18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134007
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 04.09.2013 – 2 WF 86/13
1. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind.
2. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.
Oberlandesgericht Hamm
2 WF 86/13
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Kindesmutter wird der am 6.2.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschlüsse des Amtsgerichts
Familiengericht – Marl vom 23.8.2013
für die Verfahren 36 F 162/12 AG Marl, 36 F 196/12 AG Marl und
36 F223/12 AG Marl auf jeweils 3000 €
und für die Zeit ab Verbindung auf insgesamt 3000 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist die Großmutter mütterlicherseits des betroffenen Kindes M. Mit Schriftsatz vom 30.5.2012 hat sie anwaltlich vertreten beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen, hilfsweise das Jugendamt Marl zum Vormund des Kindes zu bestellen – 36 F 162/12 AG Marl. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.6.2012 hat sie beantragt, die Zustimmung der Kindesmutter zum Antragsrecht auf Beantragung öffentlicher Hilfen bezüglich des Kindes auf sie zu übertragen – 36 F 196/12 AG Marl. Ein weiteres, ebenfalls durch die Antragstellerin gesondert eingeleitetes Verfahren betraf den Antrag vom 18.07.2012, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens betreffend des Kindes zu dem leiblichen Vater familiengerichtlich zu ersetzen – 36 F 223/12 AG Marl. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom 23.8.2012 sind die Verfahren 36 F 196/12 AG Marl und 36 F 223/12 AG Marl jeweils mit dem Verfahren 36 F 162/12 AG Marl unter Führung des zuletzt genannten Aktenzeichens miteinander verbunden worden. Im Gerichtstermin vom 19.12.2012 sind die Antragstellerin, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand angehört worden. Die Kindesmutter ist trotz Ladung zum Gerichtstermin nicht erschienen. Nach gerichtlicher Anregung hat sich die Kindesmutter mit Schreiben vom 27.12.2012 damit einverstanden erklärt, dass die Antragstellerin gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge für das betroffene Kind erhält. Mit am 6.2.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgericht –Familiengericht - Marl ist der Antragstellerin die elterliche Sorge für das betroffene Kind als Pfleger übertragen und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 3000 € festgesetzt worden. Die Übertragung des Sorgerechts ist auf der Grundlage des § 1630 BGB ergangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, beschränkt auf die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3000 €. Sie sind der Auffassung, bis zur Verbindung der Verfahren habe für alle drei Verfahren jeweils ein getrennter Wert festgesetzt werden müssen. Angemessen sei insoweit eine Wertfestsetzung auf jeweils 3000 €. Hinzu komme, dass eine Werterhöhung auch bei Zusammenfassung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge angemessen sei. Eine Erhöhung des Wertes ab Verbindung auf 6000 € sei angemessen, wobei für jedes der drei ehemaligen Verfahren ein Erhöhungsbetrag von 1000 € für zureichend angesehen werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Sorgerecht aus unterschiedlichen Teilbereichen infrage gestanden habe und eine Verfahrenspflegerin für das Kind habe bestellt werden
müssen, deren Bericht neben der Stellungnahme des Jugendamtes zu beachten gewesen sei.
Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.4.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, der Verfahrenswert i.H.v. 3000 € sei nicht im Hinblick auf die weiteren Anträge vom 18.7.2012 und 27.6.2012 zu erhöhen gewesen, weil diese sowie der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Bestandteile des einzigen Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge gewesen seien. Dessen Wert könne nicht dadurch erhöht werden, dass die elterliche Sorge in einzelne Regelungsbereiche aufgeteilt werde und mehrere Anträge gleichzeitig gestellt würden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist erreicht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter die Erhöhung des Verfahrenswertes auf jeweils 3000 € für die drei Verfahren bis zur Verbindung und auf 6000 € für die Zeit ab Verbindung erstreben, was eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren um mehr als 200 € zur Folge hätte, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 €.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die abändernde Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in Verbindung mit § 20 FamFG. Für die Zeit bis zur Verbindung der drei Sorgerechtsverfahren beträgt der Verfahrenswert jeweils 3000 €, für die Zeit ab Verbindung insgesamt 3000 €.
a)
Für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren gemäß § 20 FamFG sind getrennte Verfahrenswerte festzusetzen (vgl. bereits OLG Köln, Beschluss vom 25.10.1990 – 19 W 31/90 – VersR 1992, 518 zu § 147 ZPO; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, ZPO, Rdn. 4569). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren vor der Verbindung einzelne Teile desselben Verfahrensgegenstandes betreffen, weil die Verfahrensverbindung hinsichtlich der Gebührenberechnung keine rückwirkende Kraft hat (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl. 2012, Verbindung Nr. 2.29). Die durch eine Verbindung von Verfahren bereits angefallenen Gebühren und Auslagen bleiben bestehen, weshalb der Verfahrensbevollmächtigte bei
unterbliebener Festsetzung einzelner Verfahrenswerte vor Verbindung auch beschwert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.10.1990, a.a.O.; Keidel/Sternal,
FamFG, 17. Aufl. 2011, § 20 FamFG Rdn. 12). Die Folgen der Verbindung von FamFG-Verfahren sind insoweit grds. die gleichen wie bei der Verbindung von ZPO-Verfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, 3100 VV, Rdn. 71).
Der Verfahrenswert vor der Verbindung beträgt jeweils 3000 €. Gegenstand der bzw. des Verfahrens waren verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für eine Kindschaftssache, die einen Teil der elterlichen Sorge betrifft, 3000 €, sofern nicht nach Absatz 3 dieser Vorschrift die Wertfestsetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Der Wert von 3000 € ist ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen, ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge ist. Eine Abweichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessenen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. Prütting/Helms, FamGKG, 2. Aufl. 2011, § 45 Rdn. 6). Eine Unbilligkeit im Sinne des § 45 Abs. 3 FamGKG hält der Senat für die Zeit vor der Verbindung für nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verfahren 36 F 196/12 AG Marl und 36 F 223/12, bei denen nach der Akte Anhaltspunkte für eine Abweichung von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache nach unten gegeben sind. Diese Anhaltspunkte sind allerdings nicht von einem derartigen Gewicht, dass der Senat die Festsetzung eines geringeren Verfahrenswertes für billig hält.
b)
Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren ist der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 3000 € festzusetzen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Werte bereits einzeln jeweils 3000 € betragen. Nach der allgemeinen Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind zwar in demselben Verfahren und in demselbem Rechtszug die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift ist für den Fall, dass Teilbereiche der elterlichen Sorge betroffen sind, gegeben. Denn auch die gesamte elterliche Sorge wird, wenn keine Unbilligkeit nach § 45 Abs. 3 FamGKG gegeben ist, mit einem Wert von 3000 € bemessen. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3000 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind (Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 45 FamGKG, Rdn. 6).
Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend
gemacht worden sind. Eine Abweichung von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Teilbereiche der elterlichen Sorge vor der Verbindung gesondert geltend gemacht worden sind. Der Arbeitsaufwand für die Beteiligten war hier dadurch nicht erhöht. Es war nur ein Gerichtstermin erforderlich, in dem nicht einmal die Kindesmutter anwesend war. Gegenstand dieses Gerichtstermins war ausweislich des Protokolls vom 19.12.2012 nur die Frage, inwieweit der Antragstellerin die elterliche Sorge als Vormund übertragen werden konnte. Hinsichtlich der weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge, die ursprünglich Gegenstand der Verfahren 36 F 196/12 AG Marl und 36 F 223/12 AG Marl waren, bestand kein mündlicher Erörterungsbedarf. Letztlich konnte angesichts der schriftlichen Einverständniserklärung der Kindesmutter auch mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung getroffen werden. Insbesondere waren weitere Ermittlungen, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht erforderlich.
Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, ein Verfahrensbeistand habe bestellt werden müssen und dessen Berichte nebst der Stellungnahme des Jugendamtes seien zu beachten gewesen, vermag der Senat keine Abweichung gegenüber einem durchschnittlich gelagerten Sorgerechtsverfahren zu sehen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nach der gesetzlichen Regelung in § 158 FamFG nicht die Ausnahme, sondern für die in Absatz 2 geregelten Fälle die Regel. Mit der Anhörung des Jugendamtes hat das Familiengericht die Anhörungspflicht nach § 162 FamFG gewahrt.
Auch ein besonderer Umfang des Verfahrens, den die Beschwerdeführer für gegeben halten, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Obwohl zunächst drei Verfahren eingeleitet worden waren, lässt sich ein besonderer Aktenumfang nicht feststellen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, die vorgetragen und aus der Akte ersichtlich sind, vermag der Senat keine Unbilligkeit der Wertfestsetzung auf 3000 € für die Zeit ab Verbindung festzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.