21.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234318
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.01.2023 – XII ZB 433/19
a) Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -FamRZ 2016, 794).
b) Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwerts einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam.
c) Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne dass es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. August 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 7.321 €
Gründe
A.
1
Das Verfahren betrifft die Regelung eines aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichs.
2
Die Antragstellerin ist Erbin und Rechtsnachfolgerin des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens am 13. Februar 2022 verstorbenen vormaligen Antragstellers. Die im Juni 1983 geschlossene Ehe des vormaligen Antragstellers (Ehemann) mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde auf einen im Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag durch insoweit rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts im Januar 2016 geschieden und der Versorgungsausgleich abgetrennt. In der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 1983 bis 30. November 2004) hat der Ehemann ein gesetzliches Rentenanrecht bei der DRV Knappschaft-Bahn-See, betriebliche Anrechte bei der Deutschen Bahn AG und bei der RWE Generation SE sowie ein berufsständisches Anrecht bei der Rechtsanwaltsversorgung Baden-Württemberg erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein gesetzliches Rentenanrecht bei der DRV Bund erlangt.
3
Die einzelnen Versorgungsträger haben Auskünfte zu den Ehezeitanteilen der einzelnen Anrechte erteilt, wobei die RWE Generation SE unter dem 29. August 2012 (Ausgleichswert: 389.756,52 €) und dem 31. Januar 2018 (Ausgleichswert: 684.591,26 €) unterschiedliche Auskünfte erteilt hat; dabei wurden die in der jeweiligen Auskunft mitgeteilten Kapitalwerte insbesondere unter Heranziehung verschiedener Rechnungszinssätze und eines unterschiedlichen Rententrends ermittelt. Die maßgebliche Teilungsordnung der RWE Generation SE hat auszugsweise folgenden Inhalt:
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und alle von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den letzten Teilungsvorschlägen der Versorgungsträger durch interne Teilung ausgeglichen. Dabei hat es unter anderem zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der RWE Generation SE zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2004 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 684.591,26 € und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Deutschen Bahn AG zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert als monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 531,44 € übertragen. Gegen diesen Beschluss haben sich der Ehemann mit der Beschwerde und die Ehefrau mit der Anschlussbeschwerde gewendet. Das Beschwerdegericht hat den Ausspruch zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau bei der DRV Bund abgeändert und die Rechtsmittel der Ehegatten im Übrigen zurückgewiesen.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich der Ehemann gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in Bezug auf die Teilung seiner betrieblichen Anrechte bei der RWE Generation SE und der Deutschen Bahn AG gewendet. Nach dem Tod des Ehemanns hat die Antragstellerin das Verfahren aufgenommen.
B.
6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
8
1. Die Beschwerdebefugnis des Ehemanns für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat sich bereits daraus ergeben, dass seine Erstbeschwerde in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen betrieblichen Versorgungsanrechte zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 =FamRZ 2015, 1479Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 -FamRZ 2015, 249Rn. 4 mwN).
9
2. Der Ehemann hat sein Rechtsmittel wirksam auf die Ausgleichsentscheidung zu den betrieblichen Anrechten bei der RWE Generation SE und der Deutschen Bahn AG beschränkt. Dem Senat ist daher die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung auch nur in Bezug auf diese beiden Anrechte angefallen.
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a) Weil nach neuem Versorgungsausgleichsrecht alle Versorgungsanrechte grundsätzlich unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung grundsätzlich möglich. Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist nur dann kein Raum, wenn und soweit es besondere Gründe zwingend gebieten, die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf weitere Anrechte zu erstrecken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt oder wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 -FamRZ 2021, 211Rn. 11 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 694 Rn. 7).
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b) Zwischen den betrieblichen Anrechten des Ehemanns einerseits und den sonstigen in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechten der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der berufsständischen Versorgung andererseits besteht in diesem Sinne keine wechselseitige Abhängigkeit, die eine Teilanfechtung ausschließen könnte. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Anwendung des § 27 VersAusglG zugunsten des Ehemanns und dies wird mit der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht. Eine wechselseitige Abhängigkeit der von den beteiligten Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte ist auch nicht (nachträglich) durch den Tod des Ehemanns am 13. Februar 2022 und den dadurch grundsätzlich eröffneten Anwendungsbereich von § 31 VersAusglG entstanden.
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aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass die Erstbeschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsentscheidung nicht oder nicht mehr auf den Ausgleich einzelner Versorgungsanrechte beschränkt werden kann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Das Beschwerdegericht muss in diesem Fall mit Blick auf § 31 VersAusglG eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten vornehmen. Ergibt sich danach aus der Gesamtbilanz, dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Anrechte von höherem Gesamtausgleichswert erworben hat, hat das Gericht zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der Ausgleichswerte einen Wertausgleich durchzuführen und gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, welches Anrecht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich heranzieht. Dies gebietet notwendigerweise die Einbeziehung sämtlicher dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte der Ehegatten in das Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 -FamRZ 2016, 1062Rn. 15 ff.).
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bb) Diese Rechtsprechung kann auf den Tod eines Ehegatten während des Rechtsbeschwerdeverfahrens allerdings nicht ohne weiteres übertragen werden.
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(1) Ist der Versorgungsausgleich über einen Teil der Anrechte bereits formell rechtskräftig durchgeführt worden, verbleibt es bei der insoweit getroffenen Ausgleichsentscheidung grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die verbliebenen, noch nicht ausgeglichenen Anrechte stirbt (vgl. OLG NürnbergFamRZ 2013, 1046, 1047; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 31 Rn. 25; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 149). So ist der Fall hier bezüglich der Anordnungen zu den sonstigen Anrechten der Ehegatten bei der DRV Bund, der DRV Knappschaft-Bahn-See und der Rechtsanwaltsversorgung Baden-Württemberg zu beurteilen, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind.
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In Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann Teilrechtskraft eintreten, sobald zum einen der Führer des Hauptrechtsmittels seinen Antrag nicht mehr erweitern kann und zum anderen die anderen Beteiligten die Möglichkeit verloren haben, sich der Beschwerde anzuschließen, so dass eine Änderung dieses Entscheidungsteils im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (vgl. Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 45 Rn. 21 mwN; MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 45 Rn. 10 mwN).
16
Der verstorbene Ehemann hat seine Rechtsbeschwerde ausdrücklich auf die Entscheidung zu den Anrechten bei der RWE Generation SE und der Deutschen Bahn AG beschränkt, und auch seine Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich ausschließlich zur Teilung seiner beiden betrieblichen Anrechte. Eine auf die sonstigen Versorgungsanrechte der Ehegatten bezogene Antragserweiterung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist danach nicht mehr möglich, weil sie nicht auf eine innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 FamFG eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung gestützt werden könnte.
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Bezüglich der Anschließungsmöglichkeit hat der Senat zwar für das Beschwerdeverfahren entschieden, dass die rechtzeitige Einlegung der Erstbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft auch für solche Teile der Entscheidung hemmt, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die - nicht fristgebundene - Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde nach § 66 FamFG anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -FamRZ 2016, 794Rn. 27). Im Rechtsbeschwerdeverfahren liegt die Sache aber insoweit anders, als die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels nach § 73 Satz 1 FamFG nur fristgebunden eröffnet ist und es deshalb nach Ablauf der Anschließungsfrist nicht mehr möglich ist, den Eintritt der formellen Rechtskraft für die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung durch Anschließung zu verhindern.
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Die Rechtsbeschwerdebegründung vom 2. Dezember 2019 ist im vorliegenden Fall allen Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden. Beim Tod des Ehemanns am 13. Februar 2022 war die Monatsfrist des § 73 Satz 1 FamFG für alle anderen Beteiligten abgelaufen, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits Teilrechtskraft bezüglich aller von der Rechtsbeschwerde des Ehemanns nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung eingetreten war.
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(2) Darüber, wie § 31 VersAusglG in Fällen eines rechtskräftig durchgeführten Teilausgleichs im Einzelnen anzuwenden ist, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings keine Einigkeit. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Bilanz aufzustellen sei, in der lediglich die Ausgleichswerte der noch nicht ausgeglichenen beiderseitigen Anrechte einander gegenübergestellt werden (vgl. OLG NürnbergFamRZ 2013, 1046, 1047; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 149; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 9. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 11; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 15. November 2022] § 31 VersAusglG Rn. 28). Nach anderer Ansicht sollen darüber hinaus auch die Ausgleichswerte der bereits rechtskräftig ausgeglichenen Anrechte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein, um damit insbesondere eine gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verbotene Besserstellung des überlebenden Ehegatten vermeiden zu können (vgl. Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4b; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers 3. Aufl. § 31 Rn. 25; Grüneberg/Siede BGB 82. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 2; Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 545; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557).
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Einer näheren Befassung mit dieser Streitfrage bedarf es unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht. Denn es sind ausschließlich Anrechte des verstorbenen Ehemanns in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt, während über die Teilung des einzigen von der überlebenden Ehefrau erworbenen Anrechts bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ehefrau kann deshalb ihren Teilhabeanspruch bezüglich der beiden betrieblichen Anrechte gegenüber der Erbin des verstorbenen Ehemanns weiterverfolgen ( § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ), ohne dass eine insoweit noch zu treffende gerichtliche Entscheidung das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG berühren oder mit einer unzulässigen Begründung von Versorgungsanrechten zugunsten eines verstorbenen Ehegatten einhergehen würde.
II.
21
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
22
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der RWE Generation SE nicht vorgeworfen werden könne, sie habe entgegen ihrer eigenen Teilungsordnung willkürlich andere Zeitpunkte für die Berechnung gewählt. Ausweislich der vorliegenden Teilungsordnung sei das Ehezeitende der maßgebliche Zeitpunkt. Der Versorgungsträger habe nicht auf die Rechtskraft der Scheidung oder der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Bezug genommen. Hinsichtlich des Rechnungszinses habe die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Versorgungsträger zugestanden, die Berechnungsparameter im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG und damit auch den Rechnungszins grundsätzlich nach eigenem Ermessen festzulegen. Dieses ihm durch die Teilungsordnung eingeräumte Ermessen habe der Versorgungsträger nicht überschritten, zumal dem Ausgleichsberechtigten keine willkürliche Verschlechterung seiner Anwartschaft drohe. Die maßgeblichen Berechnungsfaktoren seien zweimal für die Verfahrensbeteiligten erläutert worden und wichen nicht von den Grundsätzen des § 4 Abs. 5 BetrAVG ab. Weil der Vertrauensschutz des Versorgungsträgers vorrangig sei, bedürfe es insoweit auch keiner gerichtlichen Maßgabenanordnung. Es sei zudem vertretbar, dass die betrieblichen Versorgungsträger die Heubeck Sterbetafeln 2005 G herangezogen hätten. Diese gehörten zu den anerkannten Grundlagen der Versicherungsmathematik, und angesichts des Ehezeitendes im Jahr 2004 sei eine Umstellung auf die neuen Sterbetafeln 2018 nicht geboten gewesen.
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2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
24
a) Im Hinblick auf die interne Teilung des betrieblichen Anrechts bei der RWE Generation SE weist die Rechtsbeschwerde allerdings zutreffend auf die rechtlichen Bedenken hin, denen die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts im vorliegenden Fall begegnen muss.
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aa) Diese Bedenken gründen sich aber nicht darauf, dass der Versorgungsträger die Heubeck-Richttafeln 2005 G als biometrische Rechnungsgrundlage für die Barwertermittlung durch den Versorgungsträger herangezogen und das Beschwerdegericht dies nicht beanstandet hat.
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(1) Am 20. Juli 2018 wurden die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht, die anschließend im Laufe des Jahres 2018 aufgrund von Nachbesserungsbedarf noch mehrfach aktualisiert wurden. Die neugefassten Richttafeln wurden durch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (BStBl. I S. 1107) als eine im Einklang mit den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stehende biometrische Rechnungsgrundlage im Sinne von § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG gebilligt. Sie konnten der steuerrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, welches nach dem Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln am 20. Juli 2018 endete. Die bisherigen Heubeck-Richttafeln 2005 G konnten in der Steuerbilanz letztmalig für das Wirtschaftsjahr verwendet werden, das vor dem 30. Juli 2019 endet. Nach den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) sollten die Heubeck-Richttafeln 2018 G grundsätzlich auch in handelsbilanziellen Abschlüssen angewendet werden, deren Bilanzstichtag zeitlich nach der Veröffentlichung des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Oktober 2018 liegt oder deren Aufstellung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen war (vgl. Thurnes/Rasch/RickenDB 2018, 3001, 3005 f.).
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(2) Es entspricht einer verbreiteten und auch von der Rechtsbeschwerde geteilten Auffassung, dass die Veröffentlichung der neugefassten Heubeck-Richttafeln 2018 G und die damit verbundene Aktualisierung der biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Barwertermittlung als "tatsächliche Veränderung" mit Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen sei, so dass sie der Barwertermittlung grundsätzlich auch in noch laufenden Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt werden müssten (vgl. MünchKommBGB/Maaß 9. Aufl. VersAusglG § 5 Rn. 41; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 73; BeckOGK/Kischkel [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 39 Rn. 109; BorthFamRZ 2018, 1488, 1489; vgl. auch OLG NürnbergFamRZ 2018, 905, 908). Nach anderer Ansicht könne sich die Anwendung der Sterbetafeln im Versorgungsausgleich an deren Übernahme in der handelsbilanziellen Bewertung orientieren, so dass die aktualisierten Heubeck-Richttafeln 2018 G bei der Barwertermittlung zwingend nur für solche Verfahren heranzuziehen seien, deren Ehezeitende nach dem Tag liegt, an dem das Unternehmen seine Handelsbilanz erstmals unter Zugrundelegung der neuen Richttafeln aufgestellt hat (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: 1. November 2022] VersAusglG § 45 Rn. 71; Siede in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54); dies solle auf jeden Fall dann gelten, wenn die Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine Anbindung der biometrischen Rechnungsgrundlagen an die handelsbilanzielle Bewertung der für die Versorgungszusage gebildeten Pensionsrückstellung vorgibt (vgl. Scholer/AleksicFamRZ 2019, 334, 336).
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(3) Einer grundlegenden Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht.
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(a) Im rechtlichen Ausgangspunkt sind für die Berechnung des Barwerts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend. Darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Hinsichtlich der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" existiert im Betriebsrentenrecht keine zwingende Bindung an Vorgaben des Steuerrechts oder des Handelsrechts (vgl. Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich Betriebsrentenrecht [Stand: Mai 2022] Band I § 4 BetrAVG Rn. 133; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 8. Aufl. § 4 Rn. 162). Allenfalls mag die Billigung bestimmter biometrischer Rechnungsgrundlagen bei der steuer- und handelsbilanziellen Bewertung der für die Versorgungszusage gebildeten Pensionsrückstellung ein gewisses Indiz für die Beurteilung liefern, was auch im Rahmen einer nach § 4 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmenden Barwertermittlung an einem bestimmten Stichtag zweckmäßig und zulässig sein könnte (vgl. auch Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich Betriebsrentenrecht [Stand: Mai 2022] Band I § 4 BetrAVG Rn. 133).
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(b) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Aktualisierung der Heubeck-Richttafeln eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt und deshalb grundsätzlich auch für laufende Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 2018 zu berücksichtigen ist, darf der Tatrichter auch in den Blick nehmen, dass die materiellen Auswirkungen der modifizierten Heubeck-Richttafeln 2018 G gerade in der von Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren besonders häufig betroffenen mittleren Altersgruppe eher gering ausfallen. Während im niedrigen Altersbereich bei Verwendung der neuen Richttafeln teilweise erhebliche Anstiege der Barwerte zu erwarten sind, wird in der Altersgruppe von 45 bis 60 Jahren eine Barwertsteigerung häufig nur um wenige Prozent oder sogar ein Absinken des Barwerts zu erwarten sein (vgl. Scholer/AleksicFamRZ 2019, 334, 335 f.). Auch wenn diese Annahmen im Einzelfall stark vom Inhalt der jeweiligen Versorgungszusage abhängig sind, ist es aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in Sachverhaltskonstellationen, die mit dem hier vorliegenden Fall - bei einem Alter des Ehemanns von 49 Jahren und 2 Monaten am Bewertungsstichtag zum Ende der Ehezeit - vergleichbar sind, aus Gründen der Verfahrensökonomie die vom Versorgungsträger vorgeschlagene Berechnung des Ehezeitanteils unter Heranziehung der Heubeck-Richttafeln 2005 G nicht beanstandet.
31
bb) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die Wahl des vom Versorgungsträger in seinem letzten (und vom Beschwerdegericht gebilligten) Teilungsvorschlag vom 31. Januar 2018 herangezogenen Rechnungszinses von 2,88 % nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht.
32
(1) Allerdings ist die Wahl des Rechnungszinses grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 1 Satz 2 , 6 , 6 a RückAbzinsV (BilMoG-Zins) heranzieht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 =FamRZ 2021, 1103Rn. 29 ff.). Von dieser Möglichkeit hat die RWE Generation SE Gebrauch gemacht. Mit Blick auf das gesetzliche Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist der Barwertermittlung in diesen Fällen aber monatsgenau derjenige Zinssatz zugrunde zu legen, der sich für das Ende der Ehezeit aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit und im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56) gewährleistet, dass beim Versorgungsausgleich bezüglich aller Versorgungen zum maßgeblichen Stichtag durchgehend ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung von Anrechten (vgl. Braun/Hartloff/Hoenes BetrAV 2016, 303, 306). Die in der Auskunftspraxis vieler Versorgungsträger verbreitete Übung, auf den Rechnungszins am letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt und aus verfahrensökonomischen Gründen in tatrichterlicher Verantwortung nur dann hingenommen werden können, wenn diese Wertverschiebung geringfügig erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 -FamRZ 2016, 1651Rn. 23 und vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 -FamRZ 2016, 1435Rn. 26).
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Liegt das Ende der Ehezeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, wird es in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein, wenn der Versorgungsträger einen Rechnungszins heranzieht, der sich ungefähr in einer Bandbreite zwischen dem erstveröffentlichten BilMoG-Zinssatz (5,25 %) und dem nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die steuerbilanzielle Bewertung maßgeblichen Rechnungszinsfuß (6 %) bewegt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 =FamRZ 2021, 1103Rn. 60 f.).
34
(2) Mit diesen Grundsätzen ist das auf Ziffer 3.3.1 ihrer Teilungsordnung gestützte Vorgehen der RWE Generation SE, bei einem länger zurückliegenden Ehezeitende als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens maßgeblichen BilMoG-Rechnungszins heranziehen und damit einen Diskontierungszinssatz zu wählen, der sich vollständig vom Bewertungsstichtag des Ehezeitendes löst, nicht zu vereinbaren.
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(a) Abweichungen von dem gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sind grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie unabdingbar erforderlich sind, um für den Versorgungsträger die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -FamRZ 2016, 2000Rn. 36). Dieser Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen. Es ist zwar richtig, dass bei der Bilanzierung des Wertes der Versorgungsverpflichtung der Rechnungszins des Jahres der Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung maßgeblich ist und nicht der historische Zins zum vorgelagerten Bewertungszeitpunkt des Ehezeitendes; dies kann bei zwischenzeitlich gesunkenem Zins dazu führen, dass der Versorgungsträger für das - hinsichtlich des Rechnungszinses - historisch festgestellte Versorgungsanrecht im Umsetzungszeitpunkt in der Handelsbilanz einen höheren Kapitalwert ausweisen muss und der Versorgungsausgleich deshalb für ihn bilanziell nicht aufwandsneutral ist (vgl. Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich Betriebsrentenrecht [Stand: Mai 2022] Band I Kap. 14 Versorgungsausgleich Rn. 154.3). Bei zwischenzeitlich gestiegenen Rechnungszinsen stellt sich indessen ein umgekehrter Effekt ein, und der Umstand, dass sich der Wert eines Vermögensgegenstands nach dem fixierten Bewertungszeitpunkt in die eine oder andere Richtung verändern kann, ist grundsätzlich jedem Stichtagsprinzip immanent.
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(b) Auch die Bestimmungen in 3.3.1 der Teilungsordnung können das Vorgehen des Versorgungsträgers, nach freiem Ermessen den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens maßgeblichen Rechnungszins heranzuziehen, nicht legitimieren. Unabhängig davon, dass der Versorgungsträger über das gesetzliche Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nicht disponieren kann, ist die Regelung auch deshalb unangemessen, weil sie dem Versorgungsträger ermöglicht, einseitig wirtschaftliche Eigeninteressen bei der Wahl des Rechnungszinses gegenüber dem Ausgleichsberechtigten durchzusetzen. Ein Versorgungsträger, der einen externen Versorgungsausgleich verlangen will, wird für die Ermittlung des Barwerts tendenziell einen möglichst hohen Zinssatz anstreben, um den Ausgleichswert stark abzinsen und sich dadurch mit möglichst geringem Mittelabfluss von einem Teil seiner Versorgungsverpflichtungen trennen zu können. Bei der internen Teilung spielt die Wahl des Rechnungszinses zwar keine so offensichtlich große Rolle, ist aber auch nicht ohne jede Bedeutung. Bei einem deutlich lebensjüngeren Ausgleichsberechtigten wird der Versorgungsträger - wie hier - eher an einem möglichst geringen Rechnungszins interessiert sein, um die Wiederaufzinsung des Ausgleichswerts in der Zeit bis zum Renteneintritt des Ausgleichsberechtigten zu dämpfen und dementsprechend ein geringeres Versorgungsanrecht einrichten zu müssen. Diesen Effekt verdeutlichen die von der RWE Generation SE im vorliegenden Verfahren erteilten Auskünfte: Die erste Versorgungsauskunft vom 28. August 2012, die auf der Grundlage eines Rechnungszinses von 5,13 % erteilt wurde, stellte für die ausgleichsberechtigte Ehefrau die Begründung eines Rentenanrechts in Höhe von monatlich 5.222,25 € in Aussicht. Nach der - vom Beschwerdegericht gebilligten - zweiten Versorgungsauskunft vom 31. Januar 2018, die auf einem Rechnungszins von 2,88 % (und einem etwas geringeren Rententrend von 1,6 % statt 1,75 %) beruhte, war für die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch ein monatliches Rentenanrecht in Höhe von 4.805,72 € einzurichten.
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cc) Der aufgezeigte Rechtsfehler gebietet indessen keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn er wirkt sich nicht zu Lasten des Ehemanns aus. Für ihn begründet die angefochtene Entscheidung insoweit keine materielle Beschwer.
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(1) Eine Rechtsbeschwerde kann in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn der Rechtsbeschwerdeführer begründet geltend machen kann, dass er durch die angefochtene Entscheidung nachteilig in einem eigenen subjektiven Recht betroffen ist. Kann er dies nicht, ist die Rechtsbeschwerde - auch wenn sich die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Beschwerdebefugnis aus dem Bestehen einer formellen Beschwer ergeben hat - mangels einer materiellen Beschwer in jedem Fall unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht zu seinem Nachteil unrichtig ist. Auf die Frage, ob die Entscheidung objektiv an Rechtsfehlern leidet oder nicht, sie also gegebenenfalls in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise in materielle Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift, kommt es dann nicht mehr an (vgl. BSG AP SGG § 75 Nr. 1 zum sozialgerichtlichen Verfahren).
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(2) Ehegatten können im Verfahren über den Versorgungsausgleich nur dann materiell beschwert sein, wenn die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich für sie mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung verbunden ist. Ihnen steht dagegen nicht die Befugnis zu, ebenso wie die Versorgungsträger unabhängig von einer feststellbaren wirtschaftlichen Belastung über die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können. Eine materielle Beschwer besteht für den ausgleichspflichtigen Ehegatten deshalb nicht schon bei jeder Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern grundsätzlich nur dann, wenn sich diese Unrichtigkeit für ihn wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mehr als rechtlich geboten von seinen eigenen Versorgungsanrechten abgeben muss oder wenn das Familiengericht gesetzwidrig eine für ihn ungünstigere Ausgleichsform gewählt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 =FamRZ 2017, 863Rn. 12 f.; vgl. dazu auch MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 59 Rn. 26; MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 228 Rn. 5). Der ausgleichspflichtige Ehemann kann deshalb durch eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Regelung zur internen Teilung seines betrieblichen Anrechts bei der RWE Generation SE nur dann materiell beschwert werden, wenn diese Regelung auch mit einer zu hohen Kürzung seines Anrechts einherginge. So liegt der Fall hier nicht.
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(a) Nach Ziffer 4.1 der Teilungsordnung wird der Ausgleichswert zuzüglich der vollen Teilungskosten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen festen Kürzungsbetrag umgerechnet, wobei für diese Umrechnung die gleichen Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rechnungszins und biometrische Rechnungsgrundlagen) heranzuziehen sind, wie sie auch der Wertermittlung für den Ehezeitanteil zu Grunde gelegt wurden. Wird bei einer solchen Berechnung des Kürzungsbetrages der Zeitablauf bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung versicherungsmathematisch ignoriert und der rechtskräftig festgestellte Ausgleichswert - wie es im ersten Absatz von Ziffer 4.1 der Teilungsordnung vorgesehen ist - zum Berechnungsstichtag des Ehezeitendes in einen für den Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, ist dadurch sichergestellt, dass dem Ausgleichspflichtigen stets die Hälfte seines Anrechts (abzüglich der anteiligen Teilungskosten) verbleibt (vgl. auch Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 322; Budinger/WrobelFamRZ 2014, 1425, 1426 f.). Dieser Befund ist von der Höhe des gewählten Rechnungszinses grundsätzlich unabhängig, sofern nur gewährleistet ist, dass für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts einerseits und für die Rückrechnung des Ausgleichswerts in einen Kürzungsbetrag andererseits die gleichen Rechnungsgrundlagen verwendet werden und beide Berechnungen auf die biometrischen Daten des Ausgleichspflichtigen am Ende der Ehezeit bezogen sind. Das verdeutlichen auch die von der RWE Generation SE zur Verfügung gestellten Berechnungen zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrages: Die Höhe des Kürzungsbetrages bei Verwendung eines Rechnungszinses von 5,13 % gemäß der Auskunft vom 28. August 2012 hat der Versorgungsträger mit monatlich 4.038,39 € angegeben. Der sich nach Mitteilung des Versorgungsträgers bei Heranziehung eines Rechnungszinses von 2,88 % entsprechend seiner Auskunft vom 31. Januar 2018 ergebende Kürzungsbetrag von 4.059,72 € weicht davon nur marginal (um rund 0,5 %) ab, wobei dieser späteren Auskunft - insoweit von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - auch ein leicht abgesenkter Rententrend von 1,6 % (statt 1,75 %) zugrunde liegt.
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(b) Die angefochtene Regelung zur internen Teilung des betrieblichen Anrechts bei der RWE Generation SE hat daher gegenüber der Rechtsbeschwerde Bestand, weil im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine vom Tatrichter veranlasste Neuberechnung des Ausgleichswerts mit einem höheren Rechnungszins keinen (nennenswert) geringeren Kürzungsbetrag und damit keine wirtschaftliche Besserstellung für den Rechtsbeschwerdeführer erwarten lässt, die den Aufwand einer neuen Auskunftserteilung rechtfertigen könnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass andere Verfahrensbeteiligte - hier die ausgleichsberechtigte Ehefrau - durch den rechtsfehlerhaften Ansatz eines zu geringen Rechnungszinses bei der Ermittlung des Ausgleichswerts wirtschaftlich nachteilig betroffen sein können.
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(3) Es sind in Bezug auf die Teilungsordnung der RWE Generation SE auch keine Maßgabenanordnungen veranlasst.
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Allerdings begegnet der zweite Absatz von Ziffer 4.1 der Teilungsordnung, wonach es dem Versorgungsträger in Fällen einer "unzumutbaren Belastung des Unternehmens" gestattet ist, sich bei der Berechnung des Kürzungsbetrages vom Stichtag des Ehezeitendes zu lösen und eine Wertstellung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorzunehmen, durchaus rechtlichen Bedenken. Wird der historisch zum Ende der Ehezeit festgestellte Ausgleichswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in unveränderter Höhe mit den im Umsetzungszeitpunkt maßgeblichen biometrischen Daten des Ausgleichspflichtigen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, besteht wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen die Gefahr, dass seine Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils seiner Rente gekürzt wird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 =FamRZ 2018, 894Rn. 45). Einer familiengerichtlichen Intervention bedarf es insoweit allerdings nicht.
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(a) Zwar sind die Familiengerichte grundsätzlich dazu befugt, die von ihnen geprüfte und in der Beschlussformel in Bezug genommene Teilungsordnung auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu untersuchen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 =FamRZ 2018, 894Rn. 43). Denn eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften Teilungsordnung entfaltet für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und seinem Versorgungsträger Bindungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag. Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat (vgl. BAGE 153, 206 =FamRZ 2016, 535Rn. 19 f.). Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Teilungsordnung hinreichend konkrete Regelungen zur Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in einen rentenmäßigen Kürzungsbetrag für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 =FamRZ 2018, 894Rn. 42; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 56; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede Familienrecht 7. Aufl. § 224 FamFG Rn. 4; Breuers in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 23).
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(b) Die verfahrensgegenständliche Teilungsordnung der RWE Generation SE lässt im Hinblick auf den Berechnungsstichtag für die Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kürzungsbetrag (Ende der Ehezeit oder Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) zwei alternative Berechnungsmethoden zu. Jedenfalls in dem Fall, in dem der Versorgungsträger - wie hier - im familiengerichtlichen Verfahren konkrete Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrages macht, ist es evident, dass das Familiengericht die ihm zur Prüfung vorliegende Teilungsordnung im Hinblick auf die Bestimmungen zur Kürzung des Anrechts beim Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nur wegen des Berechnungsweges geprüft und gebilligt hat, auf dem der Versorgungsträger zu dem von ihm mitgeteilten Kürzungsbetrag gelangt ist. Dies ist hier die - rechtlich nicht zu beanstandende - Berechnungsmethode, welche die Ermittlung des Kürzungsbetrages auf das Ende der Ehezeit bezieht. Der Ausgleichspflichtige kann die Anwendung dieser Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages verlangen und muss im Streit mit dem Versorgungsträger hierfür gegebenenfalls um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zur internen Teilung des betrieblichen Anrechts bei der Deutschen Bahn AG.
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Soweit die Rechtsbeschwerde auch bezüglich dieses Anrechts die Heranziehung der Heubeck-Richttafeln 2005 G als biometrische Rechnungsgrundlage beanstandet, führt dies aus den bereits genannten Gründen nicht zum Erfolg. Ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers möglicherweise unwirksame und den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich belastende Regelungen zur Kürzung seines Anrechts nach Durchführung des Versorgungsausgleichs enthält, entzieht sich der Nachprüfung durch den Senat, obwohl es dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG obliegt, die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt ohne Bindung an die Sachrügen in jede Richtung zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zum Inhalt der maßgeblichen Teilungsordnung getroffen; eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.
Guhling
Klinkhammer
Günter
Botur
Pernice