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  • 01.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239452

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2023 – XII ZB 197/23

    a) Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14 -FamRZ 2016, 620).

    b) Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2023 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Wert: 17.100 €

    Gründe

    I.

    1

    Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG .

    2

    Die von den Beteiligten am 19. Juni 1981 geschlossene Ehe wurde auf den im Februar 2001 gestellten Antrag mit Urteil des Familiengerichts vom 2. August 2001 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich wurde geregelt.

    3

    Während der Ehezeit (1. Juni 1981 bis 31. Januar 2001; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 VersAusglG ) hatte der Ehemann nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen ein Anrecht in Höhe von monatlich 648,88 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen in Höhe von monatlich 2.340,93 DM, ein Anrecht bei der BHF-Bank in Höhe von jährlich 16.106,11 DM sowie bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. volldynamische Anrechte auf Stammrente in Höhe von monatlich 979,30 DM und auf Überschussrente in Höhe von monatlich 244,24 DM erworben. Das Anrecht bei der BHF-Bank rechnete das Familiengericht mithilfe der Barwertverordnung in eine dynamisierte Rente von monatlich 262,20 DM um. Die Ehefrau hatte ein Anrecht von monatlich 555,42 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich durch, indem es im Wege des Splittings zulasten des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 46,73 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug. Ferner übertrug es im Wege des Quasi-Splittings zulasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Anwartschaft in Höhe von 1.170,47 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich übertrug es im Wege des erweiterten Splittings zulasten des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 89,60 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Im Übrigen behielt es den schuldrechtlichen Ausgleich vor.

    4

    Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.

    5

    Mit ihrem am 2. März 2020 eingegangenen Antrag hat die Ehefrau eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, hilfsweise die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt. Das Familiengericht hat nach Einholung neuer Versorgungsauskünfte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert und die genannten Anrechte jeweils intern geteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ausgleichswert des bei der Rechtsnachfolgerin der BHF-Bank bestehenden Anrechts abgeändert und die Beschlussformel um einzelne Klarstellungen und Maßgaben zur Durchführung der internen Teilung ergänzt. Die weitergehende Beschwerde der Ehefrau und diejenige des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

    II.

    6

    Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

    7

    1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

    8

    Die Ehefrau könne eine Abänderung der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich verlangen, da hinsichtlich der Anrechte bei der BHF-Bank und bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. Wertveränderungen vorlägen, die die absolute und die relative Wesentlichkeitsgrenze der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG , 225 Abs. 3 FamFG überschritten.

    9

    Hinsichtlich des bei der BHF-Bank begründeten Anrechts stehe dem der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswert von monatlich (16.106,11 DM / 12 / 2 =) 671,09 DM nunmehr ein Ausgleichswert von nur noch (7.502,19 € / 12 / 2 x 1,95583 =) 611,37 DM gegenüber.

    10

    Hinsichtlich der bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. begründeten Anrechte stünden den der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ehezeitanteilen von 979,30 DM (= 500,71 €) und 244,24 DM (= 124,88 €) aktuell nur noch Ehezeitanteile von 392,32 € und 139,47 € gegenüber, woraus sich eine Gesamtdifferenz der Ehezeitanteile von 93,80 € bzw. der Ausgleichswerte von 46,90 € errechne.

    11

    Der Abänderungsantrag sei unabhängig davon zulässig, dass sich die Abänderung hier nicht zugunsten des antragstellenden, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirke. Ein Rechtschutzbedürfnis der antragstellenden Ehefrau sei jedenfalls deshalb gegeben, weil die bisher nur dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte nunmehr intern geteilt werden könnten.

    12

    2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    13

    a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG . Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken ( § 225 Abs. 2 FamFG ) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG ) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG ). Dabei genügt nach § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG die Wertänderung nur eines Anrechts.

    14

    Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen ( § 51 Abs. 3 VersAusglG ) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 -FamRZ 2020, 743Rn. 17 mwN).

    15

    b) Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist indessen nur für echte Wertänderungen des Anrechts eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung. Denn mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft. Bei der Anwendung des § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG übersteigen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14 FamRZ 2016, 620Rn. 12 f. mwN).

    16

    c) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme wesentlicher Wertänderungen im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG . Über die Ausgleichswerte der beiden genannten Anrechte und deren Wertänderung hat das Oberlandesgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern auf die Darstellungen des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.

    17

    aa) Das Familiengericht hat tabellarisch aufgeführt, dass der "Ehezeitanteil in der Ausgangsentscheidung" für das bei der BHF-Bank erworbene Anrecht monatlich 1.342,17 DM und der daraus errechnete Ausgleichswert 671,09 DM betrage, abgeleitet aus einer der Erstentscheidung zugrunde gelegten unverfallbaren Anwartschaft auf eine Jahresrente von 33.000 DM. Im Unterschied dazu betrage der "Ausgleichswert - neue Auskunft" nur 611,37 DM, abgeleitet aus einer der neuen Versorgungsauskunft zugrunde gelegten Jahresrente von (nur) 15.338,76 € (= 30.000 DM). Daraus errechne sich ein "Unterschiedsbetrag" der Ausgleichswerte von 59,72 DM, der die Wertgrenze übersteige.

    18

    Mit diesen Ausführungen beschränken sich die getroffenen Feststellungen darauf, dass zwischen dem der Erstentscheidung zugrundeliegenden Ausgleichswert und der neu erteilten Versorgungsauskunft eine rechnerische Betragsdifferenz besteht. Demgegenüber fehlt es an Feststellungen dazu, ob der ermittelte Betragsunterschied auf einer nachträglich eingetretenen Wertänderung des Anrechts oder auf einem Fehler der Ausgangsentscheidung beruht, etwa aufgrund seinerzeit unrichtig erteilter Versorgungsauskunft.

    19

    bb) Hinsichtlich des beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. erworbenen Anrechts auf Stammrente hat das Familiengericht tabellarisch aufgeführt, dass der "Ehezeitanteil in der Ausgangsentscheidung" monatlich 979,30 DM und der daraus errechnete Ausgleichswert 489,65 DM betrage, abgeleitet aus einer der Erstentscheidung zugrunde gelegten unverfallbaren Anwartschaft auf Stammrente in Höhe von monatlich 1.797,51 DM. Im Unterschied dazu betrage der "Ausgleichswert - neue Auskunft" nur 383,65 DM. Der "Unterschiedsbetrag" der Ausgleichswerte von 106,00 DM übersteige wiederum die Wertgrenze.

    20

    Mit diesen Ausführungen fehlt es ebenfalls an Feststellungen dazu, ob die festgestellte Betragsabweichung auf einer nachträglich eingetretenen Wertänderung des Anrechts, auf einem Fehler der Ausgangsentscheidung oder schlicht auf einer veränderten Berechnungsweise beruht.

    21

    3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

    22

    4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

    23

    a) Der Ausgangsentscheidung ist ein Anrecht des Ehemanns aus einer unverfallbaren Festbetragszusage der BHF-Bank in Höhe von jährlich 33.000 DM zugrunde gelegt worden. Daraus ist ein Ehezeitanteil mit einem Quotienten von (184 Monate / 377 Monate =) 48,8064 % in Höhe von jährlich 16.106,11 DM berechnet worden, was einem monatlichen Ehezeitanteil von (16.106,11 DM / 12 =) 1.342,18 DM und somit einem Ausgleichswert von monatlich 671,09 DM entspricht. Demgegenüber hat die Rechtsnachfolgerin des Versorgungsträgers in der neu eingeholten Versorgungsauskunft eine Jahresrente zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren in Höhe von jährlich (nur) 15.338,76 € (= 30.000 DM) angegeben und daraus mit einem Quotienten von (5.520 Tage / 11.285 Tage =) 48,91 % einen Ehezeitanteil von jährlich 7.502,19 € (= 14.673,01 DM) errechnet, was einem monatlichen Ehezeitanteil von 625,18 € (= 1.222,75 DM) und einem Ausgleichswert von monatlich 312,59 € (= 611,37 DM) entspricht.

    24

    Soweit die der neu erteilten Versorgungsauskunft zugrunde gelegte Jahresrente von (nur) 15.338,76 € (= 30.000 DM) hinter der in der Erstentscheidung als unverfallbar angenommenen Rentenanwartschaft von jährlich 33.000 DM zurückbleibt, gebietet sich eine nähere Vergewisserung über die Rechtsgründe, aus denen die in der Erstentscheidung angenommene Unverfallbarkeit hier vermeintlich nicht zum Zuge kommt, um einerseits mögliche Fehler der Erstentscheidung, andererseits mögliche Fehler der neu erteilten Versorgungsauskunft entweder festzustellen oder auszuschließen.

    25

    Zudem ist in der neuen Versorgungsauskunft angegeben, dass eine tatsächlich höhere Rente von monatlich 2.042,20 € an den Ehemann ausgezahlt wird, was auf vier nachehezeitlichen Erhöhungen zum 26. März 2001, 6. Mai 2002, 1. April 2005 und 16. März 2007 beruhe und nach Ansicht des Versorgungsträgers im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers auf der Grundlage einer späteren Beförderung stand. Eine weiter vorgenommene Erhöhung um 2,11 % zum 1. Juli 2018 beruhe auf einem entsprechenden Anstieg des Verbraucherpreisindex. Auch im Hinblick auf diese Erhöhungen bedarf es einer Vergewisserung über die konkreten Anlässe für die vorgenommenen Vertragsanpassungen und den Inhalt der aktuell gültigen Versorgungszusage, um rechtlich überprüfen zu können, zu welchen Anteilen das derzeit bestehende Gesamtanrecht mit und ohne ehezeitlichen Bezug erworben wurde, insbesondere ob spätere Erhöhungen gegebenenfalls auch einer Kompensation der vom Oberlandegericht angenommenen Wertminderung des Anrechts dienen sollten und deshalb Ehezeitbezug aufweisen.

    26

    b) Hinsichtlich der beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. erworbenen Anrechte war der Ausgangsentscheidung ein unverfallbares Anrecht auf Stammrente in Höhe von monatlich 1.797,51 DM zugrunde gelegt worden, aus dem ein Ehezeitanteil mit einem Quotienten von (231 Monate / 424 Monate =) 54,4811 % in Höhe von monatlich 979,30 DM berechnet wurde, sowie ein vollständig in die Ehezeit fallendes unverfallbares Anrecht auf Überschussrente in Höhe von monatlich 244,24 DM, insgesamt somit 1.223,54 DM.

    27

    In der neu eingeholten Versorgungsauskunft hat der Versorgungsträger, ohne nach Stammrente und Überschussrente zu differenzieren, einen Vertrag mit der Vertragsnummer 0101 aus dem Zeitraum "11.1981 - 09.1985" und einen Vertrag mit der Vertragsnummer 0102 aus dem Zeitraum "10.1985 - 01.2001" angegeben. Für die Verträge hat er den Ehezeitanteil in der Bezugsgröße des jeweils zum Stichtag Ehezeitende berechneten Deckungskapitals mit 15.869,15 € (Vertragsnummer 0101) bzw. 44.638,88 € (Vertragsnummer 0102) angegeben und daraus monatliche ehezeitliche Rentenansprüche von 139,47 € (Vertragsnummer 0101) sowie 392,32 € (Vertragsnummer 0102) errechnet, insgesamt somit 531,79 €. Die Ehezeitanteile der im laufenden Leistungsbezug aktuell vorhandenen Deckungskapitalien hat der Versorgungsträger für die Vertragsnummer 0101 mit 28.534,87 € (Stichtag: 1. August 2020) bzw. 27.853,01 € (Stichtag: 1. August 2021) und für die Vertragsnummer 0102 mit 80.269,36 € (Stichtag: 1. August 2020) bzw. 78.351,25 € (Stichtag: 1. August 2021) angegeben und daraus aktuelle Monatsrenten von 155,37 € (Vertragsnummer 0101) sowie 437,06 € (Vertragsnummer 0102) als Ehezeitanteil errechnet.

    28

    Schon aufgrund der Verschiedenartigkeit der einander gegenübergestellten Anrechte, nämlich Stammrente und Überschussrente in der Erstentscheidung gegenüber nach Zeitabschnitten aufgeteilten Anrechten in der neuen Versorgungsauskunft, bedarf es näherer Aufklärung, ob sich die neu erteilte Auskunft auf denselben Gegenstand bezieht wie die der Erstentscheidung zugrundeliegende Versorgungszusage.

