28.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196813
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14
TSG §§ 5 Abs. 3 , 8 Abs. 1 , 11 Satz 1
a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €
Gründe
A.
1
Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung ( § 8 Abs. 1 TSG ) geborenen Kindes.
2
Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts geschieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte.
3
Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.
4
Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache deshalb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.
B.
6
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden ( § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG ). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
7
Das Beschwerdegericht hat seine inFamRZ 2015, 683veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungsbereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änderung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leiblichen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.
9
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.
10
Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an seiner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteiligten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als dessen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater würde zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Absprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten gegenüber dem betroffenen Kind keine Wirkung.
11
Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.
II.
12
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist.
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a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist ( § 8 Abs. 1 TSG ), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG , wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind.
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b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG KölnFamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - [...] Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.
16
aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff. [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07] ) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.
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bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8):
18
Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechtsausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken aufgegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG KölnFamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).
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cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23).
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2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3 , 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG KölnFamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).
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Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - [...] Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG , wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG KölnFamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden ( § 59 PStG ) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten.
III.
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Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG . Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist.
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a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG . Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591 , 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG .
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aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07] ), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch SieberichsFamRZ 2013, 1180, 1181 f.zur Elternschaft von Intersexuellen).
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bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfGFamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07] ).
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(1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt.
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(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt.
29
Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfGFamRZ 2016, 877Rn. 38 undFamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 =FamRZ 2015, 642Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.
30
Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfGFamRZ 2013, 521Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 =FamRZ 2015, 240Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.
31
cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen ( §§ 9 Abs. 3 , 6 Abs. 1 TSG ; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07] ), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben.
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b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfGFamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 -FamRZ 2014, 97Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen.
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c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfGFamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfGFamRZ 2010, 1621).
34
2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) verletzt.
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a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633 [BVerfG 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95] ). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG RostockFamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).
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Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (i.V.m. § 10 Abs. 2 TSG ) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).
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b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden ( § 54 Abs. 1 PStG ). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -FamRZ 2017, 1337Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst ( § 54 Abs. 2 PStG ). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 PStG ). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter ( § 1591 BGB ) und welche Person ihm als Vater ( § 1592 BGB ) zugeordnet ist.
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c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen.
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aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.
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Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge ( § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG ). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird ( § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG ). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks ( § 64 Abs. 1 PStG ) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.
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Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind ( § 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG ). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52).
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bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - [...] Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils.
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cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen ( § 5 Abs. 3 TSG ) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck.
IV.
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Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.
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1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
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2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309).
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Guhling