23.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231420
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 24.08.2022 – 9 UF 97/22
Dieses Quellenmaterial (z. B. Original-Urteil) wurde bereits bei dem Gericht bzw. der Behörde angefordert, es liegt uns aber noch nicht vor.
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Oberlandesgericht Brandenburg
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Umgangssache betreffend des Kindes ..., geboren am ... 2016..
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Kindesvater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes. Mit dem hiesigen Verfahren begehrt der Kindesvater das Wechselmodell für seine Tochter. Die Kindesmutter lehnt (nach wie vor) die Einrichtung eines Wechselmodells ab.
Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens hatte der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit der Tochter (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag, zudem in der Zwischenzeit an zwei weiteren Tagen mit Übernachtung). Der Umgang fand zunächst in einer eigens dafür angemieteten Wohnung des Kindesvaters in dem Mehrfamilienhaus, wo Kind und Mutter ebenfalls eine Wohnung bewohnen, statt.
Erstinstanzlich haben die beteiligten Kindeseltern unter dem 01. November 2021 einen - familiengerichtlich gebilligten - Umgangsvergleich geschlossen, der weitgehend auf den vorgenannten Umgangszeiten beruhte. Die Vereinbarung ist auf den 15. Februar 2022 befristet worden. Zudem haben die Eltern erklärt, perspektivisch ein Wechselmodell anzustreben. Insoweit sollte - weil die Kindesmutter den Umgängen innerhalb des gleichen Wohnhauses kritisch gegenüber stand - durch den Kindesvater vor Einrichtung eines Wechselmodells eine geeignete anderweitige Wohnung angemietet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 01. November 2021 (ab Bl. 117 HA) Bezug genommen.
Nachfolgend hat der Kindesvater eine weitere Wohnung in räumlicher Nähe zu dem Mehrfamilienhaus angemietet. Die Kindesmutter hat insoweit angezweifelt, ob die neu angemietete Wohnung des Kindesvaters überhaupt zum Umgang geeignet ist bzw. dass dieser dort überhaupt stattfinden soll.
Der Kindesvater hat beantragt,
berechtigt und verpflichtet zu sein, das betroffene Kind im paritätischen Wechselmodell jeweils von Sonntag, 18:00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 07. Juni 2022 hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht die Einrichtung eines Wechselmodells insbesondere deshalb abgelehnt, weil die elterliche Kommunikation dafür nicht ausreichend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, in deren Begründung er weiterhin die erstinstanzlich begehrte Einrichtung des Wechselmodells verfolgt.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hat der Senat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht angekündigt und dies im Einzelnen begründet. Die Beteiligten erhielten dazu Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1.
Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von einer mündlichen Verhandlung ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.
2.
Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Umgangssache zur erneuten Durchführung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.
Das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung getroffen, indem es den Umgang zwischen Vater und Kind nicht selbst geregelt und sich auf die Zurückweisung des entsprechenden Antrags des Vaters beschränkt hat. Dies rechtfertigt die Zurückverweisung auch ohne diesbezüglichen Antrag der Beteiligten, zumal der Kindesvater mit Schriftsatz vom 11. August 2022 sein Einverständnis mit der angekündigten Zurückverweisung zum Ausdruck gebracht hat. Der Senat sieht deshalb von einer eigenen Entscheidung ab und übt das Aufhebungs- und Zurückverweisungsermessen so aus, dass das Amtsgericht die ihm obliegende Entscheidung nach einem dahin führenden Verfahren in eigener Verantwortung treffen kann, ohne den Beteiligten eine Instanz zu nehmen.
a.
Begehren Eltern Umgang, muss das Gericht diesen ausdrücklich regeln. Eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils ist regelmäßig unzulässig (BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; 2005, 1815, 1816). Denn durch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht (st. Rspr. des Senats, vgl. Senat NJ 2020, 450 [OLG Brandenburg 20.03.2020 - 9 UF 27/20]).
Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH FamRZ 2017, 1668; BGH FamRZ 2016, 1058; Senat NJ 2020, 450; OLG Schleswig v. 28. August 2017 - 8 UF 131/17).
Will das Gericht den Umgang nicht ausschließen und besteht noch kein vollstreckungsfähiger Umgangstitel, besteht ein Konkretisierungsgebot des Gerichts zur umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18; Senat, NJW 2020, 458; OLG Schleswig, FamRZ 2018, 696; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 1928). Die Nichtbeachtung dieses Gebotes stellt eine unzulässige Teilentscheidung dar (vgl. auch Brandenburgisches OLG v. 13. Januar 2021 - 13 UF 95/20).
b.
Im vorliegenden Fall besteht - wie das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat - keine titulierte Umgangsregelung (mehr), da der vormalige Titel - der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich vom 01. November 2021 - ausdrücklich auf den 15. Februar 2022 befristet war und diese Frist bereits seit längerem abgelaufen ist. Dass diese Vereinbarung weiterhin praktiziert wird, ändert daran nichts, weil der Umgangstitel mit dem Fristablauf sein zeitliches Ende gefunden hat (vgl. zuletzt KG Berlin NJ 2021, 450 für einen befristeten Gewaltschutztitel). Insbesondere käme eine Vollstreckung aus dem (abgelaufenen) Titel für den nach Fristablauf stattfindenden Umgang nicht in Betracht (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2147; BGH FamRZ 2014, 732; BGH FamRZ 2011, 1729; KG Berlin NJ 2021, 450). Insoweit ist letztlich für beide Elternteile ein Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung eines Umgangstitels gegeben. Im Übrigen spricht dafür auch, dass im ausgelaufenen Titel bestimmte Feiertags-/Geburtstagsregelungen enthalten sind, die sich speziell auf 2021 beziehen und daher nicht ohne weiteres auf das laufende bzw. die zukünftigen Jahr(e) übertragen werden können.
c.
Ob dem wegen Fristablaufs ausgelaufenen, aber nach wie vor von den Eltern befolgten Umgangstitel eine Indizwirkung zukommt - wie der Senat in der Verfügung vom 29. Juli 2022 näher ausgeführt hat und worum die Beteiligten nunmehr streiten -, kann für das Beschwerdeverfahren offenbleiben. Denn eine eventuelle Indizwirkung früherer Titel bzw. Vereinbarungen nimmt den Eltern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung einer titulierten und dann vollstreckbaren Umgangsregelung.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht mit der neuen Sachentscheidung zu treffen haben. Allein die Nichterhebung der Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kann der Senat vorwegnehmen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
Beschluss vom 22.08.2022
Az.: 9 UF 97/22
Tenor:
- Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 06. Juli 2022 werden der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 07. Juni 2022 (Az. 6 F 267/21) und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bernau zurückverwiesen.
- Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
- Der Verfahrenswert beträgt 4.000 €.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Kindesvater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes. Mit dem hiesigen Verfahren begehrt der Kindesvater das Wechselmodell für seine Tochter. Die Kindesmutter lehnt (nach wie vor) die Einrichtung eines Wechselmodells ab.
Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens hatte der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit der Tochter (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag, zudem in der Zwischenzeit an zwei weiteren Tagen mit Übernachtung). Der Umgang fand zunächst in einer eigens dafür angemieteten Wohnung des Kindesvaters in dem Mehrfamilienhaus, wo Kind und Mutter ebenfalls eine Wohnung bewohnen, statt.
Erstinstanzlich haben die beteiligten Kindeseltern unter dem 01. November 2021 einen - familiengerichtlich gebilligten - Umgangsvergleich geschlossen, der weitgehend auf den vorgenannten Umgangszeiten beruhte. Die Vereinbarung ist auf den 15. Februar 2022 befristet worden. Zudem haben die Eltern erklärt, perspektivisch ein Wechselmodell anzustreben. Insoweit sollte - weil die Kindesmutter den Umgängen innerhalb des gleichen Wohnhauses kritisch gegenüber stand - durch den Kindesvater vor Einrichtung eines Wechselmodells eine geeignete anderweitige Wohnung angemietet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 01. November 2021 (ab Bl. 117 HA) Bezug genommen.
Nachfolgend hat der Kindesvater eine weitere Wohnung in räumlicher Nähe zu dem Mehrfamilienhaus angemietet. Die Kindesmutter hat insoweit angezweifelt, ob die neu angemietete Wohnung des Kindesvaters überhaupt zum Umgang geeignet ist bzw. dass dieser dort überhaupt stattfinden soll.
Der Kindesvater hat beantragt,
berechtigt und verpflichtet zu sein, das betroffene Kind im paritätischen Wechselmodell jeweils von Sonntag, 18:00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag, 18:00 Uhr zu betreuen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 07. Juni 2022 hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht die Einrichtung eines Wechselmodells insbesondere deshalb abgelehnt, weil die elterliche Kommunikation dafür nicht ausreichend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, in deren Begründung er weiterhin die erstinstanzlich begehrte Einrichtung des Wechselmodells verfolgt.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hat der Senat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht angekündigt und dies im Einzelnen begründet. Die Beteiligten erhielten dazu Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1.
Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von einer mündlichen Verhandlung ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.
2.
Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Umgangssache zur erneuten Durchführung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist, § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.
Das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung getroffen, indem es den Umgang zwischen Vater und Kind nicht selbst geregelt und sich auf die Zurückweisung des entsprechenden Antrags des Vaters beschränkt hat. Dies rechtfertigt die Zurückverweisung auch ohne diesbezüglichen Antrag der Beteiligten, zumal der Kindesvater mit Schriftsatz vom 11. August 2022 sein Einverständnis mit der angekündigten Zurückverweisung zum Ausdruck gebracht hat. Der Senat sieht deshalb von einer eigenen Entscheidung ab und übt das Aufhebungs- und Zurückverweisungsermessen so aus, dass das Amtsgericht die ihm obliegende Entscheidung nach einem dahin führenden Verfahren in eigener Verantwortung treffen kann, ohne den Beteiligten eine Instanz zu nehmen.
a.
Begehren Eltern Umgang, muss das Gericht diesen ausdrücklich regeln. Eine bloße Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags eines Elternteils ist regelmäßig unzulässig (BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; 2005, 1815, 1816). Denn durch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht (st. Rspr. des Senats, vgl. Senat NJ 2020, 450 [OLG Brandenburg 20.03.2020 - 9 UF 27/20]).
Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH FamRZ 2017, 1668; BGH FamRZ 2016, 1058; Senat NJ 2020, 450; OLG Schleswig v. 28. August 2017 - 8 UF 131/17).
Will das Gericht den Umgang nicht ausschließen und besteht noch kein vollstreckungsfähiger Umgangstitel, besteht ein Konkretisierungsgebot des Gerichts zur umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18; Senat, NJW 2020, 458; OLG Schleswig, FamRZ 2018, 696; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 1928). Die Nichtbeachtung dieses Gebotes stellt eine unzulässige Teilentscheidung dar (vgl. auch Brandenburgisches OLG v. 13. Januar 2021 - 13 UF 95/20).
b.
Im vorliegenden Fall besteht - wie das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat - keine titulierte Umgangsregelung (mehr), da der vormalige Titel - der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich vom 01. November 2021 - ausdrücklich auf den 15. Februar 2022 befristet war und diese Frist bereits seit längerem abgelaufen ist. Dass diese Vereinbarung weiterhin praktiziert wird, ändert daran nichts, weil der Umgangstitel mit dem Fristablauf sein zeitliches Ende gefunden hat (vgl. zuletzt KG Berlin NJ 2021, 450 für einen befristeten Gewaltschutztitel). Insbesondere käme eine Vollstreckung aus dem (abgelaufenen) Titel für den nach Fristablauf stattfindenden Umgang nicht in Betracht (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2147; BGH FamRZ 2014, 732; BGH FamRZ 2011, 1729; KG Berlin NJ 2021, 450). Insoweit ist letztlich für beide Elternteile ein Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung eines Umgangstitels gegeben. Im Übrigen spricht dafür auch, dass im ausgelaufenen Titel bestimmte Feiertags-/Geburtstagsregelungen enthalten sind, die sich speziell auf 2021 beziehen und daher nicht ohne weiteres auf das laufende bzw. die zukünftigen Jahr(e) übertragen werden können.
c.
Ob dem wegen Fristablaufs ausgelaufenen, aber nach wie vor von den Eltern befolgten Umgangstitel eine Indizwirkung zukommt - wie der Senat in der Verfügung vom 29. Juli 2022 näher ausgeführt hat und worum die Beteiligten nunmehr streiten -, kann für das Beschwerdeverfahren offenbleiben. Denn eine eventuelle Indizwirkung früherer Titel bzw. Vereinbarungen nimmt den Eltern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung einer titulierten und dann vollstreckbaren Umgangsregelung.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht mit der neuen Sachentscheidung zu treffen haben. Allein die Nichterhebung der Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kann der Senat vorwegnehmen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.