22.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225944
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 309/21
a) Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.
b) Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2021 wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
A.
1
Die Beteiligte zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Beteiligte zu 2, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, haben beim Standesamt die Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beantragt. Hierzu legten sie eine Heiratsurkunde der Registrierungsbehörde des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur, versehen mit einer Apostille, einem Auszug aus dem Heiratsregister und einer Vereinbarung über die Gütertrennung vor. Die Ehe war in Mexiko in Abwesenheit der Beteiligten zu 1 und 2 durch zwei dort ansässige, den Beteiligten zu 1 und 2 persönlich nicht bekannte Vertreter geschlossen worden, denen sie zuvor jeweils eine von einem Notar in Deutschland beglaubigte "Sondervollmacht" in englischer und in spanischer Sprache erteilt hatten, sie bei "der Ausführung eines Ehevertrages" mit dem jeweils namentlich benannten anderen zu vertreten. Die Vollmachten tragen außerdem die beglaubigten Unterschriften von jeweils zwei anwesenden Zeugen.
2
Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts (Beteiligter zu 3) hat das Amtsgericht es angewiesen, die beantragte Beurkundung nicht vorzunehmen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und das Standesamt angewiesen, die beantragte Beurkundung vorzunehmen. Hiergegen richten sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 als obere Standesamtsaufsicht und das als "Anschlussbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 als untere Standesamtsaufsicht.
B.
3
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 ist als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 51 , 53 Abs. 2 PStG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
4
Das von der Beteiligten zu 4 als "Anschlussbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als selbständige Rechtsbeschwerde unzulässig, da sie entgegen § 71 Abs. 1 FamFG nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt worden ist.
5
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Anschlussrechtsbeschwerde gemäß § 73 FamFG zulässig. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ( §§ 66 , 73 FamFG ) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 -FamRZ 2014, 827Rn. 8 f.). So liegt der Fall hier, da die Beteiligte zu 4, noch dazu ohne jegliche eigenständige Begründung, lediglich das zuvor von der Beteiligten zu 5 zulässig eingelegte Rechtsmittel unterstützen will.
II.
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 ist unbegründet.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten die Ehe im mexikanischen Bundesstaat wirksam geschlossen. Eine wirksame Eheschließung setze nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB voraus, dass die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt seien, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde. Maßgeblich sei, auch wenn die Eheschließung durch Stellvertreter erfolge, der Ort der Trauungshandlung. Nach dem Ortsrecht sei eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zulässig, wobei auch das Auftreten von Stellvertretern für beide Ehegatten gestattet sei. Soweit Zweifel an der Einhaltung sonstiger Formerfordernisse des Ortsrechts bestünden, komme es darauf nicht an, weil dies nach den Bestimmungen des Ortsrechts nicht zur Unwirksamkeit der Eheschließung führe, solange nicht ein vollstreckbares Urteil die Nichtigkeit der Ehe feststelle.
8
Der Anerkennung der Ehe im Inland stehe auch nicht der deutsche ordre public ( Art. 6 EGBGB ) entgegen. Schon durch die in Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB vorgesehene Anknüpfung an die Ortsform gebe das Gesetz zu erkennen, dass ihm an der Wirksamkeit des Geschäfts im Allgemeinen mehr liege als an der Einhaltung deutscher Formvorschriften. Eine Nichtanerkennung der Ortsform bleibe daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung außer Betracht, wenn der Abschlussort gerade wegen der Formerleichterung oder aus Kostengründen ins Ausland verlegt wurde. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände gälte dies auch für die sogenannte Handschuhehe, zumal der Gesetzgeber für die Eheschließung - anders als für dingliche Rechtsgeschäfte ( Art. 11 Abs. 4 EGBGB ) - keine Ausnahme normiert habe. Ein Fall der Vertretung im Willen, bei der dem Vertreter die Entscheidung über die Eheschließung oder über die Auswahl des Ehepartners überlassen worden sei, liege nicht vor, sondern nur eine Vertretung in der Abgabe der Erklärung. Daran ändere auch nichts, dass die von den Beteiligten zu 1 und 2 bevollmächtigten Vertreter mangels vorliegender Kontaktdaten nicht mehr hätten erreicht werden können, um im Falle einer Meinungsänderung die Vollmacht später noch zu widerrufen, da keiner der Beteiligten zu 1 und 2 geltend mache, nach der Vollmachterteilung Abstand von der Eheschließung hätte nehmen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht der Beteiligten zu 1 und 2 nicht vorgelegen hätten, bestünden nicht. Das Standesamt habe daher deren Erklärung betreffend die Bestimmung ihres Ehenamens zu beurkunden.
