10.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133890
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 22/13
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.242 €
Gründe
I.
1
Auf den am 6. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 3. März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1978 bis 30. Juni 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertragsgemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausgezahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH war noch während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89 8 umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
3
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der Nr. 89 7 bereits vor dem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, könne sie nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich.
4
Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus.
5
Von der Anordnung einer Beschränkung oder eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sei abzusehen, weil ein Härtefall nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter Hinzurechnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung entsprochen, dass der selbständig tätige Ehemann deutlich weniger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, woraus sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicherungsanrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schädigen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahlten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89 7 abgesehen.
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b) Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
9
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039 Rn. 12 mwN).
10
c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) verneint hat. Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur