerspruchsbescheid bzw. ggf. eine Entscheidung des Finanzgerichts.

    Auch zu dem unter Ziffer 10. des Verzeichnisses angeführten Darlehen bei der ...bank fehlen der Darlehensvertrag und eine Bankbestätigung zum mitgeteilten Sollsaldo zum Stichtag 6. Februar 2009.

    Insbesondere aber sind die Auskünfte und Belege zu dem vom Antragsgegner am Endvermögensstichtag gehaltenen Geschäftsanteil der A... GmbH unvollständig. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass er in der angefochtenen Entscheidung verpflichtet worden ist, "über sein Vermögen der A... GmbH im Zeitraum 2006 bis 2008" Auskünfte zu erteilen. Tatsächlich ist die nach § 1379 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft stets allein stichtagsbezogen, hier zum 6. Februar 2009, und nicht über einen gar mehrjährigen Zeitraum zu erteilen.

    Ausgehend von Sinn und Zweck der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB, der die Bewertung des Geschäftsanteils des Antragsgegners an der A... GmbH ermöglichen soll, ist allerdings die Ertragslage dieser Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Kommt es für die Bewertung des Endvermögens auf die Ertragslage eines dazu gehörenden Unternehmens oder einer -beteiligung an, umfasst der Auskunftsanspruch auch die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage benötigten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und den zugehörigen Anlagen (BGH FamRZ 1980, 37/38; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1167/1170). Da für die Ermittlung des Geschäftswertes im Allgemeinen die Ertragslage des Unternehmens in der Vergangenheit von Bedeutung ist, können diese Unterlagen allerdings für einen länger zurückliegenden Zeitraum verlangt werden. Dieser Zeitraum umfasst sicher die hier von der Antragstellerin beanspruchten drei Jahre, was - wie die Erörterungen im Verhandlungstermin am 28. November 2013 ergeben haben - der Antragsgegner selbst nicht in Zweifel zieht.

    Auskunft zu erteilen ist demnach in Bezug auf den Geschäftsanteil des Antragsgegners über die Geschäftsergebnisse der A... GmbH in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008. Diese sind zu belegen durch die entsprechenden Jahresabschlüsse nebst allen Anlagen (also Kontennachweise, Anlageverzeichnis etc.). Diese Auskünfte und Belege fehlen bislang vollständig. Ferner ist der vorgelegte Handelsregisterauszug vom 16. April 2009, die Gesellschafterliste vom 5. März 2009 und der Gesellschaftsvertrag vom 5. März 2009 zur Erfüllung der geschuldeten stichtagsbezogenen Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung ungeeignet, da sämtliche Unterlagen auf Änderungen beruhen, die auf einem am 20. Februar 2009 ergangenen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen, also nach dem Stichtag vorgenommen worden sind. Der Antragsgegner wird deshalb gehalten sein, eine Gesellschafterliste und den Gesellschaftsvertrag in der am 6. Februar 2009 geltenden Fassung vorzulegen.

    Nicht Inhalt des Auskunfts- und Beleganspruches aus § 1379 Abs. 1 BGB ist allerdings die Mitteilung oder gar die Beibringung von Unterlagen über stille Reserven dieser Gesellschaft. Stille Reserven bezeichnen die gerade nicht aus der Bilanz ohne Weiteres ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals von Unternehmen, die sowohl durch eine Unterbewertung von Vermögen als auch durch eine Überbewertung von Schulden entstehen können. Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt vom Niederstwertprinzip und begünstigt durch die Ausnutzung von Bewertungsspielräumen die Entstehung stiller Reserven, was handels- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist. Art und Umfang etwa vorhandener stiller Reserven einer Gesellschaft lassen sich im Rahmen eines entsprechend kritischen Bewertungsansatzes einzelner Bilanzpositionen aufdecken, also aus den vorzulegenden Jahresabschlüssen nebst Anlagen herleiten. Ein eigener Auskunfts- oder gar Beleganspruch insoweit besteht daher nicht.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die insgesamt geschuldeten Auskünfte und Belege zum Endvermögensstichtag bereits jetzt über mehrere Schriftstücke verteilt sind und weitere nicht nur unerhebliche Ergänzungen notwendig sind, ist die Antragstellerin aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht auf einen bloßen Ergänzungsanspruch zu verweisen. Der Antragsgegner ist vielmehr verpflichtet, ein neues vollständiges Vermögensverzeichnis zum Endvermögensstichtag am 6. Februar 2009 unter geordneter Beifügung der entsprechenden Belege zu überreichen. Gegebenenfalls sind auch weitere, bisher (versehentlich) nicht aufgeführte Vermögensgegenstände unter Angabe der jeweiligen wertbildenden Faktoren in dieses Verzeichnis aufzunehmen und zu belegen.

    Einen gesonderten Anspruch auf Vollständigkeitserklärung begründet § 1379 Abs. 1 BGB nicht. Mit der Herreichung des selbstverständlich sorgfältig zu erstellenden Vermögensverzeichnisses, das ggf. Gegenstand der Versicherung dessen Richtigkeit an Eides statt werden wird, gibt der Auskunftspflichtige naturgemäß zugleich auch die Negativerklärung dahin ab, dass weitergehende Aktiva und Passiva zum genannten Stichtag nicht vorhanden sind.

    Ebenso wenig besteht im Streitfall eine Verpflichtung zur ergänzenden Auskunft zum Endvermögen hinsichtlich eines Rechts an dem sog. S... in B... (Ziffer 5. des Tenors der angefochtenen Entscheidung). Es gibt überhaupt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner an diesem näher bezeichneten Grundstück bis zum Endvermögensstichtag in irgendeiner Art und Weise dinglich oder auch nur schuldrechtlich berechtigt gewesen könnte - im Gegenteil. Die Antragstellerin hat selbst einen Grundstückskaufvertrag vom 24. August 2009, also Monate nach dem hier interessierenden Stichtag 6. Februar 2009, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass dieses Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft gestanden hat und an den Sohn der Beteiligten für 295.000 EUR zu Alleineigentum verkauft worden ist, wobei für den Erwerber der Antragsgegner als wirksam bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat. Aus dem im Notarvertrag angeführten Grundbuchstand ergibt sich nicht ansatzweise irgendeine dingliche oder sonst wie gesicherte (Nutzungs-)Berechtigung des Antragsgegners an diesem Grundstück zum Endvermögensstichtag. Das Grundstück war offenbar vielmehr von Mitgliedern der Erbengemeinschaft bewohnt. Was immer der Antragsgegner zu diesem Erwerb beigetragen oder welche Vorteile er hernach daraus gezogen haben mag - dies kann nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung über das Endvermögen aus § 1379 Abs. 1 BGB sein.

    2.2

    Der Antragsgegner ist ferner verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen und diese zu belegen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB). Das zieht der Antragsgegner auch nicht in Zweifel. Er wendet sich mit der Behauptung einer Trennung bereits zum 14. Dezember 2002 allein gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zum Stichtag 31. Dezember 2003.

    2.2.1

    Mit Blick auf den auch in zweiter Instanz fortgeführten Streit um den Trennungszeitpunkt war auf den entsprechenden (Hilfs-)Antrag der Antragstellerin vorab ausdrücklich festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 14. Dezember 2002 erfolgt ist.

    a)

    Der (Zwischen-)Feststellungsantrag der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Insbesondere besteht durchaus ein beachtliches Interesse der Antragstellerin daran, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen (vgl. zum Ganzen OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2013, Az. 10 UF 74/12 - zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs zur Auskunftserteilung über das Trennungsvermögen inzident bzw. als Vorfrage notwendig der Tag der Trennung als Stichtag zu benennen ist, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Denn die Entscheidung zur Auskunft unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtages entfaltet weder eine innerprozessuale Bindungswirkung noch erwächst der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft. Es widerspräche dem Wesen der Rechtskraft, wenn man die Urteilswirkung über die dort unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge (Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft und Belegvorlage) hinausgreifen ließe und auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Trennung der Eheleute im Sinne von § 1567 BGB) mit einbezöge (BGH MDR 1970, 577 - zitiert nach juris). Es besteht mithin die Gefahr, dass die mit den weiteren Stufen des hier streitigen Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnisses bezüglich des streitigen Trennungszeitpunktes gelangen.

    Gerade in dem hier vorliegenden Fall eines sich abzeichnenden Streites um etwaige illoyale Vermögensminderungen zwischen Trennung und Beendigung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 BGB) gewinnt der Zeitpunkt der Trennung besondere Bedeutung. Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB löst aber auch weitergehende Rechtsfolgen aus, so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB, die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361 a und 1361 b BGB. Im Scheidungsverbund kann der Trennungszeitpunkt ferner im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhebliche Bedeutung erlangen.

    Insofern handelt es sich bei der Frage nach dem Trennungszeitpunkt um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person und damit um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

    Der Bundesgerichtshof hat es auch bereits ausdrücklich für zulässig erklärt, den Auskunftsanspruch mit einem Zwischenfeststellungsantrag über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu verbinden (BGH WM 1999, 746 [BGH 27.11.1998 - V ZR 180/97] - zitiert nach juris). Dabei hat er zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages bereits ausreicht, dass das festzustellende Rechtsverhältnis für die verschiedenen Teile der Stufenklage maßgeblich ist, da es sich bei der Stufenklage um einen besonderen Fall der objektiven Klagenhäufung handelt (BGH aaO.).

    Ausgehend davon ist die umstrittene Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne, von der vorliegend jedenfalls auf den unterschiedlichen Stufen des Antrages der Antragstellerin unmittelbare Rechtsfolgen abhängen, einer Zwischenfeststellung zugänglich.

    b)

    Mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung der Herbeiführung der Trennung im Sinne von § 1567 BGB erst am 31. Dezember 2003 kann die Antragstellerin allerdings keinen Erfolg haben.

    Allein mit (einseitigen) melde- und steuerrechtlichen Eigenerklärungen der Antragstellerin zur Hauptwohnung und Neben- oder Zweitwohnung (Bl. 143 f. GA) und mit einer von beiden Beteiligten gegenüber der Stadtverwaltung C... abgegebenen Erklärung über die Beendigung des - unstreitig mindestens für einige Zeit vorgenommenen auch räumlichen - Getrenntlebens (Bl. 141 f. GA) kann der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. gar eine Versöhnung nach unstreitig zuvor erfolgter Trennung nicht nachgewiesen werden. Unstreitig hat die Antragstellerin mit ihrem Auszug gegen Ende des Jahres 2002 bezogene "Zweitwohnung" in der L...straße 2 in der Folgezeit nicht aufgegeben. Es fehlt mit Blick auf den bestrittenen Wiedereinzug in die vormalige Ehewohnung in der B... Straße 3 danach bereits an hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen für das von der Antragstellerin behauptete Zusammenziehen nach kurzzeitiger Trennung, also die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft. Insbesondere aber fehlen jegliche tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten - jenseits der räumlichen Gegebenheiten - die zunächst aufgehobene eheliche Lebensgemeinschaft nach kurzer Zeit wieder hätten aufleben lassen. Die Antragstellerin zeigt nicht ansatzweise auf, wie die Beteiligten die eheliche Gemeinschaft in der Zeit nach dem Auszug konkret ausgestaltet haben sollen, wie sich also das eheliche Zusammen- bzw. das Familienleben - die Beteiligten haben einen gemeinsamen Sohn, der Ende 2002 gerade 14 Jahre alt war - dargestellt hat. Die Annahme einer Versöhnung nach der vorgenommenen räumlichen Trennung als wahr unterstellt - der Antragsgegner bemerkt zu Recht, dass die Antragstellerin selbst diesen Begriff gar nicht verwendet -, wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin detailreich schildern könnte, in welcher Weise die Beteiligten wieder Versorgungsleistungen im täglichen Leben (Mahlzeiten, Waschen, Einkaufen) füreinander erbracht, gemeinsame Interessen gepflegt, ihr Freizeitleben miteinander gestaltet und für ihren Sohn als wieder versöhnte Eltern wahrgenommen und erlebt hätten werden können. Nur anhand solcher Umstände ließe sich feststellen, dass die Behauptung der Antragstellerin, "die eheliche Lebensgemeinschaft lebte nach der kurzzeitigen Trennung der Beteiligten wieder auf" (Schriftsatz vom 22. November 2012, Bl. 147 Sonderband ZG), richtig ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Eheleute nach dem Auszug der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich zusammengewirkt hätten und es auch keine gemeinsamen Unternehmungen bzw. Freizeitgestaltungen gegeben habe, man vielmehr "getrennt von Bett und Tisch" gelebt habe (Schriftsatz vom 21. März 2013, Bl. 161 GA).

    Die Antragstellerin hat im Termin am 28. November 2013 ausdrücklich erklärt, weitergehende Angaben als die Bezugnahme auf die melde- und steuerrechtlichen Erklärungen zu der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht machen zu können. Bei dieser Sachlage kann der behauptete Trennungszeitpunkt am 31. Dezember 2003 nicht festgestellt werden.

    Auf den entsprechenden Hilfsantrag der - sich sodann die Angaben des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt zu eigen machenden - Antragstellerin hin war sodann zunächst festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 14. Dezember 2002 erfolgt ist.

    2.2.2

    Auf den - auch insoweit gestellten - Hilfsantrag der Antragstellerin war der Antragsgegner sodann zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen zu seinem Trennungsvermögen zum Stichtag 14. Dezember 2002 zu verpflichten.

    Inhaltlich unterscheiden sich die Ansprüche aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB nicht von denjenigen zum Endvermögensstichtag am 6. Februar 2009, so dass auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1. b) grundsätzlich Bezug genommen werden kann.

    Festzuhalten bleibt insoweit allerdings, dass die Beteiligten im Termin am 28. November 2013 Einvernehmen darüber erzielt haben, dass mit Blick auf den zum Jahresende hin gelegenen Stichtag für die Auskunft über den Geschäftsanteil des Antragsgegners an der A... K... GmbH - bezogen auf das (zuletzt erzielte) Geschäftsergebnis dieser Gesellschaft - auf den Jahresabschluss 2002 abgestellt werden soll, also die Geschäftsergebnisse für die Jahre 2000 bis einschließlich 2002 mitzuteilen und die entsprechenden Jahresabschlüsse mit allen Anlagen als Belege dafür vorzulegen sind. Der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsanteil sind allerdings selbstverständlich stichtagsbezogen auf den 14. Dezember 2002 mitzuteilen und zu belegen.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht im Übrigen bezogen auf den im Trennungszeitpunkt gehaltenen Geschäftsanteil des Antragsgegners an der A... K... GmbH kein Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zum "wahren Firmenwert" unter Einbeziehung "aller stillen und offenen Reserven sowie (...) des Goodwills".

    Der sog. wahre Firmenwert in diesem umfassenden Sinne ist eine abstrakte, gedankliche Konstruktion, mit der die Lücke zwischen ertragsabhängiger und substanzabhängiger Bewertung überbrückt werden soll. Insgesamt ist damit der Firmenwert definiert als Differenz zwischen dem Gesamtunternehmenswert und der Summe der Zeitwerte aller Aktiva und Passiva. Seine Höhe wird durch nicht oder nur schwer quantifizierbare Faktoren bestimmt (Gewinnaussichten, Kundenpotenzial, Qualität des Managements, Branchenbedeutung usw.) und kann deshalb nur Ergebnis einer gesonderten (regelmäßig sachverständigen) Bewertung eines Unternehmens(anteils) unter Rückgriff auf diese "weichen" Faktoren, die in den vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht niedergelegt sind, und deshalb nicht Bestandteil der hier allein streitgegenständlichen Auskunfts- und Belegverpflichtung sein.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 1 ZPO.

    Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 FamGKG.

    Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 256 Abs. 2 ZPO