25.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141275
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 22.07.2013 – 15 UF 68/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 15 UF 68/13
3 F 1641/11 AG Heilbronn
22. Juli 2013
Eingang auf der Geschäftsstelle am: 23.07.2013
Oberlandesgericht Stuttgart
15. Zivilsenat - Familiensenat -
Beschluss
In der Familiensache
M. J. B.
FRANKREICH
- Antragsteller / Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
E. B.
...
- Antragsgegnerin / Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
Beteiligte:
1. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
...
2. Versorgungswerk der Presse GmbH
...
3. Deutsche Rentenversicherung Bund
...
4. Versorgungswerk der Presse GmbH
...
- Beteiligte -
wegen Folgesache Versorgungsausgleich
hat der 15. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Maurer
Richterin am Oberlandesgericht Pfitzenmaier-Krempel
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlecht
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 28.1.2013 in Ziff. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,1998 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Presse (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.490,30 € nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 1.12.2012, des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,0354 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 12.993,65 € nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 1.12.2012, des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76PRE, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.940 €
Gründe
I
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 20.10.1989 die Ehe geschlossen. Ihre gemeinsame Tochter J. ist am 2.11.1991 geboren. Seit Ende 2004 leben die Ehe-leute voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 5.8.2011 zugestellt.
Der Antragsteller war während der Ehezeit selbstständig tätig. Die Antragsgegnerin war von 1990 bis zum 31.12.2006 im Unternehmen des Antragstellers abhängig beschäftigt. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde am 4.5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch sein gesamtes privates Vermögen inklusive seiner der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen hat der Antragsteller, der am 23.11.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner Firma verloren.
Während der Ehezeit (1.10.1989 bis 31.7.2011) hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Pfalz ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,4269 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1,2135 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 7.309,31 €. Vom Ausgleichswert entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 0,0137 Entgeltpunkte. Weiter hat der Antragsteller bei dem Versorgungswerk der Presse ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47.975,31 € erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten mit 23.987,66 € vorgeschlagen. Hiervon entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 6.397,36 €. Die Teilungskosten betragen insgesamt 200 €.
Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 32,5663 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 16,2832 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 98.079,12 €. Vom Ausgleichswert entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 3,2478 Entgeltpunkte. Weiter hat die Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28.555,40 € erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten mit 14.277,70 € vorgeschlagen. Hiervon entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 1.184,05 €. Die Teilungskosten betragen insgesamt 200 €.
Die Antragsgegnerin begehrt einen vollständigen, hilfsweise teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Erstinstanzlich hat sie geltend gemacht, der Antragsteller habe für J. zu keiner Zeit Kindesunterhalt bezahlt. Aus dem im Verfahren 3 F 2543/08 ergangenen Urteil des Familiengerichts Heilbronn habe nicht vollstreckt werden können, weshalb die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter sowohl betreut habe als auch für deren Barunterhalt aufgekommen sei. Auch die Krankenversicherungskarte der Tochter habe der Antragsteller nicht herausgegeben. Im Übrigen habe kein Umgang stattgefunden. Während des Zusammenlebens habe der Antragsteller zwar eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, darüber hinaus habe aber auch die Antragsgegnerin stets selbst zum eigenen Lebensunterhalt und zum Lebensunterhalt der Tochter beigetragen und sich selbst und die Tochter autark versorgt. Sie habe außerdem ihr gesamtes Eigenkapital, welches ihrer Altersvorsorge habe dienen sollen, in den Betrieb des Antragstellers eingebracht, um fortwährende finanzielle Engpässe zu überbrücken.
Weiter habe der Antragsteller eine angedachte Regelung der Vermögensangelegenheiten der Beteiligten torpediert. Er habe dem freihändigen Verkauf der gemeinsamen Immobilie nicht zugestimmt, weshalb es zu einer Zwangsversteigerung gekommen sei. Selbst nach der Zwangsversteigerung habe er zwangsgeräumt werden müssen. Auch einer Übernahme der ... Wohnung durch die Antragsgegnerin habe er nicht zugestimmt, so dass diese letztlich ebenfalls habe versteigert werden müssen. Die Veräußerungserlöse beider Objekte hätten nicht ausgereicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen, weshalb die Antragsgegnerin die ehegemeinschaftlichen Verbindlichkeiten nach wie vor alleine zurückführe. Der Antragsteller habe diese und weitere gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten mutwillig provoziert. Im Übrigen habe der Antragsteller nach der Trennung den Arbeitsvertrag der Antragsgegnerin gekündigt und ihr nicht einmal das noch offene Gehalt ausbezahlt.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich darauf verwiesen, er habe deshalb keinen Kindes-unterhalt bezahlt, weil ihm die wirtschaftliche Grundlage verloren gegangen sei. Im Übrigen habe er immer versucht, für den Unterhalt aufzukommen, sobald er Geld zur Verfügung gehabt habe. Eine Einigung bezüglich der Immobilien sei an den überzogenen Forderungen der Antragsgegnerin gescheitert. Nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch er habe Eigenkapital eingebracht. Die Antragsgegnerin habe bis zu 5.035 € monatlich netto in der Firma des Antragstellers verdient. Sie habe bei ihrem Auszug 6.000 € und außerdem Gold und Schmuck im Wert von ca. 12.000 € mitgenommen. Rückständige Gehaltszahlungen seien nicht ersichtlich, vielmehr habe die Antragsgegnerin noch ein Jahr nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Gehalt bezogen. Schließlich verfüge die Antragsgegnerin über während der Ehe entstandene Lebensversicherungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.1.2013 hat das Familiengericht - die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 1,2135 Entgeltpunkten und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 16,2832 Entgeltpunkten jeweils intern geteilt. Außerdem hat es das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Presse mit einem Ausgleichswert von 23.887,66 € und das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse mit einem Ausgleichswert von 14.177,70 € intern geteilt. Zur Begründung hat es unter anderem darauf verwiesen, die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Eine grobe unbillige Härte sei unter Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse nicht gegeben. Es habe dem damaligen Lebensmodell der Ehegatten entsprochen, dass der Antragsteller ein Unternehmen geführt und das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin weiterhin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller habe sie während der Trennungsphase geschädigt und außerdem seine Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter verletzt. Zudem sei die Durchführung des Versorgungsausgleich für den Antragsteller im Ergebnis nicht mit finanziellen Vorteilen verbunden. Er werde nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine monatliche Rente von ca. 659 € verfügen. Es sei davon auszugehen, dass er bis zu seinem Renteneintritt keine weitere Altersvorsorge aufbauen werde. Folglich werde er auf jeden Fall Grundsicherung zu beantragen haben. Demgegenüber verfüge die Antragstellerin nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs über ein Einkommen knapp an der Grenze zur Grundsicherung. Der Umstand, dass sich der Zuwachs an Rentenanwartschaften beim Antragsgegner nicht auswirke, stelle eine unbillige Härte dar. Der Versorgungsausgleich sei eine Folge der nachehelichen Solidarität, diene aber nicht der Entlastung der Staatskasse.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sofern die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass er keine weiteren Anwartschaften mehr erzielen werde, handle es sich lediglich um Spekulationen. Im Übrigen könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht willkürlich zu Lasten des Sozialleistungsträgers unter-bleiben.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
1. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 27 VersAusglG für die Zeit vom Ablauf des Trennungsjahres bis zum Ende der Ehezeit auszuschließen, also für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2011.
a) Eine lange Trennungszeit kann Anlass dazu geben, einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. War die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten während einer langen Trennungszeit aufgehoben, fehlt dem Versorgungsausgleich insoweit die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Deshalb kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein, wenn eine Versorgungsgemeinschaft während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat. Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BGH FamRZ 2013, 106 Tz. 17 f. mwN).
Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH FamRZ 2013, 106 Tz. 17 mwN).
b) In Anwendung dieser Grundsätze und in Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erscheint vorliegend eine unbeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig.
Die Eheleute haben rund 15 Jahre zusammengelebt. Demgegenüber haben sie bis zum Ende der Ehezeit rund 6,5 Jahre getrennt gelebt, also nahezu 1/3 der gesamten Ehezeit. Hinzu kommt, dass die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute bereits mit der Trennung vollständig aufgehoben war. Keiner der Beteiligten hat dem jeweils anderen Trennungsunterhalt geleistet. Vielmehr hat die (im Saldo ausgleichspflichtige) Antragsgegnerin nicht nur die gemeinsame Tochter J. betreut, sondern ist auch ganz überwiegend für deren Barunterhalt aufgekommen. Die noch bis zum 31.12.2006 fortdauernde abhängige Beschäftigung der Antragsgegnerin im Unternehmen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise, weil es sich insofern um arbeitsrechtliche und nicht um familienrechtliche Beziehungen gehandelt hat.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin es in der Hand gehabt habe, selbst Scheidungsantrag zu stellen. Denn dies ändert nichts daran, dass mit der Trennung die Versorgungsgemeinschaft der Beteiligten aufgehoben war.
Demgemäß entspricht es der Billigkeit, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem Ablauf des Trennungsjahres auszuschließen.
2. Ein darüber hinausgehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt demgegenüber nicht in Betracht.
a) Dass der Antragsteller dem freihändigen Verkauf der gemeinsamen Immobilie oder der Übernahme der Immobilie durch die Antragsgegnerin nicht zugestimmt hat, rechtfertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht. Der Antragsteller hat insoweit eine formale Rechtsposition ausgeübt. Für den Fall, dass sich Miteigentümer nicht über das Schicksal einer gemeinsamen Immobilie einigen können, sieht das Gesetz in §§ 749, 753 BGB die Zwangsversteigerung vor. Dass der Antragsgegnerin durch die Zwangsversteigerung Nachteile entstanden sind, ist in erster Linie eine Folge der gesetzlichen Regelung.
b) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragsteller trotz der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Erreichen des Renteneintrittsalters ggf. auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird. Denn der Versorgungsausgleich hat in diesem Fall eine Entlastung der Sozialleistungsträger zur Folge, was mit den Zwecken des Versorgungsausgleichs in Einklang steht. Die seitens der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1989, 46) ist nicht einschlägig. Vielmehr befasst sich die zitierte Rechtsprechung lediglich mit Konstellationen, in denen sich der Zuwachs an Rentenanwartschaften etwa wegen Nichterreichens der Wartezeit nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirkt.
c) Auch der Einwand, der Antragsteller habe seine Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter J. verletzt, rechtfertigt keinen weitergehenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Nachdem im Dezember 2007 eine gemeinsame Besprechung stattgefunden hatte, wurde der Antragsteller erstmals im März 2008 anwaltlich zur Unterhaltszahlung aufgefordert. Auch wenn er bis Juli 2008 noch ausreichend leistungsfähig gewesen sein und dennoch seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nachgekommen sein sollte, kann angesichts des kurzen Zeitraums noch nicht von einer nachhaltigen Verletzung der Unterhaltspflicht gesprochen werden. In der Zeit ab August 2008 war der Antragsteller demgegenüber lediglich unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens leistungsfähig. Auch insoweit scheidet angesichts der vorangegangenen Insolvenz des Unternehmens des Antragstellers die Annahme einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung aus. Im Übrigen würde eine etwaige Unterhaltspflichtverletzung im Wesentlichen lediglich den Zeitraum betreffen, der ohnehin unter dem Gesichtspunkt der langen Trennungszeit auszuschließen ist.
3. Da der Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2011 im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist, sind die auf die auszuschließende Trennungszeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen. Denn es ist nicht zulässig, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen (BGH FamRZ 2006, 769 Tz. 17).
Nach diesen Grundsätzen ist das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit einem Ausgleichswert von 1,1998 Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn dieser hat während der gesamten Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 2,4269 Entgeltpunkten erlangt. Hiervon entfallen 0,0273 Entgeltpunkte auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein auszugleichendes Anrecht von 2,3996 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,1998 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 7.226,79 €).
Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Presse ist mit einem Ausgleichswert von 17.490,30 € intern zu teilen. Denn er hat während der gesamten Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 47.975,31 € erlangt. Hiervon entfallen 12.794,71 € auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein auszugleichendes Anrecht von 35.180,60 € mit einem Ausgleichswert von 17.590,30 €. Nach Abzug der hälftigen Teilungskosten ergibt sich ein Ausgleichswert von 17.490,30 €.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist mit einem Ausgleichswert von 13,0354 Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn diese hat während der gesamten Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 32,5663 Entgeltpunkten erlangt. Hiervon entfallen 6,4956 Entgeltpunkte auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein auszugleichendes Anrecht von 26,0707 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 13,0354 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 78.516,54 €).
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse ist mit einem Ausgleichswert von 12.993,65 € intern zu teilen. Denn sie hat während der gesamten Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 28.555,40 € erlangt. Hiervon entfallen 2.368,10 € auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein auszugleichendes Anrecht von 26.187,30 € mit einem Ausgleichswert von 13.093,65 € Nach Abzug der hälftigen Teilungskosten ergibt sich ein Ausgleichswert von 12.993,65 €.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG.