16.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144228
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14
1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht,
selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die
Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das
Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren
zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs
des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des
mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer
hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
Hier können Sie den Beschluss herunterladen:
- als PDF-Dokument
Zum Lesen eines PDF-Dokuments benötigen Sie den Acrobat Reader. Sie k önnen ihn sich hier kostenlos herunterladen!