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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG kann die Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die hierfür maßgebliche Voraussetzung bejaht, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur eine Ehe nach dortigem Ortsrecht formgültig geschlossen haben und diese im Inland anzuerkennen ist.
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a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Bedenken gegen die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen, welche gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach seinem jeweiligen Heimatrecht vorliegen müssen, nicht bestehen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Stellvertretung bei der Eheschließung, denn dies betrifft hier nur die nach Art. 11 EGBGB anzuknüpfende Formgültigkeit des Rechtsgeschäfts.
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Allerdings ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage und nicht auch als Frage der Eheschließungsvoraussetzung zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren. Denn das materielle Gebot des deutschen Rechts, den Willen zur Eingehung der Ehe höchstpersönlich zu erklären ( § 1311 BGB ), hat insoweit zweiseitigen Charakter (BeckOGK/Rentsch EGBGB [Stand: 1. Juni 2020] Art. 13 Rn. 70 ff.; vgl. auch bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143). Eine Stellvertretung im Willen wäre keine reine Formfrage, sondern ein Element des materiellen Ehewillens. Sie unterfiele deshalb der Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig (BayObLGZ 2000, 335, 338; KGR Berlin 2004, 326, 327; Staudinger/Mankowski, Art. 13 EGBGB Rn. 219; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 46; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. § 1 III 4). Nach den getroffenen Feststellungen liegt eine Stellvertretung im Willen hier jedoch nicht vor, da die Vollmachten jeweils nur eine Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 als vorher festgelegte Personen ermöglichten.
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b) Nachdem ebenso keine Zweifel daran bestehen, dass die in Mexiko aufgetretenen Vertreter übereinstimmende, auf Eingehung der Ehe gerichtete Erklärungen im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 abgegeben haben, kommt es für die Wirksamkeit der so geschlossenen Ehe nur noch darauf an, ob die gesetzlichen Formerfordernisse eingehalten sind und, soweit diese sich nach ausländischem Recht richten, deren Anerkennung nicht der deutsche ordre public entgegensteht.
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c) Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist gemäß Art. 11 Abs. 3 EGBGB bei Anwendung des Absatzes 1 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. Im Falle einer Eheschließung ist dies, sofern die Ehe durch Stellvertreter geschlossen wird, der Ort der Trauungshandlung ( BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 145 f.).
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Auf Grundlage einer Anknüpfung an den Ort der Trauungshandlung ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Formgültigkeit der in Los Cabos erfolgten Eheschließung nach dem Recht des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur richtet.
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Nach den im Freibeweis (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 -FamRZ 2017, 1209Rn. 14) getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen zum Inhalt des die Verweisung annehmenden ausländischen Rechts ist durch Art. 47 des insoweit maßgeblichen Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC) eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zugelassen. Dies schließt nach den getroffenen Feststellungen auch eine doppelte Stellvertretung nicht aus.
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Soweit Zweifel an der Einhaltung sonstiger Formerfordernisse des Ortsrechts vorgebracht worden sind, ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch die Folgen solcher etwaigen Formverstöße (Formverletzungsstatut) gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB nach dem jeweiligen Ortsrecht beurteilen (vgl. bereits RGZ 133, 161, 165 f.; OLG Bremen FamRZ 1975, 209, 211; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 157). Insoweit hat es festgestellt, dass nach dem Recht des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur eine der deutschen Rechtordnung vergleichbare Rechtslage besteht, die im Falle sonstiger Formverstöße keine Nichtehe von Gesetzes wegen vorsieht, sondern allenfalls eine Aufhebbarkeit der Ehe oder Nichtigerklärung per Gerichtverfahren. Die Ehe ist somit als nach ausländischem Recht formwirksam geschlossen anzusehen, solange sie nicht durch ein Gericht aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.
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d) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass auch Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public ( Art. 6 EGBGB ) der Anerkennung der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossenen Ehe im Inland nicht entgegenstehen.
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aa) Insoweit ist nicht zu prüfen, ob eine Eheschließung im Wege der doppelten Stellvertretung gemessen an Art. 6 Abs. 1 GG allgemeinen Bedenken unterläge. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (Senatsbeschluss vom 21. April 1993 - XII ZB 96/92 -FamRZ 1993, 1053, 1054). Dieses ist hier nicht der Fall, zumal der Gesetzgeber die Wirksamkeit von nach fremdem Ortsrecht geschlossenen Ehen sowohl bei den Beratungen zur Ursprungsfassung der Art. 11 und 13 EGBGB als auch bei den Beratungen zur IPR-Reform 1986 bewusst in seinen Willen aufgenommen hat.
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(1) Zum Formstatut war von der Ersten Kommission im Anschluss an die veröffentlichten Motive zum Internationalen Privatrecht folgende Entwurfsfassung vorgelegt worden (IPR § 9): "Die Form eines Rechtsgeschäftes bestimmt sich nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind. Es genügt jedoch, wenn die Form den Gesetzen des Ortes entspricht, an welchem das Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist." (Protokolle I S. 11492 ff., zitiert nach Jakobs/Schubert Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. I S. 217).
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Abweichend vom allgemeinen Formstatut sah der Entwurf für die Form der Eheschließung eine Sonderanknüpfung ausschließlich an das Ortsrecht vor (IPR § 16 Abs. 2): "Die Form der Eheschließung bestimmt sich ausschließlich nach den Gesetzen des Ortes, an welchem die Ehe geschlossen wird" (Protokolle I S. 11517, zitiert nach Jakobs/Schubert Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. I S. 226).
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(2) Die zweite Kommission beriet sich in Bezug auf das allgemeine Formstatut dahin, dass gewisse Formvorschriften des inländischen Rechts als absolut bindende behandelt werden müssten (Protokolle II S. 8221 f., zitiert nach Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 273). Vorgeschlagen war, der Sekundäranknüpfung an das Ortsrecht (Satz 2 der Vorschrift) einen einschränkenden Vorbehalt "sofern nicht das nach Satz 1 maßgebende Recht entgegensteht" beizufügen. Die zweite Kommission trat diesem Änderungsvorschlag bei. Es solle den Bedenken, welche sich aus einer unbegrenzten Geltung des Satzes "locus regit actum"entgegenstellten, durch den Hinweis begegnet werden, dass der Richter immer festzustellen habe, ob nicht nach dem Sinn und Zweck der Formvorschriften des inländischen Rechts die Zulassung der fremden Norm ausgeschlossen sei (Protokolle II S. 8224 f., zitiert nach Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 274 f.).
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Demgegenüber wurde in Bezug auf die Sonderanknüpfung für Eheschließung keine Änderung vorgeschlagen, insbesondere nicht auch hier ein Vorbehalt für die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen gefordert (Protokolle II S. 8241 ff., zitiert nach Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 280 ff.).
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(3) Im Zuge der weiteren Gesetzesberatungen wurde der von der Zweiten Kommission für das allgemeine Formstatut eingefügte Vorbehalt "sofern nicht diese Gesetze entgegenstehen" wieder gestrichen. Die ursprünglich vorgesehene Sonderanknüpfung eines Formstatuts für Eheschließung wurde dahin abgeändert, dass nur noch die Eheschließung im Inland geregelt und für sie die Einhaltung der hier vorgeschriebenen Form zwingend vorgeschrieben wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 , Art. 13 Abs. 3 EGBGB a.F.).
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In der so beschlossenen Endfassung wurden die Regelungen von Anbeginn dahin verstanden, dass sich die Form der im Ausland zu schließenden Ehe nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB bestimme, und deshalb Deutsche eine Ehe im Ausland auch in der nach den dortigen Gesetzen vorgeschriebenen Form schließen könnten (vgl. Planck BGB 1. und 2. Aufl. [1900] Art. 13 EGBGB Anm. 5 c; Staudinger/Wagner BGB 1. Aufl. [1900] Art. 13 EGBGB Anm. 7).
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(4) Mit der IPR-Reform 1986 wurde Art. 11 EGBGB um weitere Absätze ergänzt und der Absatz 1 wie folgt neu gefasst: "Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird."
