10.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189112
Sozialgericht Berlin: Urteil vom 15.08.2016 – S 10 R 5245/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
S 10 R 5245/14
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anpassung eines Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und die vermeintlich hieraus resultierende Feststellung weiterer Rentenanwartschaften zugunsten der Klägerin.
Die 1952 geborene Klägerin war ab dem 03.11.1977 mit dem 2014 verstorbenen L. R. (im Folgenden kurz: Verstorbener) verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13.11.2008 (Geschäftszeichen ) geschieden. Das Urteil enthielt zudem folgende Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem Verstorbenen – dort Antragsteller – und der Klägerin – dort Antragsgegnerin –:
"Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 2,74 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 293,11 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
Das Urteil, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 33 bis 37 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ist bezüglich des Versorgungsausgleichs seit dem 13.01.2009 rechtskräftig. In der Folge belastete die Beklagte das Versicherungskonto der Klägerin mit 0,1187 Entgeltpunkten (Ost) bzw. 11,1576 Entgeltpunkten und schrieb diese dem Versicherungskonto des Verstorbenen (Versicherungsnummer ) gut.
Der Verstorbene bezog ab 01.04.2009 bis zu seinem Tod Regelaltersrente von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit dem Anliegen, dass ihr infolge des Todes ihres geschiedenen Ehemanns die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften wieder gutgeschrieben würden. Da der Verstorbene fünf Jahre lang Rente bezogen habe, seien die Zahlungen abgegolten, wenn sie ab dem 01.04.2023, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt, Rente in voller Höhe erhalte.
Den durch die Beklagte als Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts durch den Versorgungsausgleich verstandenen Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 11.06.2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 26.06.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtslage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG). Da der Verstorbene länger als 36 Monate Rente bezogen habe, könne die Kürzung des Rentenanrechts der Klägerin nicht rückgängig gemacht werden. Unbeachtlich sei, ob für den Zeitraum des Rentenbezugs des Verstorbenen eine Kompensation erfolge.
Mit ihrer am 26.09.2014 vorab per Fax beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die zeitliche Begrenzung in § 37 Abs. 2 VersAusglG für verfassungswidrig. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaft bei einem Rentenbezug des Verstorbenen von nur fünf Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Die Stichtagsregelung von nur 36 Monaten sei zu strikt und zu kurz bemessen. Der vollständige Verlust der Anwartschaft sei auch unverhältnismäßig, da sie bei eigener Beitragszahlung nach § 187 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – etwa 73.800,00 EUR aufbringen müsse, um die infolge des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung wieder aufzufüllen, während der Verstorbene aus dem Anrecht lediglich etwa 17.700,00 EUR erhalten habe. Zudem sei die Kürzung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG zu beenden, da es der Verstorbene in der Ehezeit versäumt habe, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, und die Klägerin deshalb eine Halbierung ihrer gesamten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft hinnehmen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2014 zu verpflichten festzustellen, dass das Anrecht der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht länger in Höhe der infolge des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – Familiengericht – vom 13.11.2008 (Geschäftszeichen ) auf das bei der Beklagten geführte Versicherungskonto von L. R. (Versicherungsnummer ) übertragenen 11,1576 Entgeltpunkte sowie 0,1187 Entgeltpunkte (Ost) gekürzt wird,
hilfsweise,
festzustellen, dass das vorgenannte Anrecht der Klägerin ab dem 01.04.2023 nicht länger in der benannten Höhe gekürzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist im Übrigen auf die Gesetzesbindung der Verwaltung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 11.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihr Rentenanrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs ge-kürzt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG sind nicht erfüllt (dazu 1.). Die entscheidungserheblichen Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, wonach ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versor-gungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG findet diese Anpassung jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberech-tigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Letzteres ist hier jedoch der Fall. In dem Zeitpunkt, in dem die ausgleichsberechtigte Person, d.h. hier der geschiedene Ehemann der Klägerin gestorben ist, hatte dieser bereits knapp fünf Jahre lang Regelaltersrente bezogen, deren Berechnung u.a. die durch den Versorgungsausgleich vom Versicherungskonto der Klägerin übertragenen Rentenanwartschaften zugrunde lagen. Eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist deshalb aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen.
Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 27 VersAusglG. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung in Kapitel 2 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht auf die in Kapitel 4 geregelten Anpassungsverfahren anwendbar. Der Einwand der groben Unbilligkeit bezieht sich ausschließlich auf die Regelung und Durchführung des Versorgungsausgleichs als solchem, d.h. das Ausgleichsverfahren zwischen Eheleuten aus Anlass der Scheidung. Die Klägerin hätte das vorgetragene Ungleichgewicht zwischen den von ihr und dem Verstorbenen während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften deshalb schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen müssen. Demgegenüber betreffen die §§ 32 bis 38 VersAusglG schon ausweislich der Kapitelüberschrift ausschließlich den Zeitraum nach der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG auf die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in § 37 VersAusglG kommt mangels einer diesbezüglichen Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie etwa BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R –, juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 04.05.1999 – B 4 RA 55/98 R –, juris Rn. 37 ff.) ebenfalls nicht in Betracht (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2013 – 13 K 5193/12 –, juris Rn. 49; VG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 23 K 3548/13 –, juris Rn. 19; letzteres bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 16.02.2016 – 1 A 304/15 –, juris Rn. 6). § 37 VersAusglG regelt gerade die im Streit stehende Konstellation, wenngleich im Ergebnis nicht im Sinne der Klägerin. Das Fehlen einer mit § 27 VersAusglG vergleichbaren Härtefallregelung stellt in diesem Zusammenhang keine Regelungslücke dar, denn die zugrunde liegenden Umstände sind nicht vergleichbar. § 27 VersAusglG betrifft, wie oben dargelegt, ausschließlich das Stadium vor dem durch einen Versorgungsausgleich vorzunehmenden Ausgleich der erworbenen Ren-tenanrechte. Mit anderen Worten sind alle Umstände, die aus der Ehezeit herrühren und im Einzelfall zur Annahme einer groben Unbilligkeit führen, abschließend bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Denn nur in diesem Stadium kann begrifflich eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Ausgleichsquote festgelegt oder vom Ausgleich insgesamt abgesehen werden. Auch der von der Klägerin angeführte Vorwurf, der Verstorbene habe für sich keine ausreichende Altersver-sorge aufgebaut, fällt unter die danach zu berücksichtigenden Umstände (näher zu dieser Fallgruppe Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG, Rn. 66 ff. m.w.N.). Eine betragsmäßige Anpassung des Versorgungsausgleichs nach dessen Rechtskraft soll dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers nur in bestimmten der in den in §§ 32 bis 38 VersAusglG geregelten Fälle erfolgen, wie die differenzierten Regelungen in § 33 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 und 4 Vers¬AusglG zeigen. Demgegenüber enthält § 37 VersAusglG bewusst nur eine zeitliche Grenze (vgl. BT-Drs. 16/10144 vom 20.08.2008, S. 75 f.). Dass in diesem Zusammenhang eine (eigene) Härtefallregelung fehlt, ist deshalb nicht über eine analoge Anwendung anderer Vorschriften wie des § 27 VersAusglG auszugleichen sondern – ebenso wie die Frage, ob die zeitliche Grenze von 36 Monaten hinreichend bemessen ist – nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu prüfen (dazu sogleich).
2. Der Rechtsstreit war auf Grundlage der oben unter Ziffer 1. zitierten Vorschriften zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anpassung der Folgen eines Versorgungsausgleichs nach Tod der ausgleichsberechtigten Person weder gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – folgende Willkürverbot noch gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Eigentumsgarantie. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG war deshalb nicht erforderlich.
Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich in einer neueren Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Ver-fassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vgl zuletzt BVerfG (Kammer) NJW 2015, 686 RdNr 20). Durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberech-tigten in § 37 Abs 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Aus-gleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden [ ]."
(BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 13 R 9/14 R –, juris Rn. 30; kursive Hervorhebungen im Original)
Dieser Einschätzung, die – soweit ersichtlich – auch in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur durchweg geteilt wird (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2013 – L 13 R 316/13 –, juris Rn. 34–38; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 – L 1 R 471/12 –, juris Rn. 14; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 – L 1 R 78/11 –, juris Rn. 21; OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 7–9; VG Saarlouis, Urteil vom 16.06.2015 – 2 K 17/14 –, juris Rn. 30–33; VG Köln, a.a.O., Rn. 20–34; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2011 – AN 1 K 10.02237 –, juris Rn. 37–50; Breuers, a.a.O., Rn. 11), schließt sich auch die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung vollumfänglich an. Ergänzend und vertiefend hierzu sei noch Folgendes angeführt:
Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 37 Abs. 2 VersAusglG ist nicht unmittelbar die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, aus der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Schutz von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung folgt (grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, BVerfGE 53, 257 = juris Rn. 144 ff.). Die begrenzende Wirkung dieser Vorschrift betrifft nämlich einen Zeitpunkt, in dem der verfassungsrechtliche Eingriff in die Eigentumsgarantie zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten – hier der Klägerin – längst abgeschlossen ist. Der maßgebliche, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte (vgl. BVerfG, a.a.O., Leitsatz 2) Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt, hier also im Moment der familiengerichtlichen Ehescheidung am 13.11.2008. Nach der Scheidung bestehen dann aber "zwei selbständige Versicherungs-verhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind" (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 –, BVerfGE 136, 152 = juris Rn. 48; Urteil vom 05.07.1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 –, BVerfGE 80, 297 = juris Rn. 57).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung hier nicht am unmittelbaren Eingriff selbst zu orientieren hat, sondern an der Frage, ob es für den "Risikofall", dass der vom Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte vor dem belasteten Ehegatten verstirbt, verfassungsrechtlich geboten ist, dass der belastete Ehegatte hiernach für alle Zeiten oder jedenfalls für eine längere als die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierte Frist seine Rentenanwartschaften zurückerhält. Mit anderen Worten ist (allein) entscheidend, ob die vom Gesetzgeber gewählte strikte Frist eines Versorgungsbezugs von maximal 36 Monaten einerseits willkürlich ist und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und andererseits unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eine weitergehende "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs verfassungsrechtlich erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer ist beides nicht der Fall.
Mit der Regelung des § 37 VersAusglG wurde grundsätzlich die bis dahin geltende Vorschrift des § 4 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichs-härtenregelungsgesetz – VAHRG) übernommen, wobei der Gesetzgeber zum Teil sprachliche Anpassungen und zum Teil auch inhaltliche Veränderungen vornahm (siehe dazu im Einzelnen die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, a.a.O.). Gegenüber § 4 Abs. 2 VAHRG enthält § 37 Abs. 2 VersAusglG eine Besserstellung des Ausgleichsverpflichteten: Während die Ausschlussfrist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach früherer Rechtslage prak-tisch nach einem Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten von etwa zwei Jahren eingriff, beträgt diese Frist nunmehr drei Jahre. Dass eine solche Anpassung überhaupt möglich ist, geht zurück auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1980, in dem das System des Versorgungsausgleichs als solches für verfassungskonform erachtet, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben wurde, für bestimmte Fälle eine Korrekturmöglichkeit auch eines rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleichs zu schaffen (näher dazu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, a.a.O., juris Rn. 172 ff.). Hinsichtlich des daraufhin geschaffenen Versorgungsausgleichshärtenregelungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht sodann in seiner Folgeentscheidung aus dem Jahr 1989 Folgendes ausgeführt:
"1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert. Dabei hat es in Betracht gezogen, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könnte (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 303). Aus der Erörterung einzelner Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang folgte keine Bindung des Gesetzgebers im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG. Er war zwar gehalten, eine Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im übrigen lag es aber in seiner Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings muß sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muß in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVer-fGE 26, 72 (76)); ferner muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllt § 4 Abs. 2 VAHRG.
a) Wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt (vgl. unter A. II), gingen die Gesetzentwürfe zum Fall des Vorverstrebens des Ausgleichsberechtigten übereinstimmend davon aus, daß keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten. Maßgebend für den Ausschluß einer allgemeinen Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, war dabei - wie die Bundesregierung im Verfahren deutlich gemacht hat -, daß eine solche dem System der Sozialversicherung fremd ist. Auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat darauf abgestellt, daß es im Wesen einer Versicherung liege, nur den Versicherungsschutz zu gewähren, also die Möglichkeit, bei Eintritt des versicherten Risikos Leistungen zu erhalten. Es sei unerheblich, ob ein Versicherungsfall eintrete und die zugesagte Leistung auslöse. Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung komme, werde dies in einem anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten nur deshalb als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 53, 257 (295)). Daraus folgt aber nicht, daß das Versicherungsprinzip keinen Einfluß auf die Ausgestaltung der Härteregelung haben darf. Denn der legitimierende Grund für den Versorgungsausgleich berührt nicht die Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten mit den entsprechenden Auswirkungen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versor-gungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 1 (15)).
Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führt.
b) Es ist auch nicht verfassungswidrig, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsieht, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassungs wegen nicht geboten war, daß der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen.
In diesem Zusammenhang liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unver-meidlich gewisse Härte mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 (148); 49, 260 (275); st. Rspr.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVer-fGE 44, 1 (21 f.)).
Einer Prüfung an diesen Kriterien hält § 4 Abs. 2 VAHRG stand. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, daß er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, daß der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, liegen nicht vor.
c) Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten ist im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig.
Der Gesetzgeber sah sich zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Zum anderen mußte er im Interesse der Versicherungsgemeinschaft bemüht sein, die mit der Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten (vgl. Anl. 2 zu BRDrucks. 527/3/80). Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muß, daß es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfGE 65, 1 (54); st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so daß die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, daß der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflußt werden kann. Des weiteren ist zu berücksichtigten, daß Rentenversicherungsansprüche und Rentenver-sicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" läßt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfGE 53, 257 (292)). Bei diesen "anderen" ist es ausgeschlossen, daß der Tod des Versicherten, selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat, zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte, etwa auf die Ehefrau des Verstorbenen, führt. Insoweit stellt die Härteregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG - wie der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es kann daher nicht als unzumutbar angesehen werden, daß ein "Rückausgleich" nur unter den engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG erfolgt."
(BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O., juris Rn. 48–57)
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung ebenfalls in vollem Umfang an. Sie sind auch übertragbar auf die aktuelle Rechtslage, zumal mit der Neuregelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG sogar eine Verbesserung zugunsten der aus-gleichsverpflichteten Klägerin eingetreten ist. Darüber hinaus sind für die Kammer keine Aspekte ersichtlich, wegen derer die gesetzliche Neuregelung verfassungsrechtlich anders zu bewerten wäre als es das Bundesverfassungsgericht für § 4 Abs. 2 VAHRG getan hat. Auch die Ausführungen der Klägerin haben insoweit keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die in der eben zitierten Entscheidung von 1989 nicht bereits erschöpfend und rechtlich zutreffend erörtert wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits der Hauptsache.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anpassung eines Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und die vermeintlich hieraus resultierende Feststellung weiterer Rentenanwartschaften zugunsten der Klägerin.
Die 1952 geborene Klägerin war ab dem 03.11.1977 mit dem 2014 verstorbenen L. R. (im Folgenden kurz: Verstorbener) verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13.11.2008 (Geschäftszeichen ) geschieden. Das Urteil enthielt zudem folgende Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem Verstorbenen – dort Antragsteller – und der Klägerin – dort Antragsgegnerin –:
"Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 2,74 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 293,11 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
Das Urteil, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 33 bis 37 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ist bezüglich des Versorgungsausgleichs seit dem 13.01.2009 rechtskräftig. In der Folge belastete die Beklagte das Versicherungskonto der Klägerin mit 0,1187 Entgeltpunkten (Ost) bzw. 11,1576 Entgeltpunkten und schrieb diese dem Versicherungskonto des Verstorbenen (Versicherungsnummer ) gut.
Der Verstorbene bezog ab 01.04.2009 bis zu seinem Tod Regelaltersrente von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 26.05.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit dem Anliegen, dass ihr infolge des Todes ihres geschiedenen Ehemanns die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften wieder gutgeschrieben würden. Da der Verstorbene fünf Jahre lang Rente bezogen habe, seien die Zahlungen abgegolten, wenn sie ab dem 01.04.2023, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt, Rente in voller Höhe erhalte.
Den durch die Beklagte als Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts durch den Versorgungsausgleich verstandenen Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 11.06.2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 26.06.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtslage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG). Da der Verstorbene länger als 36 Monate Rente bezogen habe, könne die Kürzung des Rentenanrechts der Klägerin nicht rückgängig gemacht werden. Unbeachtlich sei, ob für den Zeitraum des Rentenbezugs des Verstorbenen eine Kompensation erfolge.
Mit ihrer am 26.09.2014 vorab per Fax beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die zeitliche Begrenzung in § 37 Abs. 2 VersAusglG für verfassungswidrig. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaft bei einem Rentenbezug des Verstorbenen von nur fünf Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Die Stichtagsregelung von nur 36 Monaten sei zu strikt und zu kurz bemessen. Der vollständige Verlust der Anwartschaft sei auch unverhältnismäßig, da sie bei eigener Beitragszahlung nach § 187 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – etwa 73.800,00 EUR aufbringen müsse, um die infolge des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung wieder aufzufüllen, während der Verstorbene aus dem Anrecht lediglich etwa 17.700,00 EUR erhalten habe. Zudem sei die Kürzung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG zu beenden, da es der Verstorbene in der Ehezeit versäumt habe, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, und die Klägerin deshalb eine Halbierung ihrer gesamten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft hinnehmen müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2014 zu verpflichten festzustellen, dass das Anrecht der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht länger in Höhe der infolge des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – Familiengericht – vom 13.11.2008 (Geschäftszeichen ) auf das bei der Beklagten geführte Versicherungskonto von L. R. (Versicherungsnummer ) übertragenen 11,1576 Entgeltpunkte sowie 0,1187 Entgeltpunkte (Ost) gekürzt wird,
hilfsweise,
festzustellen, dass das vorgenannte Anrecht der Klägerin ab dem 01.04.2023 nicht länger in der benannten Höhe gekürzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist im Übrigen auf die Gesetzesbindung der Verwaltung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 11.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihr Rentenanrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs ge-kürzt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der hierfür einschlägigen Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG sind nicht erfüllt (dazu 1.). Die entscheidungserheblichen Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, wonach ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versor-gungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG findet diese Anpassung jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberech-tigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Letzteres ist hier jedoch der Fall. In dem Zeitpunkt, in dem die ausgleichsberechtigte Person, d.h. hier der geschiedene Ehemann der Klägerin gestorben ist, hatte dieser bereits knapp fünf Jahre lang Regelaltersrente bezogen, deren Berechnung u.a. die durch den Versorgungsausgleich vom Versicherungskonto der Klägerin übertragenen Rentenanwartschaften zugrunde lagen. Eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist deshalb aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen.
Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 27 VersAusglG. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung in Kapitel 2 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht auf die in Kapitel 4 geregelten Anpassungsverfahren anwendbar. Der Einwand der groben Unbilligkeit bezieht sich ausschließlich auf die Regelung und Durchführung des Versorgungsausgleichs als solchem, d.h. das Ausgleichsverfahren zwischen Eheleuten aus Anlass der Scheidung. Die Klägerin hätte das vorgetragene Ungleichgewicht zwischen den von ihr und dem Verstorbenen während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften deshalb schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen müssen. Demgegenüber betreffen die §§ 32 bis 38 VersAusglG schon ausweislich der Kapitelüberschrift ausschließlich den Zeitraum nach der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG auf die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in § 37 VersAusglG kommt mangels einer diesbezüglichen Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie etwa BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R –, juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 04.05.1999 – B 4 RA 55/98 R –, juris Rn. 37 ff.) ebenfalls nicht in Betracht (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2013 – 13 K 5193/12 –, juris Rn. 49; VG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 23 K 3548/13 –, juris Rn. 19; letzteres bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 16.02.2016 – 1 A 304/15 –, juris Rn. 6). § 37 VersAusglG regelt gerade die im Streit stehende Konstellation, wenngleich im Ergebnis nicht im Sinne der Klägerin. Das Fehlen einer mit § 27 VersAusglG vergleichbaren Härtefallregelung stellt in diesem Zusammenhang keine Regelungslücke dar, denn die zugrunde liegenden Umstände sind nicht vergleichbar. § 27 VersAusglG betrifft, wie oben dargelegt, ausschließlich das Stadium vor dem durch einen Versorgungsausgleich vorzunehmenden Ausgleich der erworbenen Ren-tenanrechte. Mit anderen Worten sind alle Umstände, die aus der Ehezeit herrühren und im Einzelfall zur Annahme einer groben Unbilligkeit führen, abschließend bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Denn nur in diesem Stadium kann begrifflich eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Ausgleichsquote festgelegt oder vom Ausgleich insgesamt abgesehen werden. Auch der von der Klägerin angeführte Vorwurf, der Verstorbene habe für sich keine ausreichende Altersver-sorge aufgebaut, fällt unter die danach zu berücksichtigenden Umstände (näher zu dieser Fallgruppe Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG, Rn. 66 ff. m.w.N.). Eine betragsmäßige Anpassung des Versorgungsausgleichs nach dessen Rechtskraft soll dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers nur in bestimmten der in den in §§ 32 bis 38 VersAusglG geregelten Fälle erfolgen, wie die differenzierten Regelungen in § 33 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 und 4 Vers¬AusglG zeigen. Demgegenüber enthält § 37 VersAusglG bewusst nur eine zeitliche Grenze (vgl. BT-Drs. 16/10144 vom 20.08.2008, S. 75 f.). Dass in diesem Zusammenhang eine (eigene) Härtefallregelung fehlt, ist deshalb nicht über eine analoge Anwendung anderer Vorschriften wie des § 27 VersAusglG auszugleichen sondern – ebenso wie die Frage, ob die zeitliche Grenze von 36 Monaten hinreichend bemessen ist – nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu prüfen (dazu sogleich).
2. Der Rechtsstreit war auf Grundlage der oben unter Ziffer 1. zitierten Vorschriften zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anpassung der Folgen eines Versorgungsausgleichs nach Tod der ausgleichsberechtigten Person weder gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – folgende Willkürverbot noch gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Eigentumsgarantie. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG war deshalb nicht erforderlich.
Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich in einer neueren Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Ver-fassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vgl zuletzt BVerfG (Kammer) NJW 2015, 686 RdNr 20). Durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberech-tigten in § 37 Abs 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Aus-gleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden [ ]."
(BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 13 R 9/14 R –, juris Rn. 30; kursive Hervorhebungen im Original)
Dieser Einschätzung, die – soweit ersichtlich – auch in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur durchweg geteilt wird (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2013 – L 13 R 316/13 –, juris Rn. 34–38; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 – L 1 R 471/12 –, juris Rn. 14; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 – L 1 R 78/11 –, juris Rn. 21; OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 7–9; VG Saarlouis, Urteil vom 16.06.2015 – 2 K 17/14 –, juris Rn. 30–33; VG Köln, a.a.O., Rn. 20–34; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2011 – AN 1 K 10.02237 –, juris Rn. 37–50; Breuers, a.a.O., Rn. 11), schließt sich auch die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung vollumfänglich an. Ergänzend und vertiefend hierzu sei noch Folgendes angeführt:
Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 37 Abs. 2 VersAusglG ist nicht unmittelbar die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, aus der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Schutz von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung folgt (grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 –, BVerfGE 53, 257 = juris Rn. 144 ff.). Die begrenzende Wirkung dieser Vorschrift betrifft nämlich einen Zeitpunkt, in dem der verfassungsrechtliche Eingriff in die Eigentumsgarantie zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten – hier der Klägerin – längst abgeschlossen ist. Der maßgebliche, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte (vgl. BVerfG, a.a.O., Leitsatz 2) Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt, hier also im Moment der familiengerichtlichen Ehescheidung am 13.11.2008. Nach der Scheidung bestehen dann aber "zwei selbständige Versicherungs-verhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind" (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 –, BVerfGE 136, 152 = juris Rn. 48; Urteil vom 05.07.1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 –, BVerfGE 80, 297 = juris Rn. 57).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung hier nicht am unmittelbaren Eingriff selbst zu orientieren hat, sondern an der Frage, ob es für den "Risikofall", dass der vom Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte vor dem belasteten Ehegatten verstirbt, verfassungsrechtlich geboten ist, dass der belastete Ehegatte hiernach für alle Zeiten oder jedenfalls für eine längere als die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierte Frist seine Rentenanwartschaften zurückerhält. Mit anderen Worten ist (allein) entscheidend, ob die vom Gesetzgeber gewählte strikte Frist eines Versorgungsbezugs von maximal 36 Monaten einerseits willkürlich ist und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und andererseits unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eine weitergehende "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs verfassungsrechtlich erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer ist beides nicht der Fall.
Mit der Regelung des § 37 VersAusglG wurde grundsätzlich die bis dahin geltende Vorschrift des § 4 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichs-härtenregelungsgesetz – VAHRG) übernommen, wobei der Gesetzgeber zum Teil sprachliche Anpassungen und zum Teil auch inhaltliche Veränderungen vornahm (siehe dazu im Einzelnen die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, a.a.O.). Gegenüber § 4 Abs. 2 VAHRG enthält § 37 Abs. 2 VersAusglG eine Besserstellung des Ausgleichsverpflichteten: Während die Ausschlussfrist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach früherer Rechtslage prak-tisch nach einem Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten von etwa zwei Jahren eingriff, beträgt diese Frist nunmehr drei Jahre. Dass eine solche Anpassung überhaupt möglich ist, geht zurück auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1980, in dem das System des Versorgungsausgleichs als solches für verfassungskonform erachtet, dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben wurde, für bestimmte Fälle eine Korrekturmöglichkeit auch eines rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleichs zu schaffen (näher dazu BVerfG, Urteil vom 28.02.1980, a.a.O., juris Rn. 172 ff.). Hinsichtlich des daraufhin geschaffenen Versorgungsausgleichshärtenregelungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht sodann in seiner Folgeentscheidung aus dem Jahr 1989 Folgendes ausgeführt:
"1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert. Dabei hat es in Betracht gezogen, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könnte (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 303). Aus der Erörterung einzelner Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang folgte keine Bindung des Gesetzgebers im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG. Er war zwar gehalten, eine Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im übrigen lag es aber in seiner Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings muß sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muß in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVer-fGE 26, 72 (76)); ferner muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllt § 4 Abs. 2 VAHRG.
a) Wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt (vgl. unter A. II), gingen die Gesetzentwürfe zum Fall des Vorverstrebens des Ausgleichsberechtigten übereinstimmend davon aus, daß keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten. Maßgebend für den Ausschluß einer allgemeinen Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, war dabei - wie die Bundesregierung im Verfahren deutlich gemacht hat -, daß eine solche dem System der Sozialversicherung fremd ist. Auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat darauf abgestellt, daß es im Wesen einer Versicherung liege, nur den Versicherungsschutz zu gewähren, also die Möglichkeit, bei Eintritt des versicherten Risikos Leistungen zu erhalten. Es sei unerheblich, ob ein Versicherungsfall eintrete und die zugesagte Leistung auslöse. Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung komme, werde dies in einem anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten nur deshalb als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfGE 53, 257 (295)). Daraus folgt aber nicht, daß das Versicherungsprinzip keinen Einfluß auf die Ausgestaltung der Härteregelung haben darf. Denn der legitimierende Grund für den Versorgungsausgleich berührt nicht die Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten mit den entsprechenden Auswirkungen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versor-gungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 1 (15)).
Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führt.
b) Es ist auch nicht verfassungswidrig, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsieht, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassungs wegen nicht geboten war, daß der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen.
In diesem Zusammenhang liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unver-meidlich gewisse Härte mit sich bringt (vgl. BVerfGE 3, 58 (148); 49, 260 (275); st. Rspr.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVer-fGE 44, 1 (21 f.)).
Einer Prüfung an diesen Kriterien hält § 4 Abs. 2 VAHRG stand. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, daß er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, daß der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, liegen nicht vor.
c) Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten ist im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig.
Der Gesetzgeber sah sich zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Zum anderen mußte er im Interesse der Versicherungsgemeinschaft bemüht sein, die mit der Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten (vgl. Anl. 2 zu BRDrucks. 527/3/80). Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muß, daß es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfGE 65, 1 (54); st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so daß die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, daß der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflußt werden kann. Des weiteren ist zu berücksichtigten, daß Rentenversicherungsansprüche und Rentenver-sicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen "Eigentümers" läßt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfGE 53, 257 (292)). Bei diesen "anderen" ist es ausgeschlossen, daß der Tod des Versicherten, selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat, zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte, etwa auf die Ehefrau des Verstorbenen, führt. Insoweit stellt die Härteregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG - wie der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es kann daher nicht als unzumutbar angesehen werden, daß ein "Rückausgleich" nur unter den engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG erfolgt."
(BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O., juris Rn. 48–57)
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung ebenfalls in vollem Umfang an. Sie sind auch übertragbar auf die aktuelle Rechtslage, zumal mit der Neuregelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG sogar eine Verbesserung zugunsten der aus-gleichsverpflichteten Klägerin eingetreten ist. Darüber hinaus sind für die Kammer keine Aspekte ersichtlich, wegen derer die gesetzliche Neuregelung verfassungsrechtlich anders zu bewerten wäre als es das Bundesverfassungsgericht für § 4 Abs. 2 VAHRG getan hat. Auch die Ausführungen der Klägerin haben insoweit keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die in der eben zitierten Entscheidung von 1989 nicht bereits erschöpfend und rechtlich zutreffend erörtert wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits der Hauptsache.