18.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140525
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 413/12
Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2012 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. B. in H. beigeordnet.
Wert: 1.000 s€
Gründe
I.
1
Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 Entgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners (Ehemann) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte), die es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat, hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde.
2
Dagegen hat die Beteiligte zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das Amtsgericht wegen der Gleichartigkeit der Rentenanwartschaften nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin wegen Geringfügigkeit hätte gelangen dürfen.
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Das Oberlandesgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 31. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet sein dürfte. Es hat zugleich neue Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt, weil die erteilten Auskünfte nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten einbezogen hätten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2012 um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Diese hat ihr das Oberlandesgericht versagt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. = FGPrax 2010, 154; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 451/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 5) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur für eine eigene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Verfahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewilligen, wenn ein Beteiligter nur "verfahrensbegleitend" seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin keine Verteidigung gegen die Beschwerde angekündigt, denn die vom Versorgungsträger angestrebte Änderung habe eine Verbesserung ihrer Rechtsposition zur Folge, da die Anrechte des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Für die bloße Mitteilung, dass dem Beschwerdebegehren nicht entgegengetreten werde, sei eine anwaltliche Vertretung ebenso wie bei einem Anerkenntnis nicht geboten. Für die bloße anwaltliche Beratung genüge das Institut der Beratungshilfe. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass ein Beteiligter, der anwaltlich ordnungsgemäß beraten keinen Antrag stelle, schlechter stehe als ein Beteiligter, der ohne Abwägung der Sach- und Rechtslage Gegenanträge stelle und Verfahrenskostenhilfe erhalten könne.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO ist bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. § 76 FamFG erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner und die vom Gericht hinzugezogenen weiteren Beteiligten, die sich im Verfahren äußern, und zwar unabhängig davon, ob sie einen eigenen Antrag stellen (BT-Drucks. 16/6308 S. 212). Das gilt insbesondere für Verfahren, die wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten durchzuführen sind. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in diesen Fällen nach dem erkennbaren Verfahrensziel des Beteiligten zu beurteilen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 212).
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Dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein von Amts wegen durchzuführendes und dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfahren ist, steht demnach der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegen. Dementsprechend erstreckt sich nach § 149 FamFG die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird, was allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (vgl. Helms in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 149 Rn. 4 mwN; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 149 Rn. 6). Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache ist aber ohne Rücksicht darauf zu bewilligen, ob der Antragsgegner der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt. Die Verfahrenskostenhilfe steht demnach selbst dem Beteiligten zu, der der Scheidung zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt.
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In der Rechtsmittelinstanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat (aA allerdings teilweise für andere Fallgestaltungen OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392 [LS]; FamRZ 2006, 1134; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1717 [LS]; FamRZ 1999, 1092 [LS]; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschluss vom 9. März 2006 6 UF 273/05 [...]; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 9). Legt ein beteiligter Ehegatte selbst ein Rechtsmittel ein, ist ihm hierfür bei bestehender Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft zu bewilligen. Im vorliegenden Verfahren hätte der Antragstellerin für eine eigene Beschwerde demnach Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil der vom Oberlandesgericht festgestellte Fehler des angefochtenen Beschlusses zu ihren Lasten gegangen ist. Dass bereits ein Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, stellt in Anbetracht des Umstands, dass eine Antragstellung wie ausgeführt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erforderlich ist, keinen entscheidenden Unterschied dar. Auch wenn ein Ehegatte der Beschwerde lediglich nicht entgegentritt, ist ihm beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Beschwerde zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat.
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Indem das Gesetz den Ehegatten eine Beteiligtenstellung einräumt, geht es davon aus, dass es diesen möglich sein muss, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil mit dem Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Gericht die Interessen der Ehegatten wahrt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 218/11 FamRZ 2012, 1290 Rn. 20 ff.). In Anbetracht der Komplexität der Materie muss es diesen vielmehr auch im Beschwerdeverfahren möglich sein, den Versorgungsausgleich bei der Scheidung sachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls richtigstellend einzugreifen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daran, dass das Oberlandesgericht ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hat. Zur Wahrung ihrer Rechte benötigt die Antragstellerin rechtskundige Unterstützung, schon weil sie die Richtigkeit der Auskünfte und die sich aus diesen ergebenden rechtlichen Folgen für den Versorgungsausgleich aus eigener Kenntnis nicht beurteilen kann. Es lässt sich dann nicht rechtfertigen, dem beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeinstanz bei bestehender Erfolgsaussicht weniger Unterstützung zuzubilligen als in erster Instanz.
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Die Beratungshilfe stellt insoweit keine gleichwertige Alternative dar und vermag die Verfahrenskostenhilfe zur Ermöglichung der sachgerechten Beteiligung im Beschwerdeverfahren nicht zu ersetzen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrenskostenhilfe in Einzelfällen wegen Mutwilligkeit zu versagen ist.
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b) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil Gründe, die der Verfahrenskostenhilfebewilligung entgegenstehen, nicht in Betracht kommen. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich zugleich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling