14.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231256
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 08.07.2022 – 4 UF 11/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird mit ihrem Beschlusstenor teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, zu folgenden Zeiten Umgang mit seiner Tochter A, geb. am XX.XX.2019, zu haben:
- jeweils mittwochs in der Zeit von 16.00 - 17.30 Uhr, beginnend mit Mittwoch, dem 27. Juli 2022.
Umgangskontakte finden nicht statt (und werden auch nicht nachgeholt) in der Zeit zwischen dem 18.08. und dem 07.09.2022 sowie an gesetzlichen arbeitsfreien Feiertagen im Bundesland Hessen.
In dem Zeitraum vom 27. Juli 2022 bis zum 26. Januar 2023 wird der Umgang des Kindesvaters mit A begleitet durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Jugendhilfeträgers „X GmbH“ in Straße1, Stadt1.
Durchgeführt wird der Umgang abwechselnd in den Räumen des Jugendhilfeträgers „X GmbH“ in Straße1, Stadt1 - dort erstmals am 27. Juli 2022 - und in der Wohnung der Kindesmutter - dort erstmals am 3. August 2022. Wenn der Umgang in den Räumen des Jugendhilfeträgers stattfindet, wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ A um 15.30 Uhr vor der Wohnung der Kindesmutter abholen, sie zu den Räumen der Jugendhilfeeinrichtung bringen und sie nach Beendigung der Umgangskontakte bis spätestens 18.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurückbringen. Entsprechend ist die Kindesmutter verpflichtet, A zu den genannten Zeiten entweder persönlich oder durch eine von ihr beauftragte dritte Person an den zuständigen Mitarbeiter / Mitarbeiterin der Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ herauszugeben und nach Beendigung des Umgangs wieder in Empfang zu nehmen. Findet der Umgang in der Wohnung der Kindesmutter statt, dürfen sich dort weder die Kindesmutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Kindesvaters und der Begleitperson aufhalten.
Mit Ablauf des 26. Januar 2023 - nach Beendigung des begleiteten Umgangs - holt der Kindesvater A jeweils mittwochs um 16.00 Uhr vor der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie um 17.30 Uhr wieder dorthin zurück. Die Umgangszeit mit A verbringt der Kindesvater ab dem 26. Januar 2023 in seiner eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort seiner Wahl.
Eine gesonderte Ferien- und Feiertagsregelung erfolgt nicht.
Die Kindesmutter und der Kindesvater haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus der abgeänderten Entscheidung über die Durchführung des Umgangs ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000 €, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Dauer angedroht.
Die durch die Beschwerde verursachten Gerichtskosten tragen die beteiligten Eltern je hälftig. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen eine Entscheidung des Familiengerichts vom 16.11.2021, mit der der Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen fast dreijährigen Tochter A geregelt wird.
Das im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in Stadt1 lebende Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen. A hat ältere Geschwister aus anderen Beziehungen der Mutter, die ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls bei dieser haben. Die Kindeseltern haben sich im Januar 2020 voneinander getrennt. Trotz des vom Vater geäußerten Wunschs nach Umgang mit seiner Tochter ist dieser auch nach Einschaltung des Jugendamts bislang aus unterschiedlichen, von den Eltern zu verantwortenden Gründen nicht zustande gekommen. Im August 2020 leitete der Kindesvater daher das vorliegende Verfahren mit der Anregung einer gerichtlichen Umgangsregelung ein.
Mit ihrer am 29.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet sich die Kindesmutter gegen den ihr am 19.05.2021 zugestellten Beschluss, konkret gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs, gegen die mit ihren beruflichen Verpflichtungen im Konflikt stehenden Umgangszeiten und schließlich gegen die ihr auferlegte Pflicht, A zum Umgangsträger zu bringen. Alternativvorschläge zur Ausgestaltung des Umgangs hat sie zunächst nicht unterbereitet.
Ergänzend wird Bezug auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und der von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze genommen.
Die Sache ist dem Einzelrichter mit Senatsbeschluss vom 10.02.2022 zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten sind in zweiter Instanz persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörung und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2022 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie in geringem Umfang Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.
Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).
Nach diesen Maßstäben bedurfte die angefochtene Entscheidung - obwohl sorgfältig und auf tragfähiger Grundlage ausgearbeitet - noch einer geringfügigen Abänderung und Ergänzung, die den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen der Kindeseltern, vor allem aber den in erster Linie zu beachtenden Kindeswohlinteressen bestmöglich gerecht wird.
Im Anhörungstermin vom 31.05.2022 haben die Kindeseltern dazu mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin und der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts bereits eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung eines wöchentlich stattfindenden begleiteten Umgangs erzielen können, die letztlich aber nicht mit Erfolg in Form einer Umgangsvereinbarung umgesetzt werden konnte. Daher war unter Einbeziehung der von den Eltern im Termin angesprochenen und zumindest verbal befürworteten Lösung die tenorierte Regelung zu treffen. Zu den von den Kindeseltern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angesprochenen Punkten im Einzelnen:
1. Notwendigkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs:
Sofern der nichtbetreuende Elternteil den Umgang mit seinem Kind sucht, ist dies grundsätzlich als dem Kindeswohl vorteilhaft zu fördern und nicht zu behindern, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/Hennemann, 8. A. 2020, BGB § 1684 Rn. 73; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 339). Insbesondere bedarf es aktiver Förderungsmaßnahmen durch das Familiengericht im Sinne einer behutsamen Umgangsbelebung auch dann, wenn der Umgang aufgrund des Partnerkonflikts der Eltern - wie hier - für längere Zeit faktisch unterblieben ist und vom betreuenden Elternteil weiter abgelehnt wird.
Soll ein Umgang also erst angebahnt werden, so kann, hier schon von der Zielsetzung her regelmäßig nur für eine Übergangszeit, ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind wie A helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen (vgl. Senat FamRZ 2019, 214; OLG Köln FamRB 2017, 299; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 367).
Die Dauer dieser Übergangszeit war vorliegend angesichts des nach wie vor hochkonflikthaften Agierens der Kindeseltern und ihres Streits über den Ort der Umgangskontakte auf die Dauer von sechs Monaten zu erstrecken. Innerhalb dieser Frist wird A nach der Erwartung des Senats einerseits eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut haben, andererseits die Kindeseltern ihre wechselseitigen Vorbehalte im Kindeswohlinteresse zumindest auf ein mit den Belangen As vereinbares Niveau reduziert haben.
2. Mitwirkungsbereiter Dritter
Voraussetzung für die Anordnung des begleiteten Umgangs ist, dass für diese Aufgabe ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht. Da die von den Kindeseltern präferierte Schwester des Kindesvaters wegen eines Konflikts mit der Kindesmutter bedauerlicher Weise nicht zur Begleitung ihrer Nichte bereit war, war auf die Dienste der fachlich geeigneten Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ zurückzugreifen, die insoweit auch ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieser Aufgabe erklärt hat.
Damit ein Gelingen der begleiteten Umgangskontakte gewährleistet ist, erwartet der Senat, dass beide Eltern konstruktiv an den vom Umgangsbegleiter angebotenen flankierenden Elterngesprächen teilnehmen werden und ihre persönlichen Konflikte im Interesse As zurückstellen, § 16894 Abs. 2 S. 1 BGB.
3. Ort des Umgangs
Um den Bedenken der Kindesmutter entgegenzukommen und damit eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen, soll der Umgang des Kindesvaters alle zwei Wochen in ihrer Wohnung stattfinden, aber nur dann, wenn sie selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind (zu den Voraussetzungen und damit verbundenen Schwierigkeiten des Umgangs in der Wohnung des Obhutselternteils vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 217). Eine wöchentliche Durchführung der Kontakte in der mütterlichen Wohnung kommt wegen der entgegenstehenden Vorgaben des Umgangsbegleiters nicht in Betracht.
Die Bedenken des Kindesvaters gegen die Durchführung der Kontakte in der Wohnung der Kindesmutter, er werde von dieser möglicherweise (erneut) des Diebstahls bezichtigt, sind nicht stichhaltig und bei der Ausgestaltung des Umgangs daher auch nicht zu berücksichtigen. Zum einen wurde der Diebstahlsvorwurf im Rahmen der hochstreitigen Trennung der Eltern und des darauffolgenden Auszugs des Kindesvaters erhoben, war also erkennbar situativ bedingt und gebunden, so dass eine Wiederholung nicht zu erwarten steht. Zum anderen finden die Kontakte in der mütterlichen Wohnung in Begleitung eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der „X GmbH“ statt, so dass ähnliche Vorwürfe bereits aus diesem Grund künftig nicht mehr zu befürchten sein dürften.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der/die jeweilige Umgangsbegleiter/in bei Durchführung des begleiteten Umgangs die mütterliche Wohnung und die Räumlichkeiten der „X GmbH“ gemeinsam mit dem betroffenen Kind und dem Kindesvater verlassen und den Umgang auch in der näheren Umgebung (zB. zum Zwecke des Spazierengehens, des Besuchs eines Kinderspielplatzes usw.) durchführen darf.
Da die Kontakte zweiwöchentlich in der Wohnung der Kindesmutter stattfinden und der/die zuständige Mitarbeiter/in des Umgangsbegleiters A in den jeweils anderen Wochen in die Räumlichkeiten des Trägers und wieder zurückbringen wird, steht der Durchführung der Kontakte auch nicht die Weigerung der Mutter entgegen, A selbst zu begleiten.
Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a BGB, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/Götz, BGB. 81. A., § 1684 BGB, Rn. 17).
4. Zeitpunkt und Dauer des Umgangs
Angesichts des Umstands, dass aus den oben dargelegten Gründen zunächst nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, war dieser entsprechend den Möglichkeiten des Umgangsträgers auf einen Wochentag zu den üblichen Arbeitszeiten des Trägers zu legen. Damit scheidet der vom Kindesvater zunächst gewünschte Wochenendumgang zunächst aus (vgl. dazu aber auch Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 224 ff.). Sollte das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nach Ablauf der halbjährigen Übergangsphase wider Erwarten hochkonflikthaft verbleiben und eine einvernehmliche Regelung deshalb nicht möglich sein, würde es auch danach vorerst bei dem wöchentlichen Mittwochs-Umgang von anderthalbstündiger Dauer bleiben. Den Kindeseltern bliebe es in diesem Fall allerdings vorbehalten, eine kindeswohlgerechte Abänderung der vorliegenden Regelung im familiengerichtlichen Wege zu erwirken. Schon jetzt auf der vorgenannten unsicheren Tatsachengrundlage eine weitergehende (d. h. bereits auf Wochenendumgänge ausgedehnte oder sonst erweiterte) Regelung für den Zeitraum ab Februar 2023 zu treffen, kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Eine Rücksichtnahme auf mögliche berufliche Abwesenheitszeiten der Kindesmutter war bei der Regelung der Kontakte As mit ihrem Vater schon deshalb nicht möglich, weil sie diese auch auf Befragen weder zeitlich noch räumlich auch nur ansatzweise eingrenzen konnte. Letztlich ist es Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 182). Geradezu entlarvend war in diesem Zusammenhang im Übrigen die Nachfrage der Bevollmächtigten der Kindesmutter, wer einen möglichen (derzeit noch in keiner Weise absehbaren) Verdienstausfall tragen werde: Vorrangig zu beachten sind im Umgangsverfahren die Interessen des Kindes. Den von der Kindesmutter befürchteten Verdienstausfällen kann sie im Übrigen durch rechtzeitige Absprachen mit Umgangsträger und Kindesvater entgegenwirken. (Von ähnlicher Qualität war allerdings auch die sachlich nicht zu begründende Weigerung des Kindesvaters, die Wohnung der Mutter zu betreten, s. o.)
Mit dem Familiengericht geht der Senat angesichts des Alters As einerseits, des Konflikts der Eltern andererseits schließlich davon aus, dass derzeit kein Bedarf für eine über die getroffene Anordnung hinausgehende Feiertags- und Urlaubsregelung besteht. Allerdings sind auch hier die Kindeseltern auf die Möglichkeit einvernehmlicher Absprachen mit dem jeweils anderen Elternteil und dem Umgangsträger zu verweisen.
Beide Eltern sind jedoch aufgefordert, im Interesse As ihre persönlichen Auseinandersetzungen künftig hintanzustellen und zu einer vernünftigen einvernehmlichen Regelung des väterlichen Umgangs mit ihrer gemeinsamen Tochter zu gelangen.
Die Androhung von Ordnungsmitteln auch für die abgeänderte Regelung folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763). Dabei wird der Kindesvater vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung der ihm obliegenden Umgangspflicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden kann (vgl. Senat FamRZ 2022, 551).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die erfolgte Abänderung des angefochtenen Beschlusses billigem Ermessen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 70 Abs. 2 FamFG.
08.07.2022
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird mit ihrem Beschlusstenor teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, zu folgenden Zeiten Umgang mit seiner Tochter A, geb. am XX.XX.2019, zu haben:
- jeweils mittwochs in der Zeit von 16.00 - 17.30 Uhr, beginnend mit Mittwoch, dem 27. Juli 2022.
Umgangskontakte finden nicht statt (und werden auch nicht nachgeholt) in der Zeit zwischen dem 18.08. und dem 07.09.2022 sowie an gesetzlichen arbeitsfreien Feiertagen im Bundesland Hessen.
In dem Zeitraum vom 27. Juli 2022 bis zum 26. Januar 2023 wird der Umgang des Kindesvaters mit A begleitet durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Jugendhilfeträgers „X GmbH“ in Straße1, Stadt1.
Durchgeführt wird der Umgang abwechselnd in den Räumen des Jugendhilfeträgers „X GmbH“ in Straße1, Stadt1 - dort erstmals am 27. Juli 2022 - und in der Wohnung der Kindesmutter - dort erstmals am 3. August 2022. Wenn der Umgang in den Räumen des Jugendhilfeträgers stattfindet, wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ A um 15.30 Uhr vor der Wohnung der Kindesmutter abholen, sie zu den Räumen der Jugendhilfeeinrichtung bringen und sie nach Beendigung der Umgangskontakte bis spätestens 18.00 Uhr wieder zur Wohnung der Kindesmutter zurückbringen. Entsprechend ist die Kindesmutter verpflichtet, A zu den genannten Zeiten entweder persönlich oder durch eine von ihr beauftragte dritte Person an den zuständigen Mitarbeiter / Mitarbeiterin der Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ herauszugeben und nach Beendigung des Umgangs wieder in Empfang zu nehmen. Findet der Umgang in der Wohnung der Kindesmutter statt, dürfen sich dort weder die Kindesmutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Kindesvaters und der Begleitperson aufhalten.
Mit Ablauf des 26. Januar 2023 - nach Beendigung des begleiteten Umgangs - holt der Kindesvater A jeweils mittwochs um 16.00 Uhr vor der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie um 17.30 Uhr wieder dorthin zurück. Die Umgangszeit mit A verbringt der Kindesvater ab dem 26. Januar 2023 in seiner eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort seiner Wahl.
Eine gesonderte Ferien- und Feiertagsregelung erfolgt nicht.
Die Kindesmutter und der Kindesvater haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
Im Übrigen bleibt es, auch im Kostenausspruch, bei der angefochtenen Entscheidung.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus der abgeänderten Entscheidung über die Durchführung des Umgangs ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000 €, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Dauer angedroht.
Die durch die Beschwerde verursachten Gerichtskosten tragen die beteiligten Eltern je hälftig. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen eine Entscheidung des Familiengerichts vom 16.11.2021, mit der der Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen fast dreijährigen Tochter A geregelt wird.
Das im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in Stadt1 lebende Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen. A hat ältere Geschwister aus anderen Beziehungen der Mutter, die ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls bei dieser haben. Die Kindeseltern haben sich im Januar 2020 voneinander getrennt. Trotz des vom Vater geäußerten Wunschs nach Umgang mit seiner Tochter ist dieser auch nach Einschaltung des Jugendamts bislang aus unterschiedlichen, von den Eltern zu verantwortenden Gründen nicht zustande gekommen. Im August 2020 leitete der Kindesvater daher das vorliegende Verfahren mit der Anregung einer gerichtlichen Umgangsregelung ein.
Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin und mehrfacher persönlicher Anhörung der Beteiligten regelte das Familiengericht den Umgang schließlich mit der angefochtenen Entscheidung vom 16.11.2021, mit der dem Vater im Wesentlichen ein begleiteter Umgang in den Räumen eines Trägers der Jugendhilfe an jedem Mittwochnachmittag eingeräumt wurde. Die Kindesmutter wurde verpflichtet, A jeweils zu den Umgangsterminen dorthin zu bringen. Zu den Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Beschlusses (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.
Mit ihrer am 29.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet sich die Kindesmutter gegen den ihr am 19.05.2021 zugestellten Beschluss, konkret gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs, gegen die mit ihren beruflichen Verpflichtungen im Konflikt stehenden Umgangszeiten und schließlich gegen die ihr auferlegte Pflicht, A zum Umgangsträger zu bringen. Alternativvorschläge zur Ausgestaltung des Umgangs hat sie zunächst nicht unterbereitet.
Ergänzend wird Bezug auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und der von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze genommen.
Die Sache ist dem Einzelrichter mit Senatsbeschluss vom 10.02.2022 zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten sind in zweiter Instanz persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörung und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2022 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie in geringem Umfang Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.
Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).
Nach diesen Maßstäben bedurfte die angefochtene Entscheidung - obwohl sorgfältig und auf tragfähiger Grundlage ausgearbeitet - noch einer geringfügigen Abänderung und Ergänzung, die den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen der Kindeseltern, vor allem aber den in erster Linie zu beachtenden Kindeswohlinteressen bestmöglich gerecht wird.
Im Anhörungstermin vom 31.05.2022 haben die Kindeseltern dazu mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin und der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts bereits eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung eines wöchentlich stattfindenden begleiteten Umgangs erzielen können, die letztlich aber nicht mit Erfolg in Form einer Umgangsvereinbarung umgesetzt werden konnte. Daher war unter Einbeziehung der von den Eltern im Termin angesprochenen und zumindest verbal befürworteten Lösung die tenorierte Regelung zu treffen. Zu den von den Kindeseltern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angesprochenen Punkten im Einzelnen:
1. Notwendigkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs:
Sofern der nichtbetreuende Elternteil den Umgang mit seinem Kind sucht, ist dies grundsätzlich als dem Kindeswohl vorteilhaft zu fördern und nicht zu behindern, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/Hennemann, 8. A. 2020, BGB § 1684 Rn. 73; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 339). Insbesondere bedarf es aktiver Förderungsmaßnahmen durch das Familiengericht im Sinne einer behutsamen Umgangsbelebung auch dann, wenn der Umgang aufgrund des Partnerkonflikts der Eltern - wie hier - für längere Zeit faktisch unterblieben ist und vom betreuenden Elternteil weiter abgelehnt wird.
Soll ein Umgang also erst angebahnt werden, so kann, hier schon von der Zielsetzung her regelmäßig nur für eine Übergangszeit, ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind wie A helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen (vgl. Senat FamRZ 2019, 214; OLG Köln FamRB 2017, 299; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 367).
Die Dauer dieser Übergangszeit war vorliegend angesichts des nach wie vor hochkonflikthaften Agierens der Kindeseltern und ihres Streits über den Ort der Umgangskontakte auf die Dauer von sechs Monaten zu erstrecken. Innerhalb dieser Frist wird A nach der Erwartung des Senats einerseits eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut haben, andererseits die Kindeseltern ihre wechselseitigen Vorbehalte im Kindeswohlinteresse zumindest auf ein mit den Belangen As vereinbares Niveau reduziert haben.
2. Mitwirkungsbereiter Dritter
Voraussetzung für die Anordnung des begleiteten Umgangs ist, dass für diese Aufgabe ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht. Da die von den Kindeseltern präferierte Schwester des Kindesvaters wegen eines Konflikts mit der Kindesmutter bedauerlicher Weise nicht zur Begleitung ihrer Nichte bereit war, war auf die Dienste der fachlich geeigneten Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH“ zurückzugreifen, die insoweit auch ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieser Aufgabe erklärt hat.
Damit ein Gelingen der begleiteten Umgangskontakte gewährleistet ist, erwartet der Senat, dass beide Eltern konstruktiv an den vom Umgangsbegleiter angebotenen flankierenden Elterngesprächen teilnehmen werden und ihre persönlichen Konflikte im Interesse As zurückstellen, § 16894 Abs. 2 S. 1 BGB.
3. Ort des Umgangs
Um den Bedenken der Kindesmutter entgegenzukommen und damit eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen, soll der Umgang des Kindesvaters alle zwei Wochen in ihrer Wohnung stattfinden, aber nur dann, wenn sie selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind (zu den Voraussetzungen und damit verbundenen Schwierigkeiten des Umgangs in der Wohnung des Obhutselternteils vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 217). Eine wöchentliche Durchführung der Kontakte in der mütterlichen Wohnung kommt wegen der entgegenstehenden Vorgaben des Umgangsbegleiters nicht in Betracht.
Die Bedenken des Kindesvaters gegen die Durchführung der Kontakte in der Wohnung der Kindesmutter, er werde von dieser möglicherweise (erneut) des Diebstahls bezichtigt, sind nicht stichhaltig und bei der Ausgestaltung des Umgangs daher auch nicht zu berücksichtigen. Zum einen wurde der Diebstahlsvorwurf im Rahmen der hochstreitigen Trennung der Eltern und des darauffolgenden Auszugs des Kindesvaters erhoben, war also erkennbar situativ bedingt und gebunden, so dass eine Wiederholung nicht zu erwarten steht. Zum anderen finden die Kontakte in der mütterlichen Wohnung in Begleitung eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin der „X GmbH“ statt, so dass ähnliche Vorwürfe bereits aus diesem Grund künftig nicht mehr zu befürchten sein dürften.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der/die jeweilige Umgangsbegleiter/in bei Durchführung des begleiteten Umgangs die mütterliche Wohnung und die Räumlichkeiten der „X GmbH“ gemeinsam mit dem betroffenen Kind und dem Kindesvater verlassen und den Umgang auch in der näheren Umgebung (zB. zum Zwecke des Spazierengehens, des Besuchs eines Kinderspielplatzes usw.) durchführen darf.
Da die Kontakte zweiwöchentlich in der Wohnung der Kindesmutter stattfinden und der/die zuständige Mitarbeiter/in des Umgangsbegleiters A in den jeweils anderen Wochen in die Räumlichkeiten des Trägers und wieder zurückbringen wird, steht der Durchführung der Kontakte auch nicht die Weigerung der Mutter entgegen, A selbst zu begleiten.
Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a BGB, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/Götz, BGB. 81. A., § 1684 BGB, Rn. 17).
4. Zeitpunkt und Dauer des Umgangs
Angesichts des Umstands, dass aus den oben dargelegten Gründen zunächst nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, war dieser entsprechend den Möglichkeiten des Umgangsträgers auf einen Wochentag zu den üblichen Arbeitszeiten des Trägers zu legen. Damit scheidet der vom Kindesvater zunächst gewünschte Wochenendumgang zunächst aus (vgl. dazu aber auch Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 224 ff.). Sollte das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nach Ablauf der halbjährigen Übergangsphase wider Erwarten hochkonflikthaft verbleiben und eine einvernehmliche Regelung deshalb nicht möglich sein, würde es auch danach vorerst bei dem wöchentlichen Mittwochs-Umgang von anderthalbstündiger Dauer bleiben. Den Kindeseltern bliebe es in diesem Fall allerdings vorbehalten, eine kindeswohlgerechte Abänderung der vorliegenden Regelung im familiengerichtlichen Wege zu erwirken. Schon jetzt auf der vorgenannten unsicheren Tatsachengrundlage eine weitergehende (d. h. bereits auf Wochenendumgänge ausgedehnte oder sonst erweiterte) Regelung für den Zeitraum ab Februar 2023 zu treffen, kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Eine Rücksichtnahme auf mögliche berufliche Abwesenheitszeiten der Kindesmutter war bei der Regelung der Kontakte As mit ihrem Vater schon deshalb nicht möglich, weil sie diese auch auf Befragen weder zeitlich noch räumlich auch nur ansatzweise eingrenzen konnte. Letztlich ist es Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 182). Geradezu entlarvend war in diesem Zusammenhang im Übrigen die Nachfrage der Bevollmächtigten der Kindesmutter, wer einen möglichen (derzeit noch in keiner Weise absehbaren) Verdienstausfall tragen werde: Vorrangig zu beachten sind im Umgangsverfahren die Interessen des Kindes. Den von der Kindesmutter befürchteten Verdienstausfällen kann sie im Übrigen durch rechtzeitige Absprachen mit Umgangsträger und Kindesvater entgegenwirken. (Von ähnlicher Qualität war allerdings auch die sachlich nicht zu begründende Weigerung des Kindesvaters, die Wohnung der Mutter zu betreten, s. o.)
Mit dem Familiengericht geht der Senat angesichts des Alters As einerseits, des Konflikts der Eltern andererseits schließlich davon aus, dass derzeit kein Bedarf für eine über die getroffene Anordnung hinausgehende Feiertags- und Urlaubsregelung besteht. Allerdings sind auch hier die Kindeseltern auf die Möglichkeit einvernehmlicher Absprachen mit dem jeweils anderen Elternteil und dem Umgangsträger zu verweisen.
Beide Eltern sind jedoch aufgefordert, im Interesse As ihre persönlichen Auseinandersetzungen künftig hintanzustellen und zu einer vernünftigen einvernehmlichen Regelung des väterlichen Umgangs mit ihrer gemeinsamen Tochter zu gelangen.
Die Androhung von Ordnungsmitteln auch für die abgeänderte Regelung folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763). Dabei wird der Kindesvater vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung der ihm obliegenden Umgangspflicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden kann (vgl. Senat FamRZ 2022, 551).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die erfolgte Abänderung des angefochtenen Beschlusses billigem Ermessen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 70 Abs. 2 FamFG.