19.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193348
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 28.11.2016 – II-4 WF 183/16
1. Die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als Leistungsantrag nach vorangegangenem Auskunftsverfahren ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte verfolgt werden können.
2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Auskunftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten sowie die Mehrkosten aufgrund der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.
Oberlandesgericht Hamm
4 WF 183/16
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.
Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 977/16 bewilligt und abgerechnet wurde sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 geltend gemacht werden.
Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2
I.
3
Die Beteiligten schlossen am ##.##.1973 die Ehe, die seit dem ##.##.2004 rechtskräftig geschieden ist.
4
Die Antragstellerin machte mit Antrag vom 26.6.2015 gegen den Antragsgegner und dessen Ehefrau beim Amtsgericht – Familiengericht – Siegen (Aktenzeichen 15 F 977/15) einen Auskunftsantrag über die Höhe ihres Einkommens geltend, den die Beteiligten nach Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärten.
5
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren gegen den Antragsgegner auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 428,25 € ab Juli 2016 sowie Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.852,- € für die Monate März 2015 bis Juni 2016 beantragt.
6
Das Familiengericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei mutwillig. Die Antragstellerin hätte ihren Zahlungsanspruch als Stufenantrag gemeinsam mit dem Auskunftsbegehren oder in dem Auskunftsverfahren nach Erteilung der Auskunft im Wege der Antragserweiterung kostengünstiger geltend machen können.
7
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und begehrt weiterhin die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an sie.
8
II.
9
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 ZPO zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
10
Sie ist – zumindest vorläufig – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
11
Der Antrag der Antragstellerin ist mutwillig im Sinne des §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO.
12
Eine Mutwilligkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch außerhalb des Scheidungsverbunds verfolgt. Denn die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 20/04 – NJW 2005, 1498).
13
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist jedoch mutwillig, weil sie ihren Unterhaltsanspruch nicht im Wege der Antragserweiterung in dem Verfahren AG Siegen, Aktenzeichen 15 F 977/15 verfolgt hat.
14
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Unabhängig von Kostenerwägungen würde eine verständige Partei zudem auch deshalb von der Erhebung einer weiteren gesonderten Klage absehen und stattdessen eine Klageerweiterung im bereits anhängigen Verfahren vorziehen, weil das mit der schon anhängigen Sache befasste Gericht bereits in den komplexen Sachverhalt eingearbeitet ist. Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 – 12 W 2270/10 – MDR 2011, 256).
15
Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, den Leistungsantrag als Stufenantrag oder zumindest in dem Auskunftsverfahren im Wege der Antragserweiterung zu verfolgen. Besondere Gründe für eine neue, weitere Klage hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insbesondere ist eine Antragserweiterung in dem Auskunftsverfahren nach erteilter Auskunft nicht mit einem erhöhten Kostenrisiko für die Antragstellerin verbunden. Denn zum Zeitpunkt der Antragserweiterung ist es der Antragstellerin möglich, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners abzuschätzen und ihren Leistungsantrag entsprechend zu formulieren.
16
Jedoch ist der Antragstellerin aufgrund der Mutwilligkeit die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig zu versagen.
17
Folge des Mutwillen ist allein, dass die Mehrkosten, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Rechtsverfolgung im Verbund ergeben, von der PKH-Bewilligung ausgenommen werden. Denn die Antragstellerin kann jetzt nicht mehr auf das Verbundverfahren verwiesen werden, nachdem dieses rechtskräftig abgeschlossen worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 1994 – 25 WF 30/94 – NJW-RR 1994, 1093). Nach Abschluss des Auskunftsverfahrens vermag die Antragstellerin ebenfalls dort nicht mehr ihren Leistungsantrag zu verfolgen. Die damit allein in Betracht kommenden Mehrkosten, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Rechtsverfolgung im Auskunftsverfahren ergeben, sind von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ausgenommen. Im vorliegenden Verfahren ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als diese auch angefallen wären, wenn sie ihren Leistungsantrag im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren geltend gemacht hätte.
18
Mehrkosten entstehen zum einen durch die Geltendmachung in verschiedenen Verfahren. Der Antragstellerin ist Verfahrenskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als Verfahrenskostenhilfe nicht bereits in dem Verfahren AG Siegen, Aktenzeichen 15 F 977/15, bewilligt und abgerechnet wurde.
19
Auch ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach dem Verfahrenswert begrenzt, da sie verfahrenswerterhöhend Rückstände hat auflaufen lassen (vgl. Geimer in: Zöller ZPO 31. Auflage 2016 § 114 Rn. 36b m.w.N.). Bei einer Geltendmachung ihres Anspruchs auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 428,25 € in dem Auskunftsverfahren hätte sich der Verfahrenswert hinsichtlich des laufenden Unterhalts gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf 5.139,- € und hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Monate März bis Juni 2015 gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG auf 1.713,- € belaufen, da der Auskunftsantrag im Juni 2015 anhängig gemacht wurde, mithin insgesamt auf 6.852,- €. Nun macht die Antragstellerin Unterhaltsansprüche in dem vorliegenden Verfahren nach einem Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 11.991,- € (5.139,- € laufenden Unterhalt ab Juli 2016 zzgl. 6.852,- € Unterhaltsrückstand für die Monate März 2015 bis Juni 2016) geltend. Damit kann der Antragstellerin nun allenfalls Verfahrenskostenhilfe für die Unterhaltsrückstände von März bis Juni 2015 in Höhe von insgesamt 1.713,- € zuzüglich laufendem Unterhalt bewilligt werden.
20
Da das Amtsgericht über die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit der Antragstellerin noch nicht entschieden hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO).
21
Rechtsbehelfsbelehrung:
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
4 WF 183/16
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen zurückverwiesen.
Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig wegen Mutwillen zu versagen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit mutwillig als Verfahrenskostenhilfe bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts Siegen unter dem Aktenzeichen 15 F 977/16 bewilligt und abgerechnet wurde sowie Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 geltend gemacht werden.
Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2
I.
3
Die Beteiligten schlossen am ##.##.1973 die Ehe, die seit dem ##.##.2004 rechtskräftig geschieden ist.
4
Die Antragstellerin machte mit Antrag vom 26.6.2015 gegen den Antragsgegner und dessen Ehefrau beim Amtsgericht – Familiengericht – Siegen (Aktenzeichen 15 F 977/15) einen Auskunftsantrag über die Höhe ihres Einkommens geltend, den die Beteiligten nach Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärten.
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren gegen den Antragsgegner auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 428,25 € ab Juli 2016 sowie Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.852,- € für die Monate März 2015 bis Juni 2016 beantragt.
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Das Familiengericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei mutwillig. Die Antragstellerin hätte ihren Zahlungsanspruch als Stufenantrag gemeinsam mit dem Auskunftsbegehren oder in dem Auskunftsverfahren nach Erteilung der Auskunft im Wege der Antragserweiterung kostengünstiger geltend machen können.
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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und begehrt weiterhin die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an sie.
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II.
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 ZPO zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
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Sie ist – zumindest vorläufig – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Antrag der Antragstellerin ist mutwillig im Sinne des §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO.
12
Eine Mutwilligkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch außerhalb des Scheidungsverbunds verfolgt. Denn die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 20/04 – NJW 2005, 1498).
13
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist jedoch mutwillig, weil sie ihren Unterhaltsanspruch nicht im Wege der Antragserweiterung in dem Verfahren AG Siegen, Aktenzeichen 15 F 977/15 verfolgt hat.
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Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Unabhängig von Kostenerwägungen würde eine verständige Partei zudem auch deshalb von der Erhebung einer weiteren gesonderten Klage absehen und stattdessen eine Klageerweiterung im bereits anhängigen Verfahren vorziehen, weil das mit der schon anhängigen Sache befasste Gericht bereits in den komplexen Sachverhalt eingearbeitet ist. Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 – 12 W 2270/10 – MDR 2011, 256).
15
Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, den Leistungsantrag als Stufenantrag oder zumindest in dem Auskunftsverfahren im Wege der Antragserweiterung zu verfolgen. Besondere Gründe für eine neue, weitere Klage hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insbesondere ist eine Antragserweiterung in dem Auskunftsverfahren nach erteilter Auskunft nicht mit einem erhöhten Kostenrisiko für die Antragstellerin verbunden. Denn zum Zeitpunkt der Antragserweiterung ist es der Antragstellerin möglich, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners abzuschätzen und ihren Leistungsantrag entsprechend zu formulieren.
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Jedoch ist der Antragstellerin aufgrund der Mutwilligkeit die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht vollständig zu versagen.
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Folge des Mutwillen ist allein, dass die Mehrkosten, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Rechtsverfolgung im Verbund ergeben, von der PKH-Bewilligung ausgenommen werden. Denn die Antragstellerin kann jetzt nicht mehr auf das Verbundverfahren verwiesen werden, nachdem dieses rechtskräftig abgeschlossen worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 1994 – 25 WF 30/94 – NJW-RR 1994, 1093). Nach Abschluss des Auskunftsverfahrens vermag die Antragstellerin ebenfalls dort nicht mehr ihren Leistungsantrag zu verfolgen. Die damit allein in Betracht kommenden Mehrkosten, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Rechtsverfolgung im Auskunftsverfahren ergeben, sind von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ausgenommen. Im vorliegenden Verfahren ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als diese auch angefallen wären, wenn sie ihren Leistungsantrag im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren geltend gemacht hätte.
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Mehrkosten entstehen zum einen durch die Geltendmachung in verschiedenen Verfahren. Der Antragstellerin ist Verfahrenskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als Verfahrenskostenhilfe nicht bereits in dem Verfahren AG Siegen, Aktenzeichen 15 F 977/15, bewilligt und abgerechnet wurde.
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Auch ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach dem Verfahrenswert begrenzt, da sie verfahrenswerterhöhend Rückstände hat auflaufen lassen (vgl. Geimer in: Zöller ZPO 31. Auflage 2016 § 114 Rn. 36b m.w.N.). Bei einer Geltendmachung ihres Anspruchs auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 428,25 € in dem Auskunftsverfahren hätte sich der Verfahrenswert hinsichtlich des laufenden Unterhalts gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf 5.139,- € und hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Monate März bis Juni 2015 gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG auf 1.713,- € belaufen, da der Auskunftsantrag im Juni 2015 anhängig gemacht wurde, mithin insgesamt auf 6.852,- €. Nun macht die Antragstellerin Unterhaltsansprüche in dem vorliegenden Verfahren nach einem Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 11.991,- € (5.139,- € laufenden Unterhalt ab Juli 2016 zzgl. 6.852,- € Unterhaltsrückstand für die Monate März 2015 bis Juni 2016) geltend. Damit kann der Antragstellerin nun allenfalls Verfahrenskostenhilfe für die Unterhaltsrückstände von März bis Juni 2015 in Höhe von insgesamt 1.713,- € zuzüglich laufendem Unterhalt bewilligt werden.
20
Da das Amtsgericht über die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit der Antragstellerin noch nicht entschieden hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 114 Abs. 2