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  • 08.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143593

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 04.09.2014 – II-4 UF 160/14

    Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen.


    Oberlandesgericht Hamm

    4 UF 160/14

    Tenor:

    beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014.

    Gründe:

    I.

    Der am ##.##.2002 geborene Betroffene mit kosovarischer Staatsangehörigkeit reiste am 10.2.2014 in die Bundesrepublik ein. Seine Eltern waren nicht miteinander verheiratet und die Kindesmutter hat mit Zustimmung der kosovarischen Behörde das Sorgerecht für den Betroffenen auf den Kindesvater übertragen. Die Mutter lebt mit unbekanntem Aufenthalt im Kosovo und sein Vater ist derzeit in Norwegen inhaftiert. Tatsächlich hält sich der Betroffene im Haushalt seines Onkels in T auf.

    Mit Eingabe vom 24.2.2014 hat der Onkel des Beschwerdeführers die Feststellung begehrt, das die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und er zum Vormund bestimmt wird. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und Anhörung des Jugendamts mit Beschluss vom 15.5.2014 festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und Vormundschaft angeordnet; zum Vormund hat es das Jugendamt bestimmt.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Onkel des Betroffenen mit der Beschwerde und beantragt seine Hinzuziehung als Beteiligter.

    II.

    Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).

    1.

    Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht des Beschwerdeführers, welches durch die Bestimmung des Jugendamtes und nicht ihn selbst als Vormund beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.

    a)

    Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung bei der Auswahl des Vormunds folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Familie im Sinne der genannten Vorschrift ist nämlich nur die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 59, 52, 63 = NVwZ 1982, 187; BVerfGE 80, 81, 90 = NJW 1989, 2195).

    b)

    Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer derzeit übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Ein subjektives auf eine ermessensfehlerfreie Pflegerauswahl gerichtetes Recht der bei der Auswahl zu Gunsten eines familienfremden Dritten übergangenen Verwandten könnte sich aus §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben, wonach bei der Auswahl des Pflegers unter anderem der mutmaßliche Wille der Eltern und die Verwandtschaft des betroffenen Kindes zu berücksichtigen sind. Jedoch verschafft § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB dem die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Vormund- bzw. Pflegerauswahl für Minderjährige gebietet nämlich § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG "im Interesse des Betroffenen" ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl. Eine entsprechende Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten findet sich auch im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bedürfte es nicht, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten subjektiven Recht ergäbe. Indem der Gesetzgeber den Verwandten das Beschwerderecht nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffenen" eingeräumt hat, hat er klargestellt, dass sich aus § 1897 Abs. 5 BGB kein subjektives Recht der Verwandten ergibt. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht. Vielmehr ist die sich bis zum 31.8.2009 aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergebende Beschwerdeberechtigung Verwandter in den bis dahin den Vormundschaftsgerichten zugewiesenen Pflegschafts- und Vormundschaftssachen vom Gesetzgeber bewusst ebenso wenig in das zum 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG übernommen worden wie die in § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG vorgesehene Beschwerdeberechtigung bei berechtigtem Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Februar 2011 – XII ZB 241/09 = FamRZ 2011, 552 und insgesamt OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF 209/12 = MDR 2012, 1466 m.w.N.).

    c)

    Die Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung von §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

    §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG räumen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bzw. bei Anordnung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen insbesondere Personen, die in einem Näheverhältnis zum Betroffenen stehen, das Recht ein, im Interesse des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Sie sind als Spezialregelungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit hat, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen. Hier ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson unter entsprechender Anwendung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs.1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 18 UF 296/11 = FamRZ 2013, 1665).

    Jedoch hatte das betroffene Kind im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, selbst Beschwerde einzulegen. Denn dem Betroffenen wurde in 1. Instanz gemäß § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt, der dafür Sorge tragen kann, dass das Kind bzw. der Verfahrensbeistand in dessen Interesse Beschwerde einlegen kann.

    2.

    Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Die Vorschrift normiert keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in Abs. 1 generell, das heißt sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht. Vielmehr ist der durch die Zurückweisung seines Antrags formell beschwerte Antragsteller nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage 2014, § 59 Rn 39 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Onkel des Betroffenen stellte keinen Antrag in einem Antragsverfahren, sondern regte die Einleitung eines Amtsverfahrens an. Bei der Pfleger- oder Vormundauswahl, zu welcher auch die Entscheidung über einen Pflegerwechsel rechnet, handelt es sich nämlich nicht um eine vom Familiengericht nur auf Antrag, sondern um eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 BGB). Der "Antrag" des Beschwerdeführers an das Familiengericht ist daher unabhängig von seiner Bezeichnung nicht als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne der §§ 23, 7 Abs. 1 FamFG, sondern als bloße Anregung eines Tätigwerdens des Familiengerichts im Rahmen der ihm ohnehin von Amts wegen obliegenden Pflegerauswahl im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.

    3.

    Eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus einer Beteiligtenstellung.

    Denn der Beschwerdeführer wurde nicht gemäß § 7 FamFG am Verfahren beteiligt. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer nicht angehört und ihm auch die Entscheidung nicht zugestellt.

    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass aus einer Beteiligtenstellung allein noch keine Beschwerdebefugnis folgt, sondern diese nur unter den Voraussetzungen des § 59 FamFG gegeben ist. Selbst eine – vorliegend nicht erfolgte – förmliche Beteiligung an dem Verfahren betreffend die Entscheidung über einen Pflegerwechsel begründet keine subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF 209/12 = MDR 2012, 1466).

    RechtsgebietFamFGVorschriften§ 59 FamFG