25.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204534
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.08.2018 – XII ZB 159/18
a) In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.
b) Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 =FamRZ 2016, 775).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. März 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 2.000 €
Gründe
I.
1
Auf den am 28. Dezember 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. Juli 1982 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1982 bis 30. November 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der Volkswagen AG (Beteiligte zu 1), aus denen er bereits seit dem 1. Februar 2004 laufende Rente bezieht. Die Beteiligte zu 1 hat die bei ihr jeweils begründeten jährlichen Rentenansprüche gemäß den ihrer letzten Handelsbilanz zugrundegelegten Bewertungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum (31. Juli 2017) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet. Für die "Grundversorgung" hat sie danach einen Ehezeitanteil als Kapitalwert von 131.930,60 € angegeben und - nach Abzug von 3.957,92 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 63.986,34 € vorgeschlagen, für die "Zusatzversorgung I" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 3.011,08 € und - nach Abzug von 90,33 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 1.460,38 € sowie für die "ATZ Ausgleichsrente" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 11.096,60 € und - nach Abzug von 332,90 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 5.381,85 €, jeweils bezogen auf den 31. August 2017 als das voraussichtliche Rechtskraftdatum.
2
Das Familiengericht hat die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung wie vorgeschlagen intern geteilt. Das vom Ehemann in der betrieblichen "Grundversorgung" und in der "ATZ Ausgleichsrente" erworbene Anrecht hat es mit den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf den 30. November 2016 als das Ehezeitende, intern geteilt. Hinsichtlich des in der "Zusatzversorgung I" erworbenen Anrechts hat es angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibt.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiter verfolgt hat, dass die Teilung der "Grundversorgung" und der "ATZ Ausgleichsrente" mit den angegebenen Ausgleichswerten bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31. August 2017 als dem voraussichtlichen Rechtskraftdatum geteilt würden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten sei das Ende der Ehezeit. Auf diesen Zeitpunkt sei die Teilung in der Tenorierung zu beziehen. Eine Grundlage für eine davon abweichende Tenorierung ergebe sich auch bei laufendem Rentenbezug nicht.
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Die laufende Veränderung der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stelle nämlich keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende Veränderung dar, weshalb es auch bei laufendem Rentenbezug grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt verbleibe. Folgerichtig könne auch in die Tenorierung nur das Ehezeitende als Bezugspunkt aufgenommen werden. Es bedeute auch keinen Widerspruch, wenn bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werde, dass der Versorgungsträger einen mit Zeitablauf geringer werdenden Betrag zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtung vorhalte, und andererseits sichergestellt werde, dass ab dem Zeitpunkt, auf den die Teilung bezogen werde, für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten und das Restanrecht des Ausgleichspflichtigen die gleichen Bewertungsgrundsätze zugrundegelegt würden. Denn es sei Aufgabe des Versorgungsträgers sicherzustellen, dass in die Berechnung für den Zeitraum, der zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich liege, nicht Aspekte, die sich auf die Wertentwicklung auswirkten, doppelt berücksichtigt würden. Es sei nicht erkennbar, weshalb bei einer Tenorierung bezogen auf das Ehezeitende eine für den Versorgungsträger kostenneutrale Teilung des Anrechts nicht mehr gewährleistet sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Wertentwicklungsfaktoren sei an keiner Stelle vorgesehen und ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht erkennbar.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Versorgungsträgers zulässig eingelegt war.
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aa) Gemäß § 10 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände ( § 9 Abs. 3 FamFG ). Diese müssen ein Rechtsmittel allerdings nicht persönlich unterzeichnen, sondern können sich dafür Handlungsbevollmächtigter ( § 54 Abs. 1 HGB ) bedienen.
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bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt ( Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 24 ff., 33) bedürfen Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers für die Einlegung eines Rechtsmittels keiner besonders erteilten Befugnis zur Prozessführung gemäß § 54 Abs. 2 HGB .
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Der Grund dafür, dass nach dieser Vorschrift ein Handlungsbevollmächtigter zur Prozessführung nur ermächtigt ist, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist, liegt darin, dass selbst Prozesse um kleine Summen Geschäftsbeziehungen nachhaltig beschädigen können (MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40). Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine Entscheidung, die sich der Unternehmer üblicherweise selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB nach allgemeiner Auffassung auf das kontradiktorische Verfahren. Der Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingegen ist anderer Qualität; er bedarf mangels kontradiktorischen Streitverhältnisses keiner besonderen Vollmacht ( BPatGE 19, 156, 157 = BB 1977, 267; BPatG GRUR 1989, 664, 665; MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40; Staub/Joost HGB 4. Aufl. § 54 Rn. 67; Oetker/Schubert HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 37; Heymann/ Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34). Geschäftsbeziehungen sind normalerweise nicht gefährdet; das Kostenrisiko ist verhältnismäßig gering (Winter GRUR 1978, 233) und rechtfertigt für sich genommen nicht, die Einlegung des Rechtsmittels als außerhalb der normalen Tätigkeit eines mit der Bearbeitung von Versorgungsausgleichssachen beauftragten Handlungsbevollmächtigten anzusehen (vgl. BPatG GRUR 1989, 664, 665).
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Eine dahingehende Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 HGB wird auch durch die systematische Auslegung bestätigt. Wo das Handelsgesetzbuch alle gerichtlichen Verfahren bezeichnet, spricht es von "gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen", wie etwa in Bezug auf die Prokura (vgl. § 49 Abs. 1 HGB ). Im Gegensatz dazu ist der Begriff "Prozessführung" der engere, der bei Erlass des Handelsgesetzbuchs auf den ordentlichen Zivilprozess beschränkt war. Hätte der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 2 HGB die freiwillige Gerichtsbarkeit erfassen wollen, wäre der Begriff auch hier entsprechend weit gefasst worden (vgl. Winter GRUR 1978, 233).
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Auch das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers in einem Versorgungsausgleichsverfahren bei der Scheidung liegt außerhalb der Gefährdungslage, der mit dem vorbeschriebenen Gesetzeszweck begegnet werden soll. Das Verfahren ist, jedenfalls in Bezug auf den Versorgungsträger, nicht kontradiktorisch angelegt. Weder von einer eventuell notwendigen Rücksichtnahme auf Geschäftspartner noch von den Kostenrisiken her ist die Beschwerdeeinlegung durch den Versorgungsträger von besonderer Bedeutung. Folgerichtig ist es bei den Versorgungsträgern auch nicht üblich, hierüber eine Entscheidung der Geschäftsleitung herbeizuführen.
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Die Rechtsmittelbefugnis des Versorgungsträgers beruht schließlich (auch) darauf, dass er als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft verfolgt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -FamRZ 2017, 1655Rn. 8). Zur Wahrnehmung dieses Interesses kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers stets auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung Beschwerde in einem Versorgungsausgleichsverfahren einlegen.
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Hiervon ist der Versorgungsträger einer Direktzusage nicht ausgenommen, auch wenn er keine Solidargemeinschaft im eigentlichen Sinne vertritt.
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b) In der Sache hat das Oberlandesgericht hingegen zu Unrecht das auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermittelte Deckungskapital mit Bezug und Wirkung auf das Ehezeitende geteilt.
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aa) Wie der Senat für die Teilung von kapitalgedeckten Anrechten bereits entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 =FamRZ 2016, 775Rn. 42 ff.).
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Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 =FamRZ 2016, 775Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.
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Der Senat hat hierbei eingeräumt, dass darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungsausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 =FamRZ 2016, 775Rn. 55).
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bb) Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die dementsprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert.
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Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird.
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cc) Diese für die interne Teilung zwingende Verfahrensweise hat gleichwohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit in den hier relevanten Fällen vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in bestimmten Fällen der externen Teilung dabei, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des neuen Anrechts auch bei der Wertermittlung auf einen entscheidungsnahen Stichtag weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist. Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -FamRZ 2016, 2000Rn. 35). Auf die Kürzung des bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts wirkt sich dies nicht aus, da diese wie bei der internen Teilung bezogen auf den Umsetzungszeitpunkt erfolgt. Das gilt allerdings nicht bei anderen Zielversorgungen, deren Trägern es nicht zumutbar ist, für den bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zugesprochenen Ausgleichsbetrag eine zusätzliche Verzinsung vom Ehezeitende bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen.
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Regelmäßig sind jedoch sowohl hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezugsstichtags Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG ) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -FamRZ 2016, 2000Rn. 36). Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der Beschlussformel (aA Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 125 d). Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -FamRZ 2017, 1655Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht.
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3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Ausgleichswerte für das neu in Aussicht zu nehmende Beschluss- oder Rechtskraftdatum neu zu berechnen sind und der Senat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
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Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 -FamRZ 2015, 913) zu überprüfen haben.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Guhling