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  • 01.07.2019 · IWW-Abrufnummer 209648

    Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 08.02.2019 – 2 WF 19/19

    1. Die in einem Gewaltschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln ist hinreichend konkret und damit der Zwangsvollstreckung zugänglich.

    2. Die Regelung sich zukünftig respektvoll zu verhalten, sich aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten einen Rechtsanwalt einzuschalten ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und damit der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich.

    3. Die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich in Gewaltschutzsachen erfordert zwar nicht die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs gem. § 214a FamFG, wohl aber dessen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner gem. § 87 Abs. 2 FamFG analog.

    4. Die Zustellung des Vergleichs erfolgt dabei nicht von Amts wegen sondern im Parteibetrieb, eine gleichwohl erfolgte Zustellung von Amts wegen genügt aber.


    Tenor:

    1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Beschwerdefrist gewährt.

    2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die vom Familiengericht abgelehnte Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

    Der Beschwerdeführer beantragte beim Familiengericht Hamburg-Wandsbek den Erlass von Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegenüber dem Antragsgegner. Hintergrund ist ein Nachbarschaftsstreit. In der Anhörung vom 21.6.2018 vor dem Familiengericht schlossen die Beteiligten folgende vorgespielte und genehmigte "Vereinbarung":

    "1. Unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 29.5.2018 verpflichten sich die Beteiligten wechselseitig, sich zukünftig respektvoll gegenüber dem jeweils anderen zu verhalten, sich nicht zu bedrohen oder zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln. Sie verpflichten sich, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten dies über einen Rechtsanwalt zu klären.

    2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet."

    Der Vermerk mit der Vereinbarung wurde den Beteiligten formlos übersandt.

    Der Antragsteller beantragte am 22.6.2018 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil dieser den Antragsteller bereits unmittelbar nach dem Termin beleidigt habe. Das Familiengericht bestätigte daraufhin mit Beschluss vom 17.7.2018 den Vergleich, sprach eine Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO aus und erteilte einen Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG. Dieser Beschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.

    Am 16.11.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner. Dieser habe, ihn vor einigen Tagen zugeparkt, sein Fahrzeug zerkratzt, ihm Briefe geschrieben, ihn mit vulgär mit sexuell bezogenen Wörtern beschimpft und Müll im Garten des Hauses des Antragstellers und an dessen Fenstern hinterlassen.

    Der Antragsgegner erwidert, nicht er sondern der Antragsteller würde ihn beleidigen und belästigen. Er entsorge seinen Müll ordnungsgemäß. Wenn Müll herumliege, dann von anderen Betrieben aus der Nachbarschaft.

    Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 18.12.2018 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgelehnt, weil die vom Antragsteller behaupteten Handlungen des Antragsgegners nicht gegen den Vergleich verstoßen würden. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 31.12.2018 zugesellt worden und enthielt als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf, dass gegen den Beschluss binnen einen Monats Beschwerde eingelegt werden könne. Am 31.1.2019 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss beim Familiengericht ein, der das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage nicht abhalf und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorlegte.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

    1.) Dem Beschwerdeführer war zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Beschwerdefrist zu bewilligen. Zwar ist die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.12.2018 bereits abgelaufen, weil der Beschluss dem Beschwerdeführer am 31.12.2018 zugestellt wurde und die Beschwerde erst am 31.12.2019 bei Gericht einging. In der Beschwerdeerhebung ist aber zugleich ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen, die auch zu bewilligen ist. Da dem Beschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist gem. § 17 Abs. 2 FamFG von einer unverschuldeten Fristversäumung auszugehen. Die in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von einem Monat hat der Beschwerdeführer eingehalten.

    2.) In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.

    Es fehlt schon an den allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 86 ff. FamFG. Der Beginn der Zwangsvollstreckung setzt das Bestehen eines die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Titels, einer Zwangsvollstreckungsklausel auf diesem Titel und die Zustellung des Titels an den Zwangsvollstreckungsgegner voraus (Titel - Klausel - Zustellung). Von dieser Systematik gehen auch die §§ 86 ff. FamFG für das familiengerichtliche Verfahren aus, die allerdings gegenüber den Regelungen in der ZPO Abweichungen enthalten.

    a) Gem. § 86 Abs. 1 FamFG setzt die Vollstreckung einen Vollstreckungstitel voraus. Vergleiche in Gewaltschutzsachen sind dabei ohne weiteres Vollstreckungstitel, denn es handelt sich um einen Titel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bei der im Protokoll (richtig Vermerk: § 28 Abs.4 FamFG) aufgenommenen Einigung handelt es sich auch trotz der abweichenden Bezeichnung mit Vereinbarung um einen Vergleich gem. § 36 FamFG, was aus dem Gegenstand und Inhalt der Vereinbarung folgt. Da Verfahren in Gewaltschutzssachen Antragsverfahren sind, können die Beteiligten auch über den Verfahrensgegenstand i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfügen und hierüber gem. § 36 Abs.1 S. 1 FamFG einen Vergleich schließen. Dass das Gericht in Gewaltschutzsachen gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken soll, steht der Wirksamkeit eines dennoch abgeschlossenen Vergleichs nicht entgegen, da es sich um eine rechtsfolgenlose Sollvorschrift handelt.

    Der Vergleich ist auch formal wirksam zustanden gekommen, insbesondere ist er wie in § 36 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehen vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden. Zwar enthält der Vergleich zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung und zur Kostenfrage Regelungen, die nicht der Regelungsbefugnis der Beteiligten unterliegen, denn über die Frage der Erhebung von Gerichtskosten und der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung kann nur das Gericht und nicht die Beteiligten verfügen. Dies berührt die Wirksamkeit des Vergleichs in Bezug auf die übrigen Bestimmungen aber nicht.

    Die im Beschluss vom 17.7.2018 in Ziff. 1 angeordnete gerichtliche Bestätigung des Vergleichs ist im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Vergleichs ohne Bedeutung. Sie führt allein dazu, dass ein Verstoß gegen den Vergleich als Straftat nach § 4 GewSchG geahndet werden kann (§ 214a FamFG), was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Ordnungsmittelantrages ist.

    Der Vergleich ist nur im Hinblick auf das in ihm enthaltene Verbot, nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln vollstreckbar. Nur insoweit enthält der Vergleich eine hinreichend konkrete, der Vollstreckung unterliegende Regelung. Im übrigen ist er nicht hinreichend bestimmt und daher kein geeigneter Vollstreckungstitel. Denn ein Vollstreckungstitel muss aus sich heraus verständlich sein und im Falle von Unterlassungsverpflichtungen die zu unterlassende Verletzungshandlung für den Schuldner erkennbar umschreiben. Der Schuldner muss wissen, welche Handlungen er vornehmen darf und welche ihm aufgrund des Titels verboten sind. Der Streit der Beteiligten des Ausgangsverfahrens darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten ist oder nicht darf nicht vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (allgm. Meinung vgl. nur m.w.N. OLG Köln v. 15.8.2014, FamRZ 2015, 163). Diesen Anforderungen wird der Vergleich nur im Hinblick auf das Bedrohungs-, Verletzungs- und Misshandlungsverbot gerecht. Die darüber hinausgehenden Regelungen sind nicht hinreichend bestimmt und der Vergleich damit insoweit kein geeigneter Vollstreckungstitel. Dies gilt insbesondere für das Gebot, sich respektvoll gegenüber dem jeweils anderen zu verhalten, sich aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten Rechtsanwalt einzuschalten.

    b) Einer Zwangsvollstreckungsklausel bedurfte der Vergleich nicht. Denn gem. § 86 Abs. 3 FamFG bedarf der Vollstreckungstitel einer Vollstreckungsklausel nur dann, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. Vorliegend erfolgt die Vollstreckung aber durch das den Vergleich protokollierende Familiengericht, so dass es einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf.

    c) Die Vollstreckung darf gem. § 87 Abs. 2 FamFG aber erst dann beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Hieran fehlt es vorliegend, weil der Vergleich dem Antragsgegner bislang nicht zugestellt wurde sondern ihm lediglich der Anhörungsvermerk formlos übersandt wurde.

    Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des Beschlusses und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche und zwar sowohl auf gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche als auch sonstige der Zwangsvollstreckung unterliegende Vergleiche, insbesondere also in Familienstreitsachen und sonstige Familiensachen, anzuwenden (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 573; Althammer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 87 Rn. 6; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 87 Rn. 9; Giers in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 87 Rn. 12). Denn in der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 FamFG lautet es: "Absatz 2 bestimmt, dass Voraussetzung der Vollstreckung die Zustellung der Entscheidung ist. Die Vorschrift ist § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgebildet. Abweichungen können sich aus den weiteren Büchern des FamFG ergeben" (BT-Drks 16(6308 S. 217). Der Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass Voraussetzung der Zwangsvollstreckung generell die Zustellung des Vollstreckungstitels ist, hinsichtlich der Zustellung im FamFG damit also dieselben Vorschriften wie in der ZPO gelten. Soweit in der Gesetzesbegründung auf § 750 ZPO verwiesen wird, hat der Gesetzgeber aber offenbar übersehen, dass für andere Vollstreckungstitel als Urteile § 750 ZPO nur über die Verweisung in § 795 ZPO gilt, dem FamFG aber eine solche Verweisung fehlt. Wenn der Gesetzgeber eine Zustellung nur von Beschlüssen nicht aber anderen Vollstreckungstiteln vor der Vollstreckung gewollt hätte, dann wäre dies in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen, was aber nicht geschehen ist. Zudem legt auch die Entstehungsgeschichte zu § 371 Abs. 2 FamFG nahe, dass der Gesetzgeber in Bezug auf § 87 Abs. 2 FamFG schlicht übersehen hat, den Wortlaut dieser Norm auf alle in § 86 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Vollstreckungstitel anzupassen. Im Gesetzesentwurf zu § 371 Abs. 2 FamFG, der sich auf die Vollstreckbarkeit des erbrechtlichen Teilungsplanes bezieht, war nämlich zunächst nur der Satz 1 der Norm vorgesehen. Die Norm hätte dann gelautet: Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung nach § 368 findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt." In der Gesetzesbegründung lautet es hierzu: "Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 98 Satz 1 FGG. Die Vorschrift regelt, dass auch die bestätigte Vereinbarung, in Ergänzung zu den Titeln des § 86, einen Vollstreckungstitel darstellt. Der bisherige § 98 Satz 2 FGG kann entfallen; die Regelungen zur Vollstreckung ergeben sich nunmehr aus den §§ 86, 87 und 95" (BT Drks. 16/6308, S. 284). Der Bundesrat merkte dazu an: "Nach bisherigem Recht gelten für die Vollstreckung aus einer Auseinandersetzungsvereinbarung die allgemeinen Zwangsvollstreckungsregelungen, soweit sich in den §§ 795 bis 800 ZPO keine abweichenden Vorschriften finden (§ 98 Satz 2 FGG i. V. m. § 795 ZPO). Auf Vollstreckungstitel in Teilungsverfahren findet zudem das Verfahren für vollstreckbare Urkunden Anwendung (§ 98 Satz 2 FGG i.V.m. § 797 ZPO). § 371 Abs. 2 FamFG-E übernimmt den Regelungsgehalt des § 98 Satz 1 FGG, nicht aber denjenigen des § 98 Satz 2 FGG. Die Begründung des Gesetzentwurfes (Bundesratsdrucksache 309/07, S. 639) geht unter Verweis auf die §§ 86, 87 und 95 FamFG-E davon aus, dass Letzteres entbehrlich sei. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Vorschriften - wie bisher - zur Anwendung der §§ 795 bis 800 ZPO führen, da die bestätigte Auseinandersetzungsvereinbarung in den §§ 794 und 795 ZPO nicht ausdrücklich genannt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine dem bisherigen § 98 Satz 2 FGG entsprechende Regelung erforderlich ist." Dem kam die Bundesregierung sofort nach und ergänzte § 371 Abs. 2 um Satz 2. In der Erwiderung heißt es: "Die Bundesregierung schlägt - der Prüfbitte des Bundesrates folgend - vor, § 371 Abs. 2 FamFG um folgenden Satz 2 zu ergänzen: "Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden." Begründung: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 98 Satz 2 FGG. Mit der ausdrücklichen Inbezugnahme der Vorschriften wird klargestellt, dass die Vorschriften der §§ 795 bis 800 ZPO weiterhin auf die in § 371 Abs. 2 FamFG genannten Titel Anwendung finden. Die Klarstellung war aufzunehmen, weil es sich bei den Titeln im Sinne des § 371 Abs. 2 FamFG zwar um sonstige Titel handelt, die nicht auf einer streitigen Entscheidung des Gerichts beruhen, diese aber durch § 794 ZPO nicht ausdrücklich in Bezug genommen sind." Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch bei allen sonstigen Vollstreckungstiteln von der Anwendung des § 87 FamFG und damit auch der Zustellung vor der Vollstreckung ausging. § 87 Abs. 2 FamFG erfasst daher nach dem Willen des historischen Gesetzgebers über seinen Wortlaut hinaus auch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen.

    Da allerdings Grenze der Auslegung jeder Norm deren Wortlaut ist, kann dieses Ergebnis nur durch eine analoge Anwendung erreicht werden. Die Voraussetzungen der Analogie, planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage, liegen vor.

    Die Zustellung des Vergleichs hat dabei nicht von Amts wegen zu erfolgen sondern ist im Parteibetrieb vorzunehmen. Eine gleichwohl von Amts wegen vorgenommene Zustellung genügt aber zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit, denn auch sie erfüllt den Zweck der vorigen Zustellung, nämlich durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen (OLG Brandenburg v. 10.10.2116, FamRZ 2017, 391; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 87 Rn. 9).

    Mangels Zustellung des Vergleichs hat das Familiengericht daher im Ergebnis zu Recht die Verhängung eines Ordnungsgeldes abgelehnt.

    Nur ergänzend führt das Beschwerdegericht aus, dass das Familiengericht im übrigen zutreffend ausgeführt hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte nicht vom vollstreckbaren Inhalt des Vergleichs erfasst werden. Weder eine Bedrohung noch eine Verletzung noch eine körperliche Misshandlung liegen vor. Der Beschwerdeführer schildert vielmehr allein Sachverhalte, die als Beleidigung, Nötigung oder auch allgemeine Belästigungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit anzusehen sein könnten. Dies ist aber nicht Gegenstand des Vergleichs.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.