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Die geänderte Vorschrift des Art. 11 EGBGB 1986 stützt sich im Wesentlichen auf eine Inkorporation von Art. 9 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 - Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, EVÜ 1986, BGBl. II S. 809 - (vgl. Staudinger/Winkler von Mohrenfels [Neubearbeitung 2019] Art. 11 EGBGB Rn. 15 f., 19). Hierzu war im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden, dass der Regierungsentwurf die Regelung des Art. 9 EVÜ nicht nur innerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens inkorporiere, sondern zugleich verallgemeinere und auf Rechtsgeschäfte erstrecke, die nach Art. 1 Abs. 2 EVÜ vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen und auf die sie nicht zugeschnitten seien. Insbesondere eine Erstreckung der schuldrechtlich motivierten Regelungen auf das Familienrecht (Eheschließung, Güterverträge) sei zweifelhaft (vgl. Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht zum Regierungsentwurf von 1983, RabelsZ 47 [1983], 595, 618). Die so geäußerte Kritik hat der Gesetzgeber indessen nicht zum Anlass für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des geänderten Art. 11 EGBGB , insbesondere nicht für eine familienrechtliche Bereichsausnahme, genommen oder die Anwendung auf das Familienrecht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
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Im Hinblick auf die Form der Eheschließung ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung auch mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (vgl. RGZ 88, 191; BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 146) weiterhin davon aus, dass eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich formgültig ist, wenn die Form entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung entspricht, Deutsche somit im Ausland in der jeweils zugelassenen Ortsform heiraten können (BT-Drucks. 10/504 S. 53).
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(5) Inzwischen ist das allgemeine Schuldvertragsrecht durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Abl. EU L 177 S. 6, Abl. EU ber. L 309 S. 87; Rom I-VO) geregelt und dadurch weithin aus dem Anwendungsbereich des Art. 11 EGBGB herausgefallen, so dass die Eheschließung im Ausland nunmehr einen Hauptanwendungsbereich der autonomen Kollisionsregel des Art. 11 EGBGB darstellt. Auch diesen Umstand hat der Gesetzgeber indessen nicht zum Anlass für eine Gesetzesanpassung genommen.
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(6) Im Zuge der Beratungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber selbst in jüngerer Zeit noch gesondert in den Blick genommen, dass ein Verstoß der sogenannten Handschuhehe gegen den ordre public in der Rechtsprechung deutscher Gerichte verneint werde (BT-Drucks. 17/4401 S. 18). Der Bundesrat hatte hieraus seine Bitte abgeleitet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, dass eine Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen werde (BT-Drucks. 17/4401 S. 17). Zu der angeregten Gesetzesänderung kam es indessen nicht; vielmehr hat es der Gesetzgeber insoweit bei der bisherigen Regelung belassen, auch für Verlobte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
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bb) Soweit die Rechtsbeschwerde einen ordre-public-Verstoß darin sieht, dass Art. 6 Abs. 1 GG für die wirksame Begründung der Ehe zwingend die Abhaltung einer förmlichen Zeremonie voraussetze, findet dies keine rechtliche Stütze und überhöht die Bedeutung der Zeremonie. Zwar wird der Eintritt der Ehe in vielen - aber nicht allen - Gesellschaften durch Riten, besondere Feierlichkeiten, Zuziehung von Zeugen und Urkundspersonen im Bewusstsein der Gemeinschaft festgehalten. Der äußere Rahmen, in dem der Konsens der Verlobten nach Gesetz und Sitte erklärt wird, ändert aber nichts daran, dass der übereinstimmend erklärte Wille das wesentliche Element der Eheschließung geblieben ist ( BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 144 f.). Auch der verfassungsrechtliche Ehebegriff engt dieses keinesfalls ein. Umso weniger verstößt die kollisionsrechtliche Anerkennung von nach ausländischem Ortsrecht ohne förmliche Zeremonie geschlossenen Ehen gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, zumal dadurch - mit verfassungsrechtlich legitimer Zielsetzung - sowohl ausländische Rechtstraditionen geachtet als auch hinkende Ehen und Familienverhältnisse vermieden werden (zu Letzterem ebenfalls bereits BT-Drucks. 10/504 S. 53).
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cc) Schließlich genügte für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr käme es zusätzlich entscheidend darauf an, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 =FamRZ 2020, 1811Rn. 53).
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Das hiernach zu würdigende Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts liegt vorliegend in der wirksamen Eingehung einer Ehe, die die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend gewollt haben und deren materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen auch nach inländischem Rechtsverständnis vorlagen. Grundlegend missbilligenswert ist dieses Ergebnis nicht, auch nicht im Hinblick auf das Zustandekommen durch Stellvertretung und die fehlende Verbindung der Beteiligten zum Ort der Eheschließung (vgl. bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143; BayObLGZ 2000, 335, 338; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 725; KGR Berlin 2004, 326; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 23, 148; BeckOGK/Rentsch EGBGB Art. 13 Rn. 264; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 18).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Krüger