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  • 24.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199127

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.03.2017 – 18 UF 118/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 07.03.2017

    Az.: 18 UF 118/16

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - hinsichtlich seines Tenors zu den Ziffern 1) und 2) wie folgt abgeändert:
      Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 8.745,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
      Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.
    2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.
    3. Der Beschwerdewert wird auf 10.550,21 Euro festgesetzt.
    4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Antragsteller begehrt Ersatz für die Einlagerung von Möbeln der Antragsgegnerin, die diese aus der nunmehr von ihm allein genutzten Wohnung nicht abgeholt hat, sowie einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlung von Kreditraten für ein Ferienhaus, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht.

    Die Beteiligten sind verheiratet. Die Antragsgegnerin zog am 28. August 2014 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus. Die Antragsgegnerin vereinbarte mit dem Vermieter am 21. November 2014, dass sie rückwirkend zum 01. November 2014 aus dem Mietverhältnis entlassen wird.

    Nach ihrem Auszug beließ die Antragsgegnerin einen Teil des unstreitig ihr gehörenden Hausrats in der nunmehr von dem Antragsteller allein bewohnten Wohnung. Der Antragsteller forderte sie mit Schreiben vom 30. November 2014 auf, die Möbel zwischen dem 15. und dem 19. Dezember 2014 aus der Wohnung abzuholen. Als die Antragsgegnerin hierauf nicht reagierte, ließ er die Möbel zum 31. Dezember 2014 abtransportieren und lagerte sie bei der ######### ein. Ein Teil der Möbel wurde bei Herrn T#### eingelagert. Dieser beansprucht hierfür keine Bezahlung.

    Der Antragsteller beansprucht Ersatz von Lagerkosten einschließlich Versicherung in Höhe von insgesamt 1.804,42 Euro, die er an die ######### für den Zeitraum 28. Mai 2015 bis 06. Januar 2016 (8 x (156,08 + 6,00 Euro) sowie für den Zeitraum 07. Januar 2016 bis 30. März 2016 (3 x 163,26 Euro + 6,00 Euro) gezahlt hat.

    Des weiteren macht er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die hälftige Zahlung von seinerseits getilgten neun Darlehensraten für den Zeitraum 30. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 in Höhe von insgesamt 8.745,79 Euro (9 x 1,943,51 Euro x 0,5) geltend.

    Lagerkosten für den davor liegenden Zeitraum (bis zum 27. Mai 2015) und einen Gesamtschuldnerausgleich für bis zum 01. Juni 2016 gezahlte Darlehensraten macht der Antragsteller in einem Parallelverfahren geltend (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 135 F 2204/15; Senat 18 UF 32/16). Der Zahlung der Darlehensraten liegt folgendes zugrunde:

    Die Beteiligten sind gemeinsam Kreditnehmer eines am 22. Juli 2011 aufgenommenen Annuitätendarlehens bei der #######. Gegenüber dem Kreditinstitut wurde als Verwendungszweck die Renovierung des Ferienhauses ##### ### (###) angegeben. Das Haus steht ebenso wie ein weiteres Ferienhaus in ####### (###) im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer eine Privatschule und eine Hausverwaltung. Unmittelbar nach der Gutschrift des Darlehens überwies der Antragsteller 60.000,00 Euro davon auf sein Geschäftskonto. Im Zeitraum zwischen dem 25. September 2009 und dem 07. November 2011 hatte er insgesamt 66.500,00 Euro von seinem Geschäftskonto auf das Konto ##### ### überwiesen.

    Die beiden Ferienhäuser wurden von der Hausverwaltung des Antragstellers verwaltet. Die dort beschäftigte Antragsgegnerin nahm am 13. Oktober 2014 sämtliche Verwaltungsunterlagen an sich.

    Der Antragsteller zahlte sowohl während des Zusammenlebens der Ehegatten als auch nach dem Auszug der Antragsgegnerin die Darlehensraten in Höhe von jeweils 1.943,51 Euro an die #######. In einem weiteren Parallelverfahren macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags einen Auskunfts- und Abfindungsanspruch geltend. Er stützt sich hierbei darauf, dass zwischen den Beteiligten in Bezug auf den Erwerb und die Vermietung der beiden Ferienhäuser eine Ehegatteninnengesellschaft bestehe. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Teilbeschluss vom 22. Januar 2016 (135 F 6933/15) dem Auskunftsantrag stattgegeben, der Senat hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2016 (18 UF 33/16) die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

    Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2016 dem Antrag des Antragstellers in voller Höhe stattgegeben. Es hat den Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten damit begründet, dass die Antragsgegnerin durch das Zurücklassen der Möbel gegenüber dem Antragsteller eine verbotene Eigenmacht begangen habe. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Darlehenszahlungen seien nicht Teil des Auseinandersetzungsanspruches aus der Ehegatteninnengesellschaft, da diese erst nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gezahlt worden seien.

    Die Antragsgegnerin hat gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28. Juni 2016 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, bei dem Amtsgericht eingegangen am 20. Juli 2016, Beschwerde eingelegt. Sie stützt ihre Beschwerde darauf, dass ein Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten nicht bestehe, da eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht nicht durch Unterlassen erfolgen könne. Die Wohnung habe zudem trotz ihres Auszuges ihren Charakter als Ehewohnung nicht verloren, der Antragsteller hätte daher vor der Räumung der Einrichtungsgegenstände ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG durchführen müssen.

    Ferner ist sie der Ansicht, der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches in Höhe der Hälfte der Kreditraten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs stehe entgegen, dass das Darlehen weit überwiegend dem Antragsteller zugute gekommen sei.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von 10.550,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuweisen.

    Der Antragsteller beantragt,

    die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - zurückzuweisen.

    Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Er ist der Ansicht, aus § 1361 b Abs. 3 BGB ergebe sich nicht nur eine Unterlassungspflicht, sondern auch eine Handlungspflicht. Ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG sei nicht in Betracht gekommen, da die Antragsgegnerin unstreitig Alleineigentümerin der eingelagerten Gegenstände sei.

    Er bestreitet, dass das Darlehen überwiegend ihm allein zugute gekommen sei. Da die Beschwerdeführerin ihr Privatkonto ständig überzogen habe, habe er ihr von seinem Geschäftskonto auf ihr Privatkonto im Jahr 2010 insgesamt 19.000,00 Euro, im Jahr 2011 21.000,00 Euro und im Jahr 2012 21.500,00 Euro überwiesen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet.

    Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Antragsgegnerin zu Recht zu hälftigem Ausgleich der von dem Antragsteller getätigten Zahlungen auf den von den Beteiligten aufgenommenen Kredit verpflichtet. Ein Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten besteht jedoch nicht. Insoweit war die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Antrag des Antragstellers abzuweisen.

    1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.804,42 Euro wegen der ihm entstandenen Lagerkosten zu. Der Antragsteller durfte nicht ohne vorherige Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem. §§ 200 ff. FamFG, durch den die Antragsgegnerin zur Räumung ihrer Möbel verpflichtet wird, die Möbel aus der Wohnung entfernen und einlagern.

    Zwar ist eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur durchzuführen, wenn eine Herausgabe der Sache an den Eigentümer begehrt wird (§ 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Nichteigentümer während des Getrenntlebens die Sache zum Gebrauch zugewiesen bekommen möchte (§ 1361a Abs. 1 S. 2 BGB). Hier ist jedoch unstreitig, dass die eingelagerten Gegenstände der Antragsgegnerin gehören und der Antragsteller deren Abholung und damit Herausgabe angeboten hat. Der Entscheidung des Gerichts gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bedarf es nur, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können (§ 1361 a Abs. 3 BGB). Hinsichtlich der Verteilung der Haushaltsgegenstände gab es zwischen den Beteiligten keinen Streit. Streitig ist nur, ob die Möbel von der Antragsgegnerin in der Wohnung belassen werden konnten bzw. ob sie für deren Einlagerungskosten haftet. Dies ist jedoch von dem Regelungsumfang der §§ 1361 a BGB, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht umfasst.

