10.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142931
Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 24.09.2014 – 5 WF 72/14
Der Verfahrenswert bestimmt sich bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu ermäßigen.
Oberlandesgericht Bremen
Beschl. v. 24.09.2014
Az.: 5 WF 72/14
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 29.04.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 2.621,70 festgesetzt wird und der überschießende Vergleichswert auf € 10.149.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrige zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 29.04.2014 erfolgte Wertfestsetzung ist begründet.
Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass das Familiengericht den Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung lediglich auf € 1.310, mithin auf rund die Hälfte des geltend gemachten Vorschussbetrages von € 2.621,70 festgesetzt hat. Da die §§ 43 ff. FamGKG insoweit keine besondere Regelung enthalten, ist der Verfahrenswert bei einem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG zu bestimmen, so dass die Höhe des Nominalbetrags des geforderten Vorschusses maßgeblich ist (Schneider, NZFam 2014, 640). Die umstrittene Frage, ob eine auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat, so dass gem. § 41 FamGKG der Wert zu ermäßigen ist, ist zu verneinen, weil aus ihr zeitnah vollstreckt werden kann, wodurch das Hauptsacheverfahren obsolet wird. Eine solche einstweilige Anordnung kommt somit in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da sie praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt(so zu Recht etwa OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2014, Gesch.-Nr. 6 WF 8/14, zit. nach juris; MAH Familienrecht/Groß, 4. Aufl., § 36 Rn. 233; FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 10; Schneider, aaO., 641 m. w. Nachw. zum Meinungsstand; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKGRn. 8; a. A. OLG Frankfurt FuR 2014, 545).
Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung des überschießenden Vergleichswerts durch das Familiengericht auf € 1.332 richtet. Im Termin vom 29.04.2014 haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 486 verständigt. Das Familiengericht hat seiner Wertfestsetzung den zwölffachen Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem in dem Entwurf eines Antrags auf Zahlung von Unterhalt, der dem das Verfahren einleitenden Antrag auf Verfahrenskostenvorschussbeigefügt war, genannten Betrag in Höhe von monatlich € 597 zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner im Falle des Nachweises eines Schulbesuchs des Antragstellers die Zahlung von Unterhalt in Höhe von € 486 in Aussicht gestellt hatte. Dass die Unterhaltsforderung des Antragstellers in dieser Höhe unstreitig war, so dass sie wertmäßig nicht oder nur in Höhe des Titulierungsinteresses zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 15), ist nicht ersichtlich. Es ist daher auf den im Streit gewesenen Betrag von € 597 abzustellen, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das vorliegende Verfahren am 14.03.2014 anhängig geworden ist, sind entsprechend § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die fälligen Unterhaltsbeträge für die Monate November 2013 bis einschließlich März 2014 (5 x € 597 = € 2.985) dem gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen, für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (12 x € 597 = € 7.164) hinzuzurechnen. Somit beträgt der übersteigende Vergleichswert insgesamt € 10.149.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.