    29

    Soweit zudem die neu erteilte Versorgungsauskunft einen Ehezeitanteil von monatlich 531,79 € (= 1.040,09 DM) zum Stichtag Ehezeitende angibt und dies hinter dem in der Erstentscheidung als unverfallbar angenommenen Ehezeitanteil von monatlich 1.223,54 DM zurückbleibt, gebietet sich wiederum eine nähere Vergewisserung über die Rechtsgründe, weshalb die zuvor angenommene Unverfallbarkeit vermeintlich nicht zum Zuge kommt, um mögliche Fehler der Erstentscheidung oder der neu erteilten Versorgungsauskunft, auf denen die Betragsdifferenz beruhen könnte, auszuschließen.

    30

    Eine die Wertgrenzen übersteigende negative Wertänderung des Ehezeitanteils ergibt sich in Bezug auf dieses Anrecht nicht schon aus offenkundigen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen wie der gesetzlichen Altersgrenzenanpassung. Zwar liegt der Ausgangsentscheidung noch ein Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 6. Februar 2017 zugrunde, während die tatsächliche Altersgrenze für den 1952 geborenen Ehemann erst im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten, also am 1. September 2017, erreicht war. Dadurch mag sich das Zeit-Zeit-Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu Ungunsten des Ehezeitanteils auf (231 Monate / 430 Monate =) 53,7201 % für die Stammrente verschoben haben. Allerdings ergäbe sich daraus nach dem Rechenwerk der Ausgangsentscheidung nur eine Reduzierung des Ehezeitanteils der Stammrente auf (1.797,51 DM x 53,7201 % =) 965,62 DM. Der Wertunterschied zum ursprünglichen Ehezeitanteil von 979,30 DM beträgt indessen nur 13,68 DM, der Wertunterschied des Ausgleichswerts mithin nur 6,84 DM. Dies übersteigt für sich genommen nicht die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG .

    31

    c) Sollte sich nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung ( §§ 26 , 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG ) eine mit den Unverfallbarkeitsannahmen der Erstentscheidung vereinbare, die Wertgrenzen übersteigende (negative) Wertänderung eines der ausgeglichenen Anrechte ergeben, wäre das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnet. Dem stünde nicht entgegen, dass sich die Abänderung rechnerisch nicht zugunsten des antragstellenden, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkte.

    32

    Als weitere Voraussetzung des Abänderungsverfahrens neben dem Erfordernis des Übersteigens bestimmter Wertgrenzen ( § 225 Abs. 3 FamFG ) oder der Erfüllung einer Wartezeit ( § 225 Abs. 4 FamFG ) ist zwar durch § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG normiert, dass sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken muss. Mit der Gesetzesformulierung "zugunsten eines Ehegatten" wird aber nicht vorausgesetzt, dass sich die Abänderung zugunsten des Antragstellers des Verfahrens selbst auszuwirken hat. Durch die Vorschrift soll zwar hauptsächlich verhindert werden, dass ein Versorgungsträger ausschließlich zu seinen Gunsten eine Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 -FamRZ 2020, 743Rn. 19 mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien kann jedoch entnommen werden, dass die Anwendung des § 225 Abs. 5 FamFG auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt wäre. Nicht ausgeschlossen sind daher Abänderungsanträge eines Ehegatten, die sich zugunsten des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken (ebenso MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 225 Rn. 34; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 95; Erman/Norpoth/Sasse BGB 17. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14; wohl auch Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 11 Rn. 149; Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1237 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 -FamRZ 2020, 743Rn. 20; unklar Sternal/Weber FamFG 21. Aufl. § 225 Rn. 19, 23).

    33

    Ein solcher Abänderungsantrag scheitert jedenfalls dann nicht an fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, wenn er - wie im vorliegenden Fall - aus dem Interesse verfolgt wird, die interne oder externe Teilung von bisher dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechten zu erreichen (vgl. Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 225 FamFG Rn. 37).

    Guhling Klinkhammer Nedden-BoegerPernice Recknagel

    Vorschriften§ 51 Abs. 1 VersAusglG, § 1587 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VersAusglG, §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 3 FamFG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG, § 51 Abs. 3 VersAusglG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG, §§ 26, 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG, § 225 Abs. 4 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG