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  • 12.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202305

    Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 27.10.2017 – 4 UF 86/17

    1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, hat diese Verkehrsauffassung darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen.

    2. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung besteht.


    Oberlandesgericht Bremen

    Beschl. v. 27.10.2017


    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.5.2017 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen am 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ geschlossenen gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt wird.
    2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.
    3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300 € festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aus einem gerichtlichen Vergleich.

    Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie leben allerdings seit dem 9.7.2015 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen anhängig. Die Ehegatten hatten während ihres Zusammenlebens ein Grundstück in A./Türkei erworben, auf dem ein Ferienhaus errichtet wurde. Dieses wurde mit einer Einbauküche ausgestattet, für die die Antragsgegnerin am 16.6.2015 drei Einbauelektrogeräte, nämlich einen Kühlschrank, einen Backofen und ein Kochfeld, kaufte und deren Einbau in die ansonsten bereits ins Haus eingepasste Küche veranlasste. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 7.7.2016 schlossen die Beteiligten im Rahmen des Scheidungsverfahrens hinsichtlich des Ferienhauses in A. einen Vergleich. In diesem heißt es unter Ziff. 1:

    "Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin 19.000,-- Euro Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung des Grundstücks sowie der wesentlichen Bestandteile (insbesondere des erbauten Hauses) in A., Provinz , ...."

    Bei Inbesitznahme des Hauses im September 2016 stellte der Antragsteller fest, dass in der Einbauküche die vorerwähnten Elektrogeräte fehlten.

    Die Antragsgegnerin hatte diese nach Vergleichsschluss ausbauen lassen und mitgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst nur 16.000 € an die Antragsgegnerin, hinsichtlich des Restbetrages berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Wiedereinbau der Elektrogeräte. Die Antragsgegnerin verweigerte dies, forderte den Antragsteller zur Restzahlung bis zum 11.10.2016 auf und drohte zugleich bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich an. Der Antragsteller zahlte weitere 1.700 € und machte hinsichtlich der restlichen 1.300 € gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass er diesen Betrag nicht zahle, weil er für den Ersatz der drei Elektrogeräte erforderlich sei.

    Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ für unzulässig zu erklären. Bei der Einbauküche und den Elektrogeräten handele es sich um Zubehör i.S.d. § 97 BGB, das von dem Vergleich umfasst gewesen sei, so dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die drei Elektrogeräte nach Vergleichsschluss aus der Küche zu entfernen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags begehrt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Geräte nicht zusammen mit der restlichen Einbauküche erworben worden seien, sondern von ihr erst im Nachhinein. Es handele sich daher um ihr Eigentum, das sie daher zu Recht aus der Küche entfernt habe.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 23.5.2017 zurückgewiesen, da es sich bei den Elektrogeräten nicht um Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 BGB handele. Zwar würden die Elektrogeräte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen. Nach der gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB heranzuziehenden Verkehrsauffassung seien Elektroküchengeräte aber kein Zubehör.

    Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12.6.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.7.2017 beim Amtsgericht Bremen eingegangenen Beschwerde. Er hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest, dass es sich bei den Elektrogeräten um Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 BGB handele.

    Der Antragsteller beantragt,

    unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen, Familiengericht, vom 30.5.2017 die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem vor dem Amtsgericht Bremen, Familiengericht, am 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

    II.

    Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete (§ 117 Abs. 2 FamFG) Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der einen Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin festschreibenden Ziff 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 7.7.2016 zur Geschäftsnummer des Amtsgerichts Bremen 71 F 1658/16 GÜ ist unzulässig (§§ 113 Abs. 1, 767 ZPO), da der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller kein Anspruch auf Zahlung der restlichen 1.300 € zusteht.

    1.

    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vom Antragsteller erhobene Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO liegen vor. Streitgegenstand einer derartigen Klage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, weil dessen vollstreckbarer Anspruch durch die geltend gemachten Einwendungen erloschen oder gehemmt sind (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 767 Rn. 3). Bei einem Prozessvergleich, wie er im vorliegenden Fall am 7.7.2016 zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossen worden ist, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO, auf den der § 767 ZPO anzuwenden ist. Da die Antragsgegnerin - wie in Ziff. I. dargestellt - dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angedroht hat, besteht auf Seiten des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller kann sein Verfahrensziel auch nicht mit anderen Rechtsbehelfen erreichen. Zudem beruft er sich zur Begründung seines Antrags auf Einwendungen, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und mit denen er daher nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

    2.

    Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Auch wenn in Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 7.7.2016 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, war die in dem Haus in A./Türkei bei Vergleichsschluss vorhandene Einbauküche samt der zum damaligen Zeitpunkt unstreitig in ihr befindlichen Einbauelektrogeräte Backofen, Herdplatten und Kühlschrank vom Vergleich in dem Sinne mitumfasst, dass die Antragsgegnerin sie Zug um Zug gegen Zahlung von 19.000 € durch den Antragsteller an diesen zu übereignen hatte.

    a) In Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs findet sich die Formulierung, das Grundstück sowie die wesentlichen Bestandteile seien von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu übertragen und zu übereignen. Unter den Begriff der wesentlichen Bestandteile, definiert in § 93 BGB, fällt im vorliegenden Fall nicht die Einbauküche samt Elektrogeräten. Hierüber besteht auch zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der Wohnung (vgl. BGH, NJW 2009, 1078 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07] Rn. 13; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 11 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 838 [BGH 26.04.2017 - XII ZB 243/15] Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039 [OLG Düsseldorf 19.01.1994 - 11 U 45/93]; KG, KGR Berlin 1999, 8). Bei der von den Eheleuten in ihre Immobilie in A./Türkei eingebauten Küche handelt es sich unstreitig um eine derartige Standardeinbauküche, wie auch auf der Kopie eines zur Akte gereichten Fotos der Küche zu sehen ist. Für § 94 Abs. 2 BGB gilt Gleiches. Die Standardeinbauküche nebst Einbauelektrogeräten ist auch nicht über § 94 Abs. 2 BGB zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden.

    b) Bei den genannten drei Elektrogeräten handelt es sich aber um Zubehör i.S.d. § 97 Abs. 1 BGB.

    aa) Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 BGB definiert. Danach können nur bewegliche Sachen in Betracht kommen, die kein Bestandteil der Hauptsache sind. Zubehörstücke sind - im Gegensatz zu wesentlichen Bestandteilen - der Hauptsache nur wirtschaftlich untergeordnet, rechtlich jedoch selbstständig (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, BGB, 2017, § 97 Rn. 4 f.). Die Hauptsache kann eine bewegliche Sache oder ein Grundstück sein. Auch der Bestandteil einer Sache kann Hauptsache i.S.d. § 97 BGB sein, wie z.B. ein Gebäude oder Gebäudeteil. Jedoch werden die Zubehörstücke, auch wenn nur das Gebäude oder ein Teil desselben als Hauptsache zu bewerten ist, Zubehör des ganzen Grundstücks (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 8).

    Die hier verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte der Einbauküche sind bewegliche Sachen, die - wie zuvor erläutert - ebenso wenig wie die Einbauküche als solche keine wesentlichen Bestandteile des Ferienhauses in A./Türkei waren.

    Die Regelung des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt weiter eine wirtschaftliche Zweckbindung in dem Sinne, dass das Zubehör bestimmt ist, dem Zweck der Hauptsache zu dienen, was allerdings unabhängig vom Parteiwillen zu bestimmen ist. Der Zweck der Hauptsache, dem das Zubehör zu dienen bestimmt ist, ergibt sich aus ihrer objektiven Beschaffenheit oder anderen nach der Verkehrsanschauung maßgeblichen Umständen. So dient z.B. eine Alarmanlage der Sicherung der Eigentumswohnung oder des Pkw, in dem sie eingebaut ist, bzw. ist eine Orgel Zubehör eines Kirchengebäudes (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 12 f.).

    Im vorliegenden Fall waren die Einbaugeräte dazu bestimmt, die Küche des Ferienhauses in der Türkei mit dem zum Ferienaufenthalt nötigen Zubehör zum Kochen/Backen und Aufbewahren von leicht verderblichen Lebensmitteln auszustatten. Sie dienten somit letztlich dem Zweck des Ferienhauses, ein Wohnen und Leben dort in den Ferien zu ermöglichen.

    Das weiter von § 97 Abs. 1 S. 1 BGB verlangte entsprechende räumliche Verhältnis zur Hauptsache, wodurch eine bestimmungsgemäße Benutzung des Zubehörstücks ermöglicht wird, fordert keine körperliche Verbindung von Hauptsache und Zubehörstück; eine solche würde vielmehr der Zubehöreigenschaft entgegenstehen, weil auf diese Weise regelmäßig eine Bestandteileigenschaft begründet wird. Ebenso wenig muss sich die Sache immer an ihrem Einsatzort befinden; eine vorübergehende Unterbrechung der Möglichkeit, die Zubehörsache im Dienste der Hauptsache zu verwenden, beendet nicht ihre Zubehöreigenschaft (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 22 f.).

    Auch an dieser räumlichen Verbindung mangelt es im vorliegenden Fall nicht: Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses alle drei Einbaugeräte in der Einbauküche in ihrem Ferienhaus in A. vorhanden waren, sodass hier unweigerlich von einem engen räumlichen Verhältnis i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen ist.

    bb) Die Voraussetzungen der Definition eines Zubehörs i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB liegen somit vor, was das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend bejaht hatte. Dennoch hat es die Zubehöreigenschaft der drei verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte letztlich mit Hinweis auf § 97 Abs. 1 S. 2 BGB verneint. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

    Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Verkehrsauffassung dafür entscheidend, ob zwischen zwei Sachen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung und damit ein Zubehörverhältnis besteht oder ob beide Sachen für den verfolgten Zweck von gleicher Wichtigkeit sind und daher eine Zubehöreigenschaft ausscheidet. Durch dieses Abstellen auf die Verkehrsauffassung sollen die Interessen des Rechtsverkehrs geschützt werden, der auf den Bestand des äußerlich erkennbaren Zusammenhangs als wirtschaftliche Einheit vertraut. Allerdings kommt es aufgrund unterschiedlicher, auch lokal begrenzt abweichender Verkehrsauffassungen häufig zu unterschiedlichen Maßstäben und somit nicht selten zu entgegengesetzten Entscheidungen, was die Beurteilung der Zubehöreigenschaft gleicher Wirtschaftsgüter anbelangt (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 24 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039). Zu der Frage, ob eine Verkehrsauffassung besteht, wonach ein Gegenstand, der die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, dennoch nicht als Zubehör anzusehen ist, gelangt man allerdings erst, wenn die Seite, für die dieser Einwand günstig ist, Entsprechendes vorträgt und - im Falle des Bestreitens - auch unter Beweis stellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 5, 9).

    Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und damit die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Dagegen hat derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 19 sowie NJW 2009, 1078 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07] Rn. 28; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1485 Rn. 9). Dies kann insbesondere durch Vorlage einer von der Industrie- und Handelskammer durchgeführten Umfrage geschehen oder durch die anzubietende Einholung eines Sachverständigengutachtens. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung besteht (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 36; MüKo/Stresemann, BGB, 7. Aufl., § 97 Rn. 32).

    Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zubehöreigenschaft gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BGB für die drei verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte dargelegt. Da sie unstreitig sind, bedarf es keines Beweises. Die Antragsgegnerseite trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich einer dieser Zubehöreigenschaft entgegenstehenden Verkehrsauffassung gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB. Ebenso trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 1 BGB, also den Einwand, es liege bei den Einbauelektrogeräten deshalb keine Zubehöreigenschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil die Einbauelektrogeräte nur vorübergehend zur Benutzung eingebaut worden seien (vgl. MüKo/Stresemann, a.a.O., § 97 Rn. 32; BGH, NJW-RR 1990, 586 Rn. 16 sowie NJW 2009, 1078 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07] Rn. 29).

    Die Antragsgegnerin hat keinen dieser Einwände erhoben. Trotz mehrfachen Vortrags des Antragstellers zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 97 BGB hat sich die Antragsgegnerseite darauf beschränkt zu bestreiten, dass die Einbauelektrogeräte Zubehör i.S.d. 97 Abs. 1 BGB sind. Auch auf die entsprechende rechtliche Erörterung in der Beschwerdeverhandlung hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Sie hat weder dargelegt noch bewiesen, dass eine Verkehrsauffassung besteht, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der verfahrensgegenständlichen Elektrogeräte entgegensteht. In Ermangelung eines Vortrags der Antragsgegnerin ist die Zubehöreigenschaft der Einbauelektrogeräte nicht weiter darauf hin zu überprüfen, ob dieser eine Verkehrsauffassung entgegensteht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller in seinem Vortrag auf die in Rechtsprechung und Literatur erwähnten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Annahme einer Einbauküche als Zubehör nach jeweils regional unterschiedlichen Verkehrsauffassungen hingewiesen hat. Denn dadurch wird der nach § 97 Abs. 1 S. 2 BGB von der Antragsgegnerin zu bringende Vortrag hinsichtlich einer im vorliegenden Fall bestehenden Verkehrsauffassung, wonach die Einbauelektrogeräte nicht Zubehör sind, nicht entbehrlich. Allein das Bestreiten der Zubehöreigenschaft durch die Antragsgegnerin reicht angesichts der gesetzlichen Regelung in § 97 Abs. 1 BGB nicht aus.

    Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe die drei verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte im Nachhinein gekauft und sei somit als Eigentümerin berechtigt, sie auch aus der Einbauküche wieder zu entfernen, ist für die Annahme der Zubehöreigenschaft gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BGB irrelevant. Denn ob ein Gegenstand Zubehör der Hauptsache ist, ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Gegenstand (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 6, 21). Selbst wenn also die Einbauelektrogeräte, die die Antragsgegnerin nach Vergleichsschluss aus der Einbauküche hat entfernen lassen, in ihrem alleinigen Eigentum gestanden haben sollten, ändert dies nichts daran, dass sie Zubehör der Einbauküche bzw. des Ferienhauses i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB waren.

    3.

    Gemäß der Auslegungsregel des § 311c BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Die Vorschrift gilt für schuldrechtliche Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder einseitigem Rechtsgeschäft beruhen.

    Unter dem Begriff des Veräußerungsvertrags ist neben dem Kauf und dem Tausch auch die Schenkung erfasst. Maßgebender Zeitpunkt für die Zubehöreigenschaft gemäß § 97 BGB ist grundsätzlich der des Vertragsschlusses. Da es sich nur um eine Auslegungsregel handelt, ist das Führen des Gegenbeweises, die Verpflichtung umfasse nicht das Zubehör, möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311c Rn. 1).

    Wie zuvor festgestellt, handelt es sich bei den drei von der Antragsgegnerin aus der Einbauküche im Haus in A. nach Vergleichsschluss entfernten Einbauelektrogeräten um Zubehör i.S.d. § 97 BGB. Dass dieses entgegen der Regelung des § 311c BGB nicht von der am 7.7.2016 eingegangenen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung des Hausgrundstücks in A./Türkei an den Antragsteller Zug um Zug gegen Zahlung von 19.000 € umfasst sein sollte, hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch bewiesen.

    Durch die nach Vergleichsschluss erfolgte Entfernung der Herdplatte, des Backofens und des Kühlschrankes aus dem Ferienhaus und die Verweigerung des Wiedereinbaus hat die Antragsgegnerin die sie treffende Verpflichtung aus dem Vergleich insoweit nicht erfüllt. Der Antragsteller kann daher die Zahlung des Betrages verweigern, den er einsetzen muss, um die drei Einbauelektrogeräte wiederzubeschaffen und in die Küche einbauen zu lassen. Hierbei handelt es sich unstreitig um die 1.300 €, deren Zahlung der Antragsteller daher zu Recht verweigert hat.

    Ob der Antragsteller das Haus mittlerweile verkauft hat, kann dahinstehen. Denn die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hat allein zum Gegenstand, ob die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7.7.2016 durch die Antragsgegnerin zulässig ist, was zu verneinen ist. Ob dem Antragsteller ein Schaden durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstanden ist, ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand.

    4.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO, die Verfahrenswertfestsetzung auf den §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG.

    RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenBGB § 93, BGB § 94, BGB § 97 Abs. 1, BGB § 311c, ZPO § 767, ZPO § 794