26.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194731
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 13.04.2017 – 2 WF 51/17
1.
Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.
2.
Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.
3.
Die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).
4.
Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).
X
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte und Beschwerdeführerin:
Rechtsanwälte H.
gegen
Y
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin R.
wegen Beschwerde Wert des Verfahrensgegenstandes
ergeht durch das Oberlandesgericht Bamberg - 2. Zivilsenat - Familiensenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 13.04.2017 folgender
Beschluss
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 32.042,70 Euro beträgt.
2.
Die darüberhinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Verbundverfahren 3 F 1020/16 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth mit Beschluss vom 27.01.2017 den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 Euro festgesetzt. Als Einzelwert hat das Familiengericht für die Ehesache den Betrag von 17.833,00 Euro und für den Versorgungsausgleich den Betrag von 9.209,70 Euro bestimmt. Hinsichtlich des Teilwertes Ehesache hat das Familiengericht neben der Berücksichtigung des beiderseitigen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners unter Ansatz eines Freibetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder auch das gemeinsame Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners herangezogen, hierbei aber das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht angesetzt und für jeden beteiligten Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 60.000,00 Euro und für jedes der beiden Kinder einen solchen von 30.000,00 Euro berücksichtigt. Von dem so berechneten gemeinsamen Vermögenwert von 182.000,00 Euro hat das Familiengericht einen Anteil von 5% (9.100,00 Euro) verfahrenswertbestimmend in die Bemessung eingestellt.
Das unberücksichtigt gebliebene Eigenheim hat einen Wert von ca. 100.000,00 Euro.
Mit am 08.02.2017 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 eingelegt. Sie begehren den Ansatz des von der Antragstellerin bewohnten Eigenheims mit 100.000,00 Euro im Rahmen der Verfahrenswertbemessung. Weiterhin halten sie den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung für nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2017 mit Entscheidung vom 08.02.2017 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnervertreterin ist der Ansicht, dass neben der Berücksichtigung von Freibeträgen ein gleichzeitiger Ansatz eines Schonvermögens nicht erfolgen dürfe.
Die Antragstellerin selbst verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsgegner persönlich hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 32.042,70 Euro zu erhöhen, da sich der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung unter Ansatz des von der Antragstellerin selbst bewohnten Eigenheims nach Abzug der mit der Beschwerde bekämpften Freibeträge auf 22.833,00 Euro beläuft.
Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.
Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind dabei alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit auch sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.
Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegner Berücksichtigung fanden, werden im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht. Auch seitens des Beschwerdegerichts ist kein Umstand für eine Korrektur insoweit ersichtlich. Insbesondere ist die Berücksichtigung eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 Euro angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Bewertung und Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Dies ist Folge des seitens des Gesetzgebers dafür eingeräumten großen Ermessensspielraums.
Soweit dabei die angefochtene Entscheidung in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das von der Antragstellerin selbstbewohnte Eigenheim unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2016, 1298 nicht berücksichtigen will, vermag sich dem der Senat nicht anzuschließen. § 90 SGB XII, der nach § 115 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 FamFG) auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beachten ist, schützt konkrete Vermögensarten vor dem Einsatz zur Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten bzw. der Verfahrenskosten. Die Übertragung der vorgenannten Regelung auf den Bereich der Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG hätte - je nachdem ob Beteiligte ihr Vermögen in ein Eigenheim oder in gleicher Höhe z.B. in Bankguthaben angelegt haben - erhebliche Unterschiede bei der Verfahrenswertbemessung und damit auch der Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zur Folge, obwohl dies für die jeweiligen Ehegatten das Scheidungsverfahren ohne Hinzutreten sonstiger Umstände) von mindestens gleicher Wichtigkeit sein dürfte. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Schonvermögen nach § 90 SGB XII bei der Verfahrenswertbemessung zu einer sachfremden Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG führen würde, weshalb die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung nicht gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist das von der Antragstellerin selbst bewohnte Eigenheim mit einem Wert von 100.000,00 Euro bei der Bemessung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).
Der Verkehrswert des ehelichen Vermögens ist jedoch nach weit überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt in die Bemessung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung fast einhellige Meinung, dass der Wert des ermittelten Vermögens um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten und um Freibeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu bereinigen ist. Die Höhe des jeweiligen Freibetrages weist in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch erhebliche Unterschiede auf, wenngleich für den Ansatz von Freibeträgen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG oftmals auf § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz (VStG) Bezug genommen wird (vgl. zu den Wertansätzen z.B. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164). Demgegenüber lehnt das OLG Brandenburg (2. Familiensenat) mit Beschluss vom 10.02.2016 (FamRZ 2016, 1298) den Ansatz entsprechender Freibeträge ab, da das VStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (FamRZ 1995, 1264) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt werde, ein Freibetrag von "120.000,00 DM" je Beteiligtem deutlich überhöht sei und für den Abzug eines Freibetrages vom Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers nicht festzustellen sei.
Wenngleich entsprechend den Ausführungen des OLG Brandenburg (2. Familiensenat) in FamRZ 2016, 1298 den Gesetzesmaterialien zur Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG mit Einführung durch das FGG-RG vom 17.12.2008 sowie zu den Vorgängernormen und sonstigen gebührenrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte für ein konkrete Handhabung des Einflusses von Vermögenswerten der Beteiligten auf den Verfahrens wert zu entnehmen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass bereits nach fast einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Normierung des nunmehr maßgeblichen § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG entsprechende Freibeträge in Ansatz gebracht werden sollten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber diese ständige obergerichtliche Rechtsprechung bekannt und auch bewusst war. Gleichwohl hält der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz-FGG-RG; BT-Drucksache 16/6308) zur Begründung des § 43 FamGKG und dessen Wortlaut nur fest, dass "die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 GKG für Ehesachen inhaltlich unverändert übernommen werden" solle. Dem wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nichts hinzugefügt (vgl. BT-Drucksache 16/9733). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er keine Veranlassung sieht, die jahrzehntelange obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Ansatz von Freibeträgen bei der Bemessung des Verfahrenswerts für Ehesachen zu ändern.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit des VStG hat ihre Grundlage auch nicht in den in § 6 VStG geregelten Freibeträgen, vielmehr in der unterschiedlichen Bewertung und damit Besteuerung verschiedener Vermögensarten. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu treffenden Ermessensentscheidung für den Einzelfall hält es der Senat daher für angemessen, einen bestimmten Grundstück des Vermögens belastungsfrei zu halten und als Orientierungsrahmen auf die Freibeträge nach dem VStG zurückzugreifen. Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsberichts zum VStG (a.a.O.) nicht entgegen (vgl. z.B. auch BVerwG NVwz-RR 2013, 719: zulässige Orientierung an dem Freibetrag nach § 6 VStG bei der Bemessung des "erheblichen Vermögens" i.S.d. § 21 Nr. 3 WoGG 2008).
Der Senat hält nach alledem die Berücksichtigung eines Freibetragen für jeden beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 Euro und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro für angemessen und angezeigt (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86).
Nach dem Vorstehenden ergibt sich somit ein für die Verfahrenswertbestimmung relevanter bereinigter Vermögenswert von 282.000,00 Euro.
Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5% zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86). Dies wird seitens der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angegriffen. Der Senat sieht vorliegend auch keine Gründe, hiervon abzuweichen.
Nach alledem ergibt sich unter Berücksichtigung des bei der Verfahrenswertbemessung iRd § 43 FamGKG einzustellenden bereinigten Nettoeinkommens der Ehegatten aus drei Monaten von 8.733,00 Euro und des zu beachtenden bereinigten Vermögenswertes von verbleibenden 14.100,00 Euro ein Teilwert für den Verfahrensgegenstand Ehesache von 22.833,00 Euro. Mit dem nicht zu beanstandenden Teilwert für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) von 9.209,70 Euro ist der Verfahrenswert für das Verbundverfahren (§ 44 FamGKG) mit insgesamt 32.042,70 Euro zu bestimmen, da für eine weitere Erhöhung oder eine Herabsetzung im zu entscheidenden Einzelfall kein Umstände ersichtlich sind. Die Ehedauer beträgt vorliegend 16 Jahre. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorgegangen. Die einverständliche Scheidung mit übereinstimmenden Scheidungsanträgen stellt keinen Umstand dar, den vorstehend bemessenen Wert unter Ermessensgesichtspunkten zu kürzen. Einverständliche Scheidungen bilden in der Praxis die überwiegende Zahl der erstinstanzlich anhängigen Ehesachen, also den Regelfall.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen höheren Verfahrenswert mit ihrer Beschwerde festgesetzt haben wollen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.