10.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185753
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 578/14
b) Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.
c) Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
1
Die Beteiligten streiten im Rechtsmittelverfahren noch um den Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Bewertung des vom Antragsteller betriebenen Putenmastbetriebs im Endvermögen.
2
Die Beteiligten schlossen am 6. Juli 1984 die Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 23. November 2010 zugestellt worden.
3
Der Antragsteller ist seit Juli 1993 als Landwirt tätig. Zu diesem Zeitpunkt übernahm er den im Jahre 1965 errichteten Aussiedlerhof seiner Eltern. Der Hof entwickelte sich nach der Übernahme durch den Antragsteller von einem Milchvieh- und Schweinemastbetrieb zu einem Putenmastbetrieb. Neben der Putenzucht erzielt der Betrieb ferner Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzugepachteten Flächen betriebenen - Pflanzenproduktion, wobei die Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf und die Pensionstierhaltung bestimmt sind, die der Antragsteller zusätzlich betreibt. Organisatorisch ist der Betrieb des Antragstellers in die "W. Putenzucht KG", an der der Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsantrags als Komplementär zu 80 % und sein Sohn als Kommanditist zu 20 % beteiligt waren, und in den - allein vom Antragsteller geführten - Betrieb "W. Sonderbilanz" aufgespalten.
4
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich ursprünglich einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht. Nachdem das Amtsgericht einen Teilanerkenntnisbeschluss über die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers erlassen hatte, hat die Antragsgegnerin im Wege einer offenen Teilklage einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 € geltend gemacht.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe mit Verbundbeschluss geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Zudem hat es den Antragsteller auf den Teilantrag der Antragsgegnerin verpflichtet, an sie die Hälfte des sich zu errechnenden Zugewinns in Höhe von mindestens 250.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu zahlende Betrag bis zum 31. Dezember 2015 gestundet wird. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Abweisung des Zahlungsantrags begehrt.
B.
6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen die Zulässigkeit des Zahlungsantrags und der hierauf ergangenen Entscheidung zu erinnern. Jedoch hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand.
I.
7
Der Teilantrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von mindestens 250.000 € ist zulässig.
8
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilantrag über den Zugewinnausgleich als Erstantrag zulässig ist, hat der Senat noch nicht abschließend beantwortet. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidungen ( Senatsurteile vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 -FamRZ 1994, 1095und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 -FamRZ 1996, 853) betreffen die Zulässigkeit von Nachforderungsklagen. Dabei war die Frage zu beantworten, inwieweit die Rechtskraft der auf eine erste Teilklage ergangenen Entscheidung einer Nachforderungsklage entgegensteht. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
9
Im Zugewinnausgleichsverfahren ist ein Teilantrag indessen auch ohne die genannte Einschränkung zulässig. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar ist (so wohl auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 aE). Die weiteren Kriterien, wonach die Ausgleichsrichtung zweifelsfrei feststehen und der geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgen müsse, sind allein für die Frage der Zulässigkeit einer Teilentscheidung von Bedeutung; denn es soll verhindert werden, dass in ein und demselben Verfahren widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden. Demgegenüber wird über den Antrag, mit dem nur ein Teil des Anspruchs geltend gemacht wird, regelmäßig durch eine Schlussentscheidung befunden. Weil nur über den konkreten Antrag verbunden mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt entschieden wird, steht die Rechtskraft einer solchen Erstentscheidung einem etwaigen Nachforderungsantrag nicht entgegen. Schließlich ist zu beachten, dass dem Interesse des Zugewinnausgleichsgläubigers, die tatsächliche Durchsetzbarkeit dieses Teilanspruchs nicht durch zunehmenden Zeitablauf gefährdet zu sehen und über die ihm insoweit - möglicherweise für seinen eigenen Unterhalt - zukommenden Mittel möglichst bald verfügen zu können, keine schutzwürdigen Interessen des Ausgleichspflichtigen entgegenstehen ( Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 -FamRZ 1994, 1095).
10
2. Gemessen hieran ist der auf einen Teilbetrag gerichtete Zahlungsantrag der Antragsgegnerin zulässig.
11
Zwar stünde der Antragsgegnerin der von ihr geltend gemachte Mindestbetrag von 250.000 € unter Vernachlässigung der umstrittenen Vermögenspositionen, namentlich dem Wert des Putenmastbetriebs, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu. Darauf kommt es nach dem oben Gesagten indes nicht an.
II.
12
Ebenso wenig leidet die angegriffene Entscheidung an einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Zwar hat das Amtsgericht in seiner vom Oberlandesgericht bestätigten Entscheidung den Antragsteller verpflichtet, "mindestens" 250.000 € zu zahlen. Jedoch wird spätestens durch die gebotene Auslegung des Tenors unter Zuhilfenahme auch der Entscheidungsgründe des Beschwerdegerichts, wonach "der Betrag von 250.000 €" gestundet wird und das Amtsgericht den Antragsteller "zu Recht zur Zahlung von 250.000 €" verpflichtet hat, deutlich, dass es sich um einen konkreten Betrag handelt.
III.
13
Schließlich handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine unzulässige Teilentscheidung.
14
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Teilentscheidung über einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch unzulässig, wenn der Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise mit einem bezifferten Zahlungsantrag sowie teilweise mit einem Stufenantrag geltend gemacht wird und nicht auszuschließen ist, dass das Anfangs- und Endvermögen in der Schlussentscheidung anders bewertet wird als im vorangegangenen Teilbeschluss (Senatsurteil BGHZ 107, 236 =FamRZ 1989, 954, 955).
15
a) Eine Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch stellt in der Sache einen Teilbeschluss dar, weil sie über den durch Stufenantrag und bezifferten Zahlungsantrag insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befindet. Insoweit bleibt der über den mit dem bezifferten Zahlungsantrag verlangten Betrag hinausgehende Teil des Anspruchs, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird, offen (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 236 =FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - [...] Rn. 13).
16
b) Eine Teilentscheidung darf indessen nur erlassen werden, wenn sie von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist.
17
Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einer Teilentscheidung eine Vorfrage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Entscheidungselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGHZ 189, 356 = NJW 2011, 2736 Rn. 13 mwN; Senatsurteil BGHZ 107, 236 =FamRZ 1989, 954, 955; OLG Celle Beschluss vom 7. August 2012 - 10 UF 59/12 - [...] Rn. 11; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. VII Rn. 11 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1378 BGB Rn. 3). Hierunter fällt auch die Bewertung des Anfangs- und des Endvermögens. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieses in der abschließenden Entscheidung anders bewertet wird, als in dem Teilurteil bzw. Teilbeschluss geschehen.
18
2. Gemessen hieran ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleich verfahrensrechtlich zulässig.
19
Zwar hat die Antragsgegnerin zur Folgesache Zugewinnausgleich ursprünglich einen Stufenantrag bezogen auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht. Später hat sie im Wege eines offenen Teilantrags einstweilen einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 € geltend gemacht, ohne ihren über den Teilbetrag hinausgehenden Stufenantrag ausdrücklich zurückzunehmen.
20
Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um eine unzulässige Teil-, sondern um eine Schlussentscheidung des Amtsgerichts. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihren über den geltend gemachten Teilbetrag hinausgehenden Antrag konkludent zurückgenommen hat.
21
a) Eine (teilweise) Antragsrücknahme gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO kann ebenso wie die nach mündlicher Verhandlung erforderliche Einwilligung der Gegenseite konkludent erklärt werden ( BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW-RR 1989, 1276, 1277; OLG Koblenz Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 U 291/01 - [...] Rn. 6 ff.; MünchKommZPO/BeckerEberhard 4. Aufl. § 269 Rn. 19 u. 29). Die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klage- bzw. Antragsrücknahme setzt allerdings voraus, dass das Verhalten der Partei bzw. des Beteiligten den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt ( BGH Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - NJW-RR 1989, 1276, 1277).
22
b) Dass dem hier so ist, ergibt sich aus den Umständen des konkreten Verfahrens. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. September 2012 mitgeteilt, dass sie ihren bislang unbezifferten Antrag "nunmehr im Wege der offenen Teilklage" beziffert und "zur Vermeidung des Verfahrensrisikos und in Anbetracht der mit der Ertragswertberechnung einhergehenden Bewertungsrisiken der Putenzucht KG (...) einstweilen von dem ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 € geltend" macht. Dabei hat sie sich u.a. auf das Senatsurteil vom 15. Juni 1994 berufen (XII ZR 128/93 -FamRZ 1994, 1095), wonach die Möglichkeit einer Nachforderungsklage jedenfalls dann eröffnet ist, wenn im Vorprozess einer offenen Teilklage stattgegeben worden ist. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin jedenfalls in diesem Verfahren einen möglichen weiteren Anspruch nicht weiter verfolgen, sich vielmehr einen Nachforderungsantrag vorbehalten wollte. Ebenso kann von einer - nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen - Einwilligung des Antragstellers ausgegangen werden. Der Antragsteller hat sich in erster Instanz nur auf die Unzulässigkeit des Teilantrags, nicht aber auf die - ohne wirksame Rücknahme eintretende - Unzulässigkeit einer Teilentscheidung berufen. Ebenso wenig hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung gerügt, die amtsgerichtliche Entscheidung sei unzulässig; vielmehr hat er sich auf die Sache eingelassen und sich dabei allein auf Sachrügen beschränkt.
IV.
23
In der Sache ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenkenfrei.
24
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
25
Trotz der organisatorischen Aufspaltung des Putenmastbetriebs des Antragstellers in die Kommanditgesellschaft einerseits und das Sondervermögen andererseits lasse sich dieser nur einheitlich bewerten. Die Putenzucht des Antragstellers sei gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewerten. Der vom Antragsteller im Juli 1993 von seinen Eltern übernommene Hof erfülle die Voraussetzungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorgenannten Norm.
26
Der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB stehe auch nicht entgegen, dass der Betrieb durch die mit der vorgegebenen Bewertungsmethode verbundene Privilegierung dem betroffenen Ehegatten grundsätzlich nur in seinem ursprünglichen Zuschnitt erhalten bleiben solle. Ein Erweiterungserwerb unterfalle nämlich dann der Privilegierung, wenn der Hinzuerwerb - wie hier - zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen sei.
27
Bei der Ermittlung des Ertragswerts seien die für das Fremdkapital anfallenden Zinsen als betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen. Bei der Ertragswertmethode sei der Wert eines Unternehmens allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu erwirtschaften. Im Unterschied hierzu ermittele die Substanzwertmethode den Wert eines Unternehmens, indem die Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufsummiert und die durch die Begründung oder Erhaltung der Substanz entstandenen Verbindlichkeiten abgezogen würden. Anders als der Ertragswert vermittele der Substanzwert damit, was an Werten vorhanden sei und nicht, was sich damit erwirtschaften lasse. Würde man bei der Ermittlung des Ertragswerts von einem schuldenfreien Betrieb ausgehen und in einem zweiten Schritt betriebliche Verbindlichkeiten mit ihrem Nominalwert abziehen, würde man innerhalb eines Bewertungsvorgangs Elemente der Ertragswertmethode und der Substanzwertmethode vermengen und damit "Aktiva" und "Passiva" des Betriebs mit zweierlei Maß messen, was der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Erweiterungserwerb gerade nicht gebilligt habe. Über die Fremdkapitalzinsen seien die Betriebsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigt, so dass sie - auch soweit der Antragsteller persönlich hafte - nicht als Passivposten in das Endvermögen einflössen. In dem der Bewertung zugrunde liegenden Zeitraum seien Zinsen in Höhe von durchschnittlich 30.982,74 € jährlich angefallen, so dass die Verbindlichkeiten bei einem Kapitalisierungsfaktor von 18 bei der Bewertung seines Betriebs mit (richtig:) 557.689,32 € zu Buche schlügen.
28
Die zukünftig erzielbaren Erträge seien abweichend vom Sachverständigengutachten auf der Basis der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 zu schätzen. Das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2006/2007 liege deutlich unter den Ergebnissen der Jahre 2007 bis 2011. Auch in den nach dem Stichtag liegenden Wirtschaftsjahren sei das Betriebsergebnis nach den vorgelegten Unterlagen nicht annähernd auf das niedrige Niveau des Jahres 2006/2007 gesunken. Insgesamt ergebe sich danach einschließlich des Wohnhauses ein Roheinkommen von 192.730,98 €. Hiervon sei der vom Gutachter geschätzte Lohnansatz von 108.861 € abzuziehen. Der Reinertrag von 83.869,98 € sei mit dem Kapitalisierungsfaktor 18 gemäß Art. 48 Abs. 2 AGBGB zu multiplizieren. Der so errechnete Ertragswert von 1.509.659,64 € sei entsprechend dem Vorschlag des Gutachters im Verhältnis der Vermögensverhältnisse auf die Kommanditgesellschaft und das Sondervermögen aufzuteilen, so dass 1.403.983,47 € auf den Antragsteller entfielen. Von diesem Betrag seien keine latenten Steuern wertmindernd abzuziehen, weil im Fall des § 1376 Abs. 4 BGB eine Veräußerung denknotwendig ausgeschlossen sei.
29
Das im Eigentum des Antragstellers befindliche Gebäude B.-K.-Straße sei in die Bilanz mindestens mit dem von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Antragsteller nicht beanstandeten Wert von 32.695 € einzustellen. Offen bleiben könne, ob die im September 2008 eingetragene Grundschuld von 15.000 € zum Stichtag noch valutiert habe. Es sei im Hinblick auf die zugunsten der Sparkasse eingetragene, zwischenzeitlich allerdings gelöschte Grundschuld in Höhe von 58.798,57 € davon auszugehen, dass der wahre Wert des Grundstücks mindestens diesen Wert erreiche.
30
Damit ergebe sich beim Antragsteller unter Einschluss des Werts seiner Lebensversicherung von 44.948,79 € insgesamt ein Endvermögen in Höhe von 1.481.627,26 €, dem ein indexiertes Anfangsvermögen von 885.754,85 € gegenüberstehe. Der sich hieraus ergebende Zugewinn von 595.872,41 € übersteige den Zugewinn der Antragsgegnerin von 4.919,66 € um 590.952,75 €, weshalb sich der Ausgleichsanspruch auf 295.476,37 € belaufe.
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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
32
a) Im Ausgangspunkt ist jedoch nichts dagegen zu erinnern, dass die Instanzgerichte die Wertermittlung des Putenmastbetriebs am Maßstab des § 1376 Abs. 4 BGB vollzogen haben.
33
aa) § 1376 Abs. 4 BGB bestimmt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens mit dem Ertragswert zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift soll nicht den privatwirtschaftlichen Interessen des Inhabers eines solchen Betriebs an einem möglichst geringen Zugewinnausgleich dienen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien (Senatsurteil BGHZ 113, 325 =FamRZ 1991, 1166, 1167unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260 [BVerfG 16.10.1984 - 1 BvL 17/80] ).
34
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Mayer-Klenk/BorthFamRZ 2012, 1923, 1924mwN).
35
Der Ertragswert bleibt bei der Bewertung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht selten hinter dem vollen wirklichen Wert, also dem Verkehrswert, zurück, von dem bei der Bewertung sonst auszugehen ist. Deshalb führt der in § 1376 Abs. 4 BGB vorgesehene Wertmaßstab regelmäßig zu einer Begünstigung des Betriebsinhabers und einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich aus dem Zweck der Regelung, durch die der Gesetzgeber die Zerschlagung derartiger Betriebe vermeiden will ( Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 -FamRZ 1989, 1276, 1277unter Hinweis auf BVerfGE 67, 348 = FamRZ 1985, 256, 260 [BVerfG 16.10.1984 - 1 BvL 17/80] ). In diesem Sinne ist auch die weitere Voraussetzung des § 1376 Abs. 4 BGB zu verstehen, wonach die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling zu erwarten sein muss.
36
bb) Dass das Oberlandesgericht die Privilegierung des § 1376 Abs. 4 BGB auf die Bewertung des Putenmastbetriebs angewandt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und im Übrigen von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
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Vor allem ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Instanzgerichte den Betrieb des Antragstellers als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 1376 Abs. 4 BGB eingestuft haben, obgleich er schwerpunktmäßig die Putenzucht zum Gegenstand hat. Zwar fallen Betriebe, die ausschließlich Massentierhaltung betreiben, nicht unter den in § 1376 Abs. 4 BGB erfassten Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs (MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 6 mwN). Jedoch hat das Oberlandesgericht von den Beteiligten unbeanstandet und in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Betrieb des Antragstellers in der Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren hat.
38
Der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem im Jahr 1993 von seinen Eltern übernommenen Aussiedlerhof ursprünglich um einen Milchvieh- und Schweinemastbetrieb handelte, welchen der Antragsteller im Wesentlichen zu einem Putenmastbetrieb umgebaut hat. Denn eine Identität des im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits zu berücksichtigenden Betriebs ist grundsätzlich nicht erforderlich; ein neuer Betrieb kann einen alten vielmehr auch ersetzen (MünchKommBGB/ Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 38 mwN; NK-BGB/Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 47; FAKomm-FamR/Weinreich 5. Aufl. § 1376 Rn. 67). Die Änderungen, die die wirtschaftliche Bestimmung als Landgut nicht anbelangen, etwa die Umstellung von Getreide- auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung zur Viehhaltung oder von Milchwirtschaft auf Mastviehhaltung, stehen der genannten Bewertungsmethode nicht entgegen (MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 9).
39
Entsprechendes gilt für den Hinzuerwerb von Betriebsflächen. Hierzu hat das Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise und von den Beteiligten ebenfalls unbeanstandet ausgeführt, dass der Hinzuerwerb der Flächen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs notwendig gewesen sei (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 113, 325 =FamRZ 1991, 1166, 1167).
40
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der von ihm durchgeführten Wertermittlung das Wirtschaftsjahr 2006/2007 herausgelassen und im Übrigen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens entschieden hat.
41
aa) Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 -FamRZ 2014, 98 Rn. 34mwN).
42
Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt (MayerKlenk/BorthFamRZ 2012 1923, 1924; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60), wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Münch DStR 2014, 806, 808; s. auch Krebs AUR 2013, 376, 377).
43
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, der sich mit 41.370,59 € deutlich von den in den späteren Zeiträumen erzielten Gewinnen abhebt (2007/2008 110.689,97 €; 2008/2009 133.913,20 €; 2009/2010 302.882,86 € und 2010/2011 195.833,90 €), unberücksichtigt gelassen hat. Hierzu heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, dass es sich um einen - nach Angaben des Antragstellers wegen der Hühnerpest 2006 - nicht repräsentativen "Ausrutscher" gehandelt habe. Zwar enthält das Ergebnis für 2009/2010 mit 302.882,86 € ebenfalls eine deutliche Abweichung von den übrigen Erträgen. Das Oberlandesgericht hat diese positive Abweichung indes durch das Ergebnis für 2007/2008 mit 110.689,97 € als hinreichend kompensiert angesehen. Dies liegt jedenfalls noch im tatrichterlichen Ermessen, zumal der Betrag von 302.882,86 g€ - anders als der herausgenommene Betrag von 41.370,59 € - den generellen Aufwärtstrend der Erträge widerspiegelt.
44
c) Ebenso wenig ist im Ausgangspunkt etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Ertragswertmethode lediglich den Zinsaufwand für die betriebsbedingten Verbindlichkeiten als maßgeblich erachtet hat.
45
aa) Allerdings ist streitig, wie das auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Fremdkapital bei der Ermittlung des Ertragswerts zu berücksichtigen ist.
46
(1) Nach einer Auffassung ist das Fremdkapital von der Summe der positiven Vermögensposten (Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs und weiteres Vermögen) abzusetzen. Ein Abzug der Fremdzinsen bei der Bewertung des Reinertrags scheidet dann aus, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe AgrarR 1994, 5, 8; Krebs AUR 2013, 376, 377; Köhne AgrarR 1984, 57, 59; vgl. auch MünchKommBGB/Lange 6. Aufl. § 2312 Rn. 22).
47
(2) Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung vertreten, Verbindlichkeiten aus dem Betrieb seien im Ertragswertverfahren nur bezogen auf den Zinsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (OLG BambergFamRZ 1995, 607, 609; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 60; Kronthaler Landgut, Ertragswert und Bewertung im bürgerlichen Recht S. 129; so wohl auch MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 5).
48
(3) Der Senat folgt im Grundsatz der letztgenannten Auffassung, allerdings mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB über eine vorsorgliche Ermittlung des Verkehrswerts sichergestellt werden muss, dass dieser - der auch den Nominalwert der Verbindlichkeiten berücksichtigt - nicht geringer ausfällt als der Ertragswert.
49
(a) Ein Unternehmensertrag lässt sich grundsätzlich nur feststellen, wenn der in einem bestimmten Zeitraum zu erwartende Aufwand dem in diesem Zeitraum zu erwartenden Erlös gegenübergestellt wird. Demgegenüber geht es bei der Verkehrswertermittlung um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag (vgl. OLG BambergFamRZ 1995, 607, 609). Deshalb kann im Rahmen der Ertragswertmethode methodengerecht und systemimmanent nur auf den jeweiligen Ertrag abgestellt werden, nicht aber auf die auf dem Betrieb lastenden Verbindlichkeiten zu ihrem Nominalwert. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Endvermögen mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, was der Senat in seiner Entscheidung zur Bewertung zwischenzeitlich hinzuerworbener Flächen bereits für unzulässig erachtet hat (Senatsurteil BGHZ 113, 325 =FamRZ 1991, 1166, 1167). Wollte man im Rahmen der Ertragswertmethode den Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten einbeziehen, müsste man konsequenterweise auf der anderen Seite auch den über den Ertragswert hinausgehenden positiven Substanzwert werterhöhend berücksichtigen, was indes gerade nicht Sinn und Zweck der Ertragswertmethode ist.
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(b) Jedoch hätte das Oberlandesgericht eine Kontrollberechnung vornehmen müssen um sicherzustellen, dass der Verkehrswert als Höchstwert im Rahmen der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 4 BGB nicht unter dem Ertragswert liegt (vgl. Krebs AUR 2013, 376, 377).
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Sollte der Verkehrswert - namentlich bei hohem Fremdkapital oder geringem Anlagevermögen - unterhalb des Ertragswerts liegen, würde die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung in eine Benachteiligung des Betriebsfortführers umschlagen. Er wäre gezwungen, seinen Betrieb zugunsten seines Ehegatten zu einem Wert abzurechnen, der über dem Substanzwert des Unternehmens liegt. Demzufolge wäre es für ihn günstiger, nicht die Fortführung des Betriebs, sondern dessen Veräußerung anzustreben, damit er nicht gemäß § 1376 Abs. 4 BGB die für ihn - in diesem Falle - ungünstigere Ertragswertmethode anwenden muss. Auf diese Weise würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, landwirtschaftliche Betriebe - jedenfalls solange sie leistungsfähig sind - dem Eigentümer oder einem Abkömmling zu erhalten, in sein Gegenteil verkehrt werden. In einem solchen Fall ist im Wege einer teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der - um die vollen Verbindlichkeiten bereinigte - Verkehrswert als Obergrenze zugrunde zu legen (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1376 Rn. 17 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/7134 S. 6; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 39; NK-BGB/Heiß/Löhnig 3. Aufl. § 1376 Rn. 49; s. auch Krebs AUR 2013, 376, 377; Köhne AgrarR 1984, 57, 58; aA Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1376 Rn. 83).
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bb) Gemessen hieran ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nur die aufgrund des Schuldendienstes anfallenden Zinsen bei der Ermittlung des Ertragswerts berücksichtigt hat und dabei von Fremdkapitalzinsen von durchschnittlich 30.982,74 € p.a. und einem Kapitalisierungsfaktor von 18 ausgegangen ist. Das Oberlandesgericht hat damit im Ergebnis eine auf den Verbindlichkeiten beruhende Belastung von 557.689,32 € berücksichtigt statt des - freilich bislang nur für den Bilanzstichtag 1. Juli 2010 festgestellten - Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten von 657.491,11 €.
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Allerdings hat das Oberlandesgericht versäumt, eine - allein dem Tatrichter obliegende - Kontrollberechnung durchzuführen. Zwar hat es die Möglichkeit gesehen, den Ertragswert im Wege einer teleologischen Reduktion durch einen niedrigeren Verkehrswert zu ersetzen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte für einen niedrigeren Verkehrswert vorgelegen hätten. Denn schon nach seinen eigenen Feststellungen liegt der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten hier deutlich über den kapitalisierten Zinsaufwendungen. Feststellungen zum Substanzwert enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
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Sollte die Bewertung des Putenmastbetriebs nach dem Verkehrswert - freilich unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestehenden Nominalwerts der Fremdverbindlichkeiten ( § 1384 BGB ) - zu einem geringeren Wert als dem Ertragswert führen, wäre zudem zu beachten, dass der Verkehrswert konsequenterweise auch im Anfangsvermögen zugrunde zu legen ist.
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d) Die Entscheidung kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Bewertung der Erträge aus den hinzugepachteten Flächen anbelangt.
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aa) Dass Erträge, die aus gepachteten Flächen herrühren, nicht ohne weiteres mit denjenigen gleich bewertet werden können, die aufgrund der Nutzung eigener Flächen erzeugt werden, liegt nahe. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde - wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten selbst - darauf hin, dass es für die Bewertung der aus gepachteten Flächen gezogenen Erträge von Bedeutung ist, ob die Pachtverhältnisse als dauerhaft oder nur von begrenzter Dauer zu beurteilen sind. In welchem Maße dabei - nicht zuletzt bei der Bestimmung des angemessenen Kapitalisators - zu differenzieren ist, ist Sache des sachverständig beratenen Tatrichters. In der agrarrechtlichen Literatur wird insoweit vertreten, dass Pachtflächen in den Ertragswert regelmäßig nur dann einzubeziehen seien, wenn die Fortdauer des Pachtvertrages relativ sicher sei. Sie müssten bei der Ermittlung des Ertragswerts zudem kalkulatorisch anders behandelt werden als Eigentumsflächen. Insbesondere sei der Reinertrag der Pachtflächen nur auf eine kürzere Zeit zu kapitalisieren. Daraus folge, dass bei Betrieben mit Pachtflächen der Reinertrag der Eigentumsflächen und der Reinertrag der Pachtflächen getrennt ausgewiesen werden müssten. Dies führe regelmäßig auch zu unterschiedlichen Kapitalisatoren. Der Reinertrag der Pachtflächen sei auf die vertraglich gesicherte restliche Pachtzeit zu kapitalisieren. Anhand des anzuwendenden Zinssatzes (100/gebietsüblichen Kapitalisator; hier 100/18 = 5,55 %) werde dieser auf der Grundlage einer entsprechenden Umrechnungstabelle errechnet (vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f.; vgl. auch Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe AgrarR 1994, 5, 9).
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bb) Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie die Erträge aus den Pachtflächen zu bewerten seien, indes nicht auseinandergesetzt. Demgemäß fehlen hierzu die erforderlichen Feststellungen. Weder ist festgestellt, für welche Zeit die Flächen gepachtet sind, noch haben sich die Instanzgerichte mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Erträge hieraus zu kapitalisieren sind.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte dies von der Antragstellerseite nicht bereits vor den Instanzgerichten gerügt werden müssen. Dass der Betrieb des Antragstellers neben der Putenzucht Erlöse aus einer - ganz überwiegend auf hinzugepachteten Flächen betriebenen - Pflanzenproduktion erzielt, folgt aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts. Bei der Frage, wie solche Flächen zu bewerten sind, handelt es sich um eine - vom Oberlandesgericht auch ohne entsprechende Rüge zu beantwortende - Rechtsfrage. Der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Rohgewinn steigen und sich damit zu Lasten des Antragstellers der Zugewinn erhöhen würde. Denn der Pachtaufwand ist ohnehin vorab von den Erträgen abzuziehen. Wegen der unsicheren zukünftigen Ertragslage ist der dann an sich zu wählende Kapitalisator zu reduzieren, so dass der Ertragswert abnimmt (vgl. Köhne AgrarR 1984, 57, 60 f.).
