03.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189662
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 31.05.2016 – 6 WF 259/15
Wird die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Ab.s 2 BGB getroffenen Sorgerechtsentscheidung begehrt, dann hat ein übereinstimmender Elternwille ebenso wie bei einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr entstehen kann.
Oberlandesgericht Hamm
6 WF 259/15
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2
I.
3
In dem Ausgangsverfahren hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 26.01.2015 beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für das am ##.##.#### geborene Kind F zu übertragen. Ihr ist mit Beschluss vom 12.03.2015 für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt worden. Ursprünglich hatten die Eltern von F die Sorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 (AZ: 31 F 488/12) war dem Kindesvater die alleinige Sorge für F übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 31.03.2015 haben sich die Kindeseltern von F dann dahingehend geeinigt, dass der Lebensmittelpunkt für F zukünftig bei der Kindesmutter sein und die elterliche Sorge für F von den Kindeseltern wieder gemeinsam ausgeübt werden soll. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das Amtsgericht demgemäß in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 die elterliche Sorge für das Kind F den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.
4
Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, seine in dem Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 860,97 € festzusetzen. Dabei hat er neben einer 1,3 Verfahrens-, einer 1,2 Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale die Erstattung einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV in Höhe von 201,00 € netto (= 239,19 € brutto) beansprucht. Das Amtsgericht ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat mit Beschluss vom 28.04.2015 die Einigungsgebühr abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 1) das Verfahren dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.09.2015 hat der Richter auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) den Beschluss vom 28.04.2015 aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.09.2015 Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
5
II.
6
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
7
Der Amtsrichter hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 zutreffend aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Denn die von dem Beteiligten zu 2) beanspruchte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG ist angefallen.
8
In Rechtsprechung und Literatur wird streitig diskutiert, ob in Sorgerechtsverfahren überhaupt eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die überwiegende Ansicht, die auch nach der Neufassung der Anmerkungen zu Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird und der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 23.08.2010, 6 WF 164/10 und OLG Hamm FamRZ 2013,728), differenziert zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Während es in den Kindesschutzverfahren nach §§ 1666,1666 a BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht ankommt und demgemäß die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausscheidet, kann in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, in denen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingeräumten Befugnisse handeln, eine Einigungsgebühr grundsätzlich entstehen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Celle FamRZ 2011,246).
9
In Verfahren, in denen die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bereits getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung begehrt wird, kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn mit der Abänderung nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt werden soll. Der insoweit vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Entstehen einer Einigungsgebühr in diesen Fällen aufgrund fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Rahmen des § 1696 BGB scheitern lässt (OLG Koblenz FamRZ 2006,720), kann nicht gefolgt werden.
10
Die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung richtet sich nach der Vorschrift des § 1696 Abs. 1 BGB; im Interesse der Erziehungskontinuität kommt danach eine Änderung der bisherigen Regelung nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen in Betracht. Zwar räumt der Wortlaut des § 1696 BGB den Eltern kein Recht zur Bestimmung der elterlichen Sorge ein (Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 3 ff.). Das Festhalten an diesem Wortlaut führt jedoch zu einem Wertungswiderspruch zu § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Denn bei einer Erstentscheidung nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hat ein übereinstimmender Elternwille in der Regel Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung. Eine am Kindeswohl orientierte inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung findet nur statt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen. Dieses im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stärker verankerte Elternbestimmungsrecht muss sich auf die Anwendung des § 1696 BGB auswirken, mit der Folge, dass auch ein elterlicher Konsens zugunsten einer Änderung einer nach § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB getroffenen (Erst-)Entscheidung nicht unbeachtlich sein kann (so auch OLG Dresden FamRZ 2002, 632; OLG Rostock FamRZ 1999, 1599; Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 71; Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 8). Dies muss nach Ansicht des Senats jedenfalls dann gelten, wenn es um die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge geht, weil die Änderung elterlicher Alleinsorge in ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig nicht die Lebens- und Erziehungskontinuität für das Kind, und damit nicht die zentralen Schutzgüter des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, beeinträchtigen wird (so Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 77). Unterliegt aber eine derartige Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB der Disposition der Eltern, so lässt dies das Entstehen einer Einigungsgebühr nach NR. 1000, 1003 VV-RVG zu.
11
Zwischen den Kindeseltern ist auch eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000,1003 VV- RVG geschlossen worden. Ein die Entstehung einer Einigungsgebühr ausschließendes bloßes Anerkenntnis liegt nicht vor. Denn ein bloßes Anerkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich die Beteiligten zum Sorgerecht lediglich auf das einigen, was von Anfang an beantragt worden war (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., Rdnr. 192 zu Nr. 1000 VV). Im Streitfall hatte die Kindesmutter beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Letztendlich geeinigt haben sich die Kindeseltern auf ein gemeinsames Sorgerecht.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
6 WF 259/15
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2
I.
3
In dem Ausgangsverfahren hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 26.01.2015 beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für das am ##.##.#### geborene Kind F zu übertragen. Ihr ist mit Beschluss vom 12.03.2015 für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt worden. Ursprünglich hatten die Eltern von F die Sorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 (AZ: 31 F 488/12) war dem Kindesvater die alleinige Sorge für F übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 31.03.2015 haben sich die Kindeseltern von F dann dahingehend geeinigt, dass der Lebensmittelpunkt für F zukünftig bei der Kindesmutter sein und die elterliche Sorge für F von den Kindeseltern wieder gemeinsam ausgeübt werden soll. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das Amtsgericht demgemäß in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 die elterliche Sorge für das Kind F den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.
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Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, seine in dem Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 860,97 € festzusetzen. Dabei hat er neben einer 1,3 Verfahrens-, einer 1,2 Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale die Erstattung einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV in Höhe von 201,00 € netto (= 239,19 € brutto) beansprucht. Das Amtsgericht ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat mit Beschluss vom 28.04.2015 die Einigungsgebühr abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 1) das Verfahren dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.09.2015 hat der Richter auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) den Beschluss vom 28.04.2015 aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.09.2015 Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
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II.
6
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Der Amtsrichter hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 zutreffend aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Denn die von dem Beteiligten zu 2) beanspruchte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG ist angefallen.
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In Rechtsprechung und Literatur wird streitig diskutiert, ob in Sorgerechtsverfahren überhaupt eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die überwiegende Ansicht, die auch nach der Neufassung der Anmerkungen zu Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird und der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 23.08.2010, 6 WF 164/10 und OLG Hamm FamRZ 2013,728), differenziert zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Während es in den Kindesschutzverfahren nach §§ 1666,1666 a BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht ankommt und demgemäß die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausscheidet, kann in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, in denen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingeräumten Befugnisse handeln, eine Einigungsgebühr grundsätzlich entstehen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Celle FamRZ 2011,246).
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In Verfahren, in denen die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bereits getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung begehrt wird, kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn mit der Abänderung nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt werden soll. Der insoweit vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Entstehen einer Einigungsgebühr in diesen Fällen aufgrund fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Rahmen des § 1696 BGB scheitern lässt (OLG Koblenz FamRZ 2006,720), kann nicht gefolgt werden.
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Die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung richtet sich nach der Vorschrift des § 1696 Abs. 1 BGB; im Interesse der Erziehungskontinuität kommt danach eine Änderung der bisherigen Regelung nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen in Betracht. Zwar räumt der Wortlaut des § 1696 BGB den Eltern kein Recht zur Bestimmung der elterlichen Sorge ein (Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 3 ff.). Das Festhalten an diesem Wortlaut führt jedoch zu einem Wertungswiderspruch zu § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Denn bei einer Erstentscheidung nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hat ein übereinstimmender Elternwille in der Regel Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung. Eine am Kindeswohl orientierte inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung findet nur statt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen. Dieses im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stärker verankerte Elternbestimmungsrecht muss sich auf die Anwendung des § 1696 BGB auswirken, mit der Folge, dass auch ein elterlicher Konsens zugunsten einer Änderung einer nach § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB getroffenen (Erst-)Entscheidung nicht unbeachtlich sein kann (so auch OLG Dresden FamRZ 2002, 632; OLG Rostock FamRZ 1999, 1599; Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 71; Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 8). Dies muss nach Ansicht des Senats jedenfalls dann gelten, wenn es um die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge geht, weil die Änderung elterlicher Alleinsorge in ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig nicht die Lebens- und Erziehungskontinuität für das Kind, und damit nicht die zentralen Schutzgüter des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, beeinträchtigen wird (so Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 77). Unterliegt aber eine derartige Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB der Disposition der Eltern, so lässt dies das Entstehen einer Einigungsgebühr nach NR. 1000, 1003 VV-RVG zu.
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Zwischen den Kindeseltern ist auch eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000,1003 VV- RVG geschlossen worden. Ein die Entstehung einer Einigungsgebühr ausschließendes bloßes Anerkenntnis liegt nicht vor. Denn ein bloßes Anerkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich die Beteiligten zum Sorgerecht lediglich auf das einigen, was von Anfang an beantragt worden war (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., Rdnr. 192 zu Nr. 1000 VV). Im Streitfall hatte die Kindesmutter beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Letztendlich geeinigt haben sich die Kindeseltern auf ein gemeinsames Sorgerecht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.