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  • 16.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202359

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.11.2017 – II-13 UF 11/17

    1. Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.12.2013, 2 UF 293/13) ist ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswertes in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG nicht zulässig. Vielmehr muss die Entscheidung einen statischen monatlichen Aussetzungsbetrag – ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen – enthalten.

    2. Zwar wäre die Tenorierung des monatlichen Aussetzungsbetrages nicht allein mit dem angegebenen Betrag an Entgeltpunkten, wohl aber unter ergänzender Angabe der übrigen Bezugsgrößen (Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung) hinreichend bestimmt, da dadurch u. a. auch Abschläge wegen vorzeitigen Renteneintritts erfasst würden.

    3. § 48 FamFG regelt jedoch, dass der Ausgleichspflichtige bei einer – in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden – Erhöhung der Rentenwerte nur dann eine Abänderung (Erhöhung) der Aussetzung verlangen kann, wenn die Änderung wesentlich i. S. dieser Norm ist. Diese Regelung, die durch eine dynamisierte und damit zukünftig automatisch weitergehende Anpassung der Aussetzung unterlaufen würde, stellt für den betroffenen Ausgleichspflichtigen entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) keine unzumutbare Härte dar, sondern ist vom Gesetzgeber nach Abwägung des Besitzschutzes des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft so gewollt.

    4. Richtiger Antragsgegner in den Verfahren nach § 33 VersAusglG ist nicht der von dem Antrag des antragstellenden Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) betroffene andere Ehegatte – dieser ist nur weiterer Beteiligter -, sondern der Versorgungsträger.


    In der Familiensache
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    hat der 13. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
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    am 14.11.2017
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    beschlossen:
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    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 30.11.2016 abgeändert:
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    Die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. X) wird mit Wirkung ab dem 01.09.2016 in Höhe von 338,93 € monatlich und mit Wirkung ab dem 01. 07.2017 in Höhe von 345,38 € monatlich ausgesetzt.
    13

    Der Antragsteller und die weitere Beteiligte haben die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    14

                  Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.058,80 € festgesetzt.
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    Gründe:
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    I.
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    Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG, die infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau, der weiteren Beteiligten, entstanden ist.
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    Der Antragsteller bezieht Altersrente bei der Antragsgegnerin.
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    Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 01.06.2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und zu Gunsten der weiteren Beteiligten 15,3264 Entgeltpunkte auf das ebenfalls bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto übertragen wurden. Zulasten des Anrechts der weiteren Beteiligten bei der Antragsgegnerin wurden zu Gunsten des Antragstellers 3,3322 Entgeltpunkte auf dem vorhandenen Konto bei der Antragsgegnerin übertragen.
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    In einem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt an die weitere Beteiligte in Höhe von monatlich 400 € verpflichtet.
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    In erster Instanz waren die Beteiligten aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Rente des Antragstellers 365,22 € betragen würde, was bei einem damals noch gültigen Rentenwert von 30,45 € der Differenz von 11,9942 Entgeltpunkten zwischen den zulasten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 15,3264 und den zu Gunsten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 3,3322 entsprochen hätte.
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    Wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, hat der Antragsteller die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so dass die Rente mit einem um 7,2 % verringerten Zugangsfaktor ausgezahlt wird. Dementsprechend hat die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente bis einschließlich Juni 2017 monatlich 338,93 € betragen, was bei einem bis zum 30.06.2017 gültigen Rentenwert von 30,45 € und bei einem um 7,2% verringerten Zugangsfaktor des Antragstellers der Differenz von 11,9942 Entgeltpunkten  zwischen den zulasten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 15,3264 und den zu Gunsten des Antragstellers übertragenen Entgeltpunkten von 3,3322 entsprochen hat.
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    Nachdem der Antragsteller zunächst im Scheidungsverbundverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG gestellt hatte und diesen auf Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren (13 UF 121/16) zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr mit einem im August 2016 bei Gericht eingegangen Schriftsatz in einem gesonderten Verfahren erneut, die Kürzung seiner laufenden Rentenversorgung bei der Antragsgegnerin auszusetzen, wobei er die Aussetzung der Kürzung nicht in Form eines Geldbetrages, sondern "in Höhe von 11,9942 Entgeltpunkten (derzeit 365,22 €), maximal jedoch in Höhe des Unterhaltsbetrags von 400 €" begehrt.
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    Hierbei hat er nicht die Deutschen Rentenversicherung X, sondern die von ihm geschiedene Ehefrau als Antragsgegnerin bezeichnet.
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    Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin antragsgemäß "in Höhe von 11,9942 Entgeltpunkten (derzeit 365,22 €), maximal jedoch in Höhe des Unterhaltsbetrags von 400 €" ausgesetzt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG vorlägen. Hierbei hat es, der Beteiligtenbezeichnung in der Antragsschrift folgend, nicht die Deutsche Rentenversicherung X, sondern die geschiedene Ehefrau als Antragsgegnerin bezeichnet.
    27

    Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG vorliegen, sondern wendet sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Aussetzung der Kürzung in Form einer dynamischen Anpassungsbetrages. Eine solche sei nicht zulässig. Bei dem Anpassungsbetrag handele es sich um einen statischen Betrag. Eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG könne daher nur in Form eines statischen Betrags erfolgen.
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    Zudem sei der von dem Amtsgericht in dem Tenor angegebene Aussetzungsbetrag von "derzeit" 365,22 € fehlerhaft. Da der Antragsteller vorzeitig Altersrente bezogen habe, sei diese um einen Abschlag von 7,2 % gekürzt. Die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung der Rente betrage daher nicht 365,22 €, sondern lediglich 338,93 €.
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    Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Nur bei einer dynamischen Tenorierung würde sich der Aussetzungsbetrag bei zukünftigen Rentenerhöhungen automatisch erhöhen. Bei einer statischen Tenorierung könne er nur dann eine Erhöhung des Aussetzungsbetrages erreichen, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben seien, insbesondere also die sogenannte „Wesentlichkeitsgrenze" überschritten werde.
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    Der Senat hat die Beteiligten schriftlichen Verfahren angehört.
    31

    II
    32

    Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Auf ihre Beschwerde hin ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei Antragsgegnerin in Form eines Geldbetrages anstatt in Form von (dynamischen) Entgeltpunkte auszusetzen ist.
    33

    1.
    34

    Anlässlich des Beschwerdeverfahrens ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen. Das Amtsgericht hat fehlerhaft die geschiedene Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und die Deutsche Rentenversicherung X als weitere Beteiligte behandelt. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als Antragsgegner anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16).
    35

    2.
    36

    Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG liegen dem Grunde nach vor. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.
    37

    3.
    38

    Die Antragsgegnerin rügt aber zu Recht, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung der Kürzung in Form von Entgeltpunkten nicht zulässig ist.
    39

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen (BGH FamRZ 2012, 853 ff).
    40

    Zwar wäre der "dynamische" Titel, wie er vorliegend vom Amtsgericht gewählt wurde, bestimmt genug, da es hierfür genügt, wenn sich der Umfang der Aussetzung zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände möglich ist. Der durch den Tenor des angefochtenen Beschlusses bestimmte Aussetzungsbetrag lässt sich dadurch ermitteln, indem der in dem Tenor angegebene Betrag an Entgeltpunkten (11,9942 €) mit dem jeweils gültigen allgemeinen Rentenwert multipliziert wird. Der jeweils gültige Rentenwert, welcher alljährlich durch die Rentenwertbestimmungsverordnung bestimmt wird, ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    41

    Allerdings ist zumindest die vom Amtsgericht gewählte Vorgehensweise, wonach der Aussetzungsbetrag lediglich durch die Benennung der Anzahl der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte bestimmt wird, mit Fehlerquellen behaftet, wie sich auch hier anschaulich zeigt. Da der Antragsteller nämlich die vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat, beträgt der Zugangsfaktor für die Berechnung seiner Rente nicht 1,0 (wie es vom Amtsgericht vorausgesetzt wurde), sondern ist um 7,2% geringer. Der tatsächliche Aussetzungsbetrag ist daher erheblich geringer als der Betrag, wie er sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Rentenwertbestimmungsverordnung errechnet und wie ihn auch das Amtsgericht errechnet und in dem Tenor mit "derzeit 365,22 €" angegeben hat.
    42

    Aber auch soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein „dynamischer“ Titel im Verfahren nach § 33 VersAusglG befürwortet wird, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2013 - 2 UF 293/13 -), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.
    43

    Zwar wird durch eine solche Tenorierung mit Benennung der Bezugsgrößen "Rentenartfaktor" und "Zugangsfaktor" zum einem sichergestellt, dass der jeweilige Aussetzungsbetrag zuverlässig ermittelt werden kann.
    44

    Sichergestellt wird durch die - auch in dem angefochtenen Beschluss ("maximal jedoch in Höhe von 400 €") erfolgte - Begrenzung der Höchstgrenze der Aussetzung auf den fiktiven gesetzlichen Unterhalt zum anderem auch, dass die Aussetzung der Kürzung die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nicht übersteigen kann. Ein ansonsten möglicher Verstoß gegen die Vorschrift des § 33 Abs.3 VersAusglG, wonach die Kürzung durch die Höhe des fiktiven, sich ohne Kürzung ergebenden Unterhaltsanspruchs begrenzt ist, wird durch diese in dem Tenor vorgenommene Begrenzung.- anders als in dem vom Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 853 ff). zu entscheidenden Fall - vermieden.
    45