59
e) Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch keinen Bestand haben, soweit es die Bewertung des vom Antragsteller für 32.695 € ersteigerten und mit einer Grundschuld von 15.000 € belasteten Grundstücks anbelangt. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es an genügenden Feststellungen zum Wert der Immobilie fehlt. Allein aus der Tatsache, dass in dem Grundbuch eine Grundschuld über 58.798,57 € eingetragen war, folgt nicht zwingend, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Endstichtags mindestens einen solchen Wert gehabt haben muss. Deshalb geht die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach das Grundstück auch bei einer noch valutierenden Grundschuld von 15.000 € in jedem Fall den in die Bilanz eingestellten Wert von 32.695 € habe, fehl. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Rechtsbeschwerdeerwiderung, die Grundschuld valutiere nicht und sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Denn dies hat das Oberlandesgericht gerade offengelassen.
V.
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Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG .
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Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch von 250.000 € nach den noch zu treffenden Feststellungen unterschritten wäre, auf folgendes hin:
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1. In diesem Fall könnte der Einwand der Antragsgegnerin zum Tragen kommen, bei der Ermittlung des Ertragswerts sei ein überhöhter Unternehmerlohn abgezogen worden. Allerdings dürfte der vom Oberlandesgericht gebilligte Abzug, den der Sachverständige in seinem Gutachten vorgenommen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung auf einen vermeintlichen Widerspruch zum Senatsurteil vom 6. Februar 2008 ( BGHZ 175, 207 =FamRZ 2008, 761 Rn. 23) verweist, verkennt sie, dass es dort um die Bestimmung des good will im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ging. Dieser wird für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten Ausgangswert nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. dazu auch Senatsurteile BGHZ 188, 249 =FamRZ 2011, 1367 Rn. 29und BGHZ 188, 282 =FamRZ 2011, 622 Rn. 28). Vorliegend geht es indes nicht um den Veräußerungswert, sondern gemäß § 1376 Abs. 4 BGB allein um die (klassische) Bestimmung des Ertragswerts in seiner Grundform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 -FamRZ 2014, 98 Rn. 37).
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Nach dem Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Betriebe (AgrarR 1994, 5, 9) wird empfohlen, mit Hilfe von Normdaten (KTBL) und zusätzlich durch die Auswertung von Betriebsaufzeichnungen und Betriebsvergleichen den betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf quantitativ und qualitativ einzuschätzen. Danach sind insbesondere die wirtschaftlichen Aktivitäten, die Betriebsgröße sowie außerbetriebliche Arbeitserledigungen zu berücksichtigen. Der betriebsnotwendige Arbeitsbedarf sei sodann in Anlehnung an landwirtschaftliche Tarife (brutto) zu bewerten. Dabei sei eine unterschiedliche Qualifikation der Arbeitskräfte zu berücksichtigen (s. auch MünchKommBGB/Ann 6. Aufl. § 2049 Rn. 11).
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Wenn das Oberlandesgericht diesen Ansatz, dem der Sachverständige ersichtlich in seinem Gutachten gefolgt ist, bei der Anwendung der reinen Ertragswertmethode im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zugrunde legt, dürfte das noch in seinem tatrichterlichen Ermessen liegen und deshalb nicht zu beanstanden sein. Ebenso wenig dürfte etwas gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu erinnern sein, wonach es für die Ertragswertberechnung unerheblich ist, wie der Lohnansatz auf die Familienangehörigen aufzuteilen ist.
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Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung schließlich darauf verweist, dass im Unterhaltsverfahren ein deutlich geringeres Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt worden ist, ist dies für die Ermittlung des Ertragswerts ohne Belang.
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2. Schließlich wäre gegebenenfalls auch noch die bislang vom Oberlandesgericht offengelassene Frage zu beantworten, ob die Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage in den vom Sachverständigen festgestellten Erträgen enthalten sind.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Von Rechts wegen