    Gleichwohl verbleibt es bei der eindeutigen, entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Begrenzung nach § 33 VersAusglG stets konkret bezeichnet werden muss, was nur im Wege eines im Tenor bezifferten Aussetzungsbetrags möglich ist.
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    Hierfür spricht insbesondere, dass eine dynamische Tenorierung gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung, wie sie in § 48 FamFG ihren Niederschlag gefunden hat, verstoßen würde.
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    Die Abänderbarkeit eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG richtet sich nach § 48 FamFG (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB, Bamberger/Roth43. Edition, § 34 VersAusglG, Rn7). Voraussetzung für eine Abänderung ist also eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage.
    48

    Dies bedeutet, dass der Ausgleichspflichtige bei einer - in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden –  Erhöhung der Rentenwerte, welche zu einer nominell höheren Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtige führt, nur dann eine Abänderung (Erhöhung) der Aussetzung der Kürzung verlangen kann, wenn die Änderung wesentlich iSd § 48 FamFG ist. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung bleibt ihm dies verwehrt.
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    Dies stellt indes entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (aaO) keine unzumutbare Härte dar, sondern ist Konsequenz der gesetzgeberischen Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für eine Abänderung einer Entscheidung nach § 33 VersAusglG die Wesentlichkeitsgrenze des § 48 FamFG nicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Bei der Vorschrift des § 33 VersAusglG handelt es sich lediglich um eine Härtefallregelung, die eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und einer bestehenden Unterhaltspflicht andererseits kompensieren will (BT-Drucks. 16/10144 S. 72). Wenn der Gesetzgeber nach Abwägung des Besitzschutzes des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Betrag des fiktiven Unterhalts ohne die Kürzung begrenzt hat, muss es der Ausgleichspflichtige hinnehmen, dass die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs  durch einen bezifferten Aussetzungsbetrag erfolgt, der sich durch die Anpassungen der Höhe seiner Rente nicht automatisch verändert, sondern nur bei einer wesentlichen Änderung angepasst werden kann.
    50

    4.
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    Nach alledem ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Aussetzungsbetrag im Tenor konkret beziffert wird.
    52

    Da der Rentenwert mit Wirkung zum 01.07.2017 von 30,45 € auf 31,03 € erhöht wurde (§ 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2017), beträgt die Höhe der Aussetzung bis einschließlich Juni 2016 monatlich 338,93 € und mit Wirkung ab dem 01. 07.2017 monatlich 345,38 €. Eine solche gestaffelte Aussetzung ist möglich, da die hierfür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (vgl. zu einer solchen gestaffelten Aussetzung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16).
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    Nach der Auskunft der Antragsgegnerin wurde die Versorgung des Antragstellers um 11,9942 Entgeltpunkte gekürzt. Bei einem um 7,2% verringerten Zugangsfaktor errechnet sich bei einem bis Juni 2017 gültigen Rentenwert von 30,45 € ein Kürzungsbetrag von 338,93 €, wie er auch von der Antragsgegnerin in ihrer Auskunft genannt wurde. Bei einem Rentenwert von 31,03 € errechnet sich - bei sonst gleichbleibenden Parametern - ein Kürzungsbetrag von 345,38 €.
    54

    5.
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    Der angefochtene Beschluss ist darüber hinaus auch hinsichtlich des Beginns der Anpassung abzuändern. In dem Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses ist die Aussetzung der Kürzung ohne Benennung des Beginns dieser Aussetzung angeordnet worden.
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    Nach § 34 III VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Antrag des Antragstellers im August 2016 eingegangen ist, hat die Kürzung der Aussetzung mit Wirkung zum 01.09.2016 zu erfolgen.
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    Zwar wurde die Rente des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt, da die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich am 01.09.2016 noch nicht rechtskräftig war. Erst mit Rechtskraft konnte die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich wirksam werden, § 224 I FamFG. Dies steht der Aussetzung der Kürzung bereits zum 01.09.2016 jedoch nicht entgegen, da sich die Aussetzung erst ab dem Zeitpunkt auswirken kann, in welchem die Rente des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Vor der Kürzung geht die Aussetzung der Kürzung ins Leere, was daher einem Ausspruch zum Wirksamwerden der Aussetzung der Kürzung bereits zum 01.09.2016 nicht entgegensteht.
    58

    6.
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    Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.12.2013 (2 UF 293/13), wonach eine dynamische Tenorierung im Verfahren nach § 33 VersAusglG zulässig sein soll, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 II Nr.1 FamFG. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
    60

    7.
    61

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Antragsgegnerin ist nicht mit Kosten zu belasten, da das Verfahren nach § 33 VersAusglG ausschließlich den Interessen der beteiligten Ehegatten dient (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2011 - 2 UF 9/11). Da nicht nur der Antragsteller, sondern auch die weitere Beteiligte von der Aussetzung der Kürzung durch die gesteigerte Leistungsfähigkeit des Antragstellers profitiert, haben die - geschiedenen - Ehegatten die Kosten hälftig zu tragen.
    62

    Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 50 FamGKG.
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    8.
    64

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    65

    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 I FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

    VorschriftenVersAusglG §§ 33 Abs. 1, Abs. 3; 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; FamFG § 48, § 224 Abs.