    Hier kam auch eine Wohnungszuweisung gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nicht in Betracht, da aufgrund des Auszuges der Antragsgegnerin und ihrer erfolgreichen Bemühungen, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, ein Wohnungszuweisungsverfahren gar nicht eröffnet gewesen wäre.

    Liegt eine Einigung vor, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren über die Zuweisung der Wohnung (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6.A. § 200 FamFG, Rn. 14; Keidel/Giers, 18.A., § 200 FamFG, Rn. 3). Eine Einigung kann auch in schlüssiger Form erfolgen. Sie ist anzunehmen, wenn der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, eine neue Wohnung anmietet und einrichtet (vgl. Götz, a.a.O., Rn. 16). Dies ist hier seitens der Antragsgegnerin erfolgt, gleichzeitig hat sie sich aus dem bisherigen Mietverhältnis durch Vereinbarung mit dem Vermieter entlassen lassen.

    Der Antragsteller hätte jedoch in dem Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG die Einhaltung der Wohlverhaltensklausel gem. § 1361 b Abs. 3 BGB durchsetzen müssen. Er hätte im Rahmen des Verfahrens in Ehewohnungs- und Haushaltssachen beantragen müssen, dass das Familiengericht gem. § 209 FamFG anordnet, dass die Antragsgegnerin zur Einhaltung der Wohlverhaltensklausel gem. § 1361 b Abs. 3 BGB ihre Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen hat.

    Der Antragsteller macht seinen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geltend.

    Ein solches Verfahren gehört zu den Familienstreitsachen gem. § 112 Nr. 3 FamFG, für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ehewohnungssachen sind hingegen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG) für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Wäre es zulässig, einen Anspruch in Bezug auf die Ehewohnung als Familienstreitsache zu betreiben, ginge der besondere Schutz verloren, den das Gesetz für Ehewohnungen sowohl materiell-rechtlich (§ 1361 b BGB) als auch verfahrensrechtlich (§§ 200 ff. FamFG) gewährleistet. Die Regelungen über die Ehewohnung entspringen dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe. Sie entfalten unter den getrennt lebenden Ehegatten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen oder Räumungsansprüchen aus anderem Rechtsgrund (vgl. BGH, Beschluss v. 28.09.2016, XII ZB 487/15, juris Rn. 11).

    Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich trotz des Auszuges der Antragsgegnerin und der von ihr betriebenen Entlassung aus dem Mietverhältnis weiterhin um die Ehewohnung im Sinne der §§ 1361 b, 1568 a BGB. Der BGH hat durch seine Entscheidung vom 28. September 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zur vorhergehenden Rechtsprechung BGH, Urteil v. 12.06.2013, XII ZR 143/11, juris Rn. 8) zur Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung geändert. Hiernach behält die Ehewohnung diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit, unabhängig davon, ob einer der Ehegatten die Wohnung seit längerer Zeit verlassen hat (a.a.O., juris Rn. 13) und ob (konkludent) ein Überlassungsverhältnis begründet worden ist (a.a.O., juris Rn. 22).

    Auch wenn der weichende Ehegatte dem in der Wohnung Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, was gem. § 1361 b Abs. 4 BGB nach sechs Monaten vermutet wird, verliert die Wohnung nicht ihren Charakter als Ehewohnung (a.a.O., juris Rn. 22). Auch der freiwillig weichende Ehegatte soll die Möglichkeit haben, anlässlich der Scheidung die Überlassung der Wohnung gem. § 1568 a BGB zu verlangen (a.a.O., Rn. 13).

    Der Antragsteller hätte daher die der Antragsgegnerin gehörenden Möbel nicht ohne Durchführung eines Verfahrens gem. §§ 200 ff. FamFG einlagern dürfen, um anschließend Ersatzansprüche im Familienstreitverfahren durchzusetzen.

    Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Wohnung dem Antragsteller überlassen hat, gem. § 1361 b Abs. 3 BGB alles zu unterlassen hatte, was die Ausübung seines Nutzungsrechts erschwerte. Bei Verletzung dieses Gebots kommen jedoch die §§ 858 ff BGB wegen Besitzstörung nicht zur Anwendung. Die Konzentration der Besitzregelung unter den Ehegatten auf das Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG nach Maßgabe des § 1361 b BGB stellen eine vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung dar, da die Ehewohnung vereinbarungsgemäß einem Ehepaar als Lebensmittelpunkt gedient hat und der besitzende Ehegatte zur Rücksichtnahme verpflichtet ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 15, zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 985 BGB).

    Das Wohlverhaltensgebot gemäß § 1361 b Abs. 3 BGB ist daher durch Einleitung eines Verfahrens gem. §§ 200 ff. FamFG durchzusetzen (Zöller-Lorenz, 31 A., § 200 FamFG, Rn. 13). Ein auf die Verletzung des Wohlverhaltensgebots gestützter Anspruch auf (Teil-) Räumung ist daher in einem Ehewohnungsverfahren anhängig zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin weiterhin keine Ansprüche auf Nutzung der Wohnung geltend macht. Da dem weichenden Ehegatten grundsätzlich möglich bleiben muss, anläßlich der Scheidung die Überlassung der Ehewohnung zu verlangen (§ 1568 a Abs. 1 BGB) und damit auch nach einer länger währenden Wohnungsüberlassung in der Trennungszeit in die Wohnung zurückzukehren (BGH, a.a.O.,Rn. 13), hat das Familiengericht dann zu prüfen, ob die Räumung der der Antragsgegnerin gehörenden Möbel und Einrichtungsgegenstände gem. § 209 FamFG angeordnet wird (vgl. Staudinger/Voppel, 2012, 1361 b BGB, Rn. 59; Lorenz, a.a.O.).

    Hierbei wird abzuwägen sein, ob die gesetzgeberische Intention, dem weichenden Ehegatten die Rückkehr in die Wohnung bei Scheidung bei Vorliegen von Billigkeitsgründen zu ermöglichen, einer umfassenden Räumung (insbesondere einschließlich der Einbauküche, für die aber hier keine Lagerkosten geltend gemacht werden) entgegen steht.

    Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Antragsgegnerin auf eigenes Betreiben aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, ist darauf hinzuweisen, dass § 1568a Abs. 3 BGB eine Wohnungsüberlassung auch für den Fall vorsieht, dass der zum Zeitpunkt der Scheidung die Wohnung nutzende Ehegatte das Mietverhältnis allein eingegangen ist. Der Wortlaut der Vorschrift könnte zwar dahingehend verstanden werden, dass eine Wohnungszuweisung voraussetzt, dass das Mietverhältnis von Anfang an von dem anderen Ehegatten eingegangen wurde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt es jedoch allein darauf an, ob der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung Alleinmieter ist (vgl. Staudinger/Weinreich, BGB, 2010, § 1568 a BGB, Rn. 53).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob eine zukünftige Änderung der Überlassungsregelung tatsächlich in Betracht kommt. Ob eine wesentliche Änderung der zugrundeliegenden Umstände zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit eines etwaigen Antrages der Antragsgegnerin gem. § 1568 a BGB. Hier geht es hingegen um das in der Zeit bis zur Scheidung zur Regelung der die Ehewohnung betreffenden Angelegenheiten einzuhaltende Verfahren.

    2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen der von ihm geleisteten monatlichen Zahlung auf den von den Beteiligten gemeinsam aufgenommenen Kredit einen Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe.

    a) Der Geltendmachung des Anspruches auf Ausgleich der nach der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft gezahlten Darlehensraten steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller in einem weiteren Verfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 135 F 6933/15; Senat 18 UF 33/16) einen Abfindungsanspruch für seinen Gesellschaftsanteil geltend macht. Eine doppelte Rechtshängigkeit läge vor, wenn der hälftige Ausgleich der nach Auflösung der Gesellschaft gezahlten Darlehensraten (auch) mit dem Abfindungsausgleichsanspruch geltend gemacht würde.

    Dies ist jedoch nicht der Fall. Die zum Stichtag valutierende Darlehensforderung stellt lediglich einen Bilanzposten in der zu erstellenden Abfindungsbilanz dar.

    Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der in dem Parallelverfahren rechtshängig gewordene Abfindungsanspruch eine Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs wegen doppelter Rechtshängigkeit deshalb ausschließt, weil die Berücksichtigung des Darlehens bei der Bewertung der Ehegatteninnengesellschaft voraussetze, dass zunächst ermittelt würde, ob und inwieweit die Darlehensvaluta überhaupt der Finanzierung der Ferienhäuser zu Gute gekommen seien.

    Die Tatsache, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob das Darlehen in die Bilanz einzustellen ist, als auch hinsichtlich der Frage, ob im Innenverhältnis der Antragsteller die Darlehensraten allein zu tragen hat und damit ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen ist, zu klären ist, ob das Darlehen tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - allein zur Verwendung für das Einzelunternehmen des Antragstellers aufgenommen wurde, begründet keinen Fall des Verfahrenshindernisses der doppelten Rechtshängigkeit.

    Gemäß § 261 Abs. 3 Nummer 1 ZPO ist zwar eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unzulässig. Eine Identität der Streitsache ist jedoch nicht gegeben. Nicht ausreichend ist nämlich die Identität bloßer Vorfragen, selbst wenn deren Beantwortung im Erstprozess für den Zweitprozess verbindlich wäre (Zöller/Greger, 31. A., § 261 ZPO Rn. 10). Die Frage der Zuordnung des Kredits stellt aber lediglich eine Vorfrage dar.

    b) Der Durchsetzung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruches steht auch nicht die Rechtsprechung zur sog. Durchsetzungssperre nach Auflösung einer BGB-Gesellschaft entgegen.

    Grundsätzlich führt bei einer BGB-Gesellschaft deren Auflösung nicht sofort zur Beendigung derselben, vielmehr liegt die Liquidationsphase dazwischen. Einzelforderungen können in dieser Phase in der Regel nicht isoliert durchgesetzt werden, sie sind in die Abrechnung als Rechnungsposten einzustellen (BGH, Urteil v. 17.05.2011, II ZR 285/09, juris, Rn. 14). Daher kann ein Gesellschafter, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft tilgt, die sich im Abwicklungsstadium befindet, seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen seine Mitgesellschafter nur noch als unselbständigen Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung geltend machen. Diese gesellschaftsrechtliche Beschränkung erstreckt sich auch auf die gem. § 426 Abs. 2 BGB zu Regresszwecken auf ihn übergeleitete Forderung des Gläubigers der Gesellschaft (BGH, Urteil v. 15.01.1988, V ZR 183/86, juris Rn. 31).

    Etwas anderes gilt jedoch bei der Ehegatteninnengesellschaft. Hier fällt nämlich die Auflösung der Gesellschaft mit ihrer Gesamtbeendigung zusammen. In dieser Innengesellschaft fehlt es regelmäßig an einem Gesamthandsvermögen (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6.A., Rn. 645). Da hier kein Gesamthandsvermögen geschaffen und somit auch nicht auseinanderzusetzen ist, führt die Auflösung der Gesellschaft zu deren sofortiger Vollbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1999, XII Z 230/96, juris Rn. 34; BGH, Beschluss v. 13.08.2003, XII ZR 95/01, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009, 33 U 13/09, juris Rn.42). Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise gelten, wenn die Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft vereinbart haben, noch nicht erledigte Aufträge gemeinsam abzuwickeln (OLG Celle, NZG 1999, 650, juris Rn. 41/48). Eine solche Vereinbarung wurde indes hier nicht getroffen.

    Auch wenn die getilgte Darlehensforderung nach dem Vortrag des Antragstellers für die Gesellschaft aufgenommen worden ist und damit, soweit sie zum Auflösungsstichtag valutierte, in die Auseinandersetzungsbilanz als Passivposten einzustellen ist (Grundschuld), ist der Antragsteller daher nicht gehindert, seine verfahrensgegenständlichen Forderungen außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz geltend zu machen. Der Antragsteller verlangt hier den (hälftigen) Ausgleich von Leistungen, die er nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erbracht hat. Diese Ansprüche bilden keinen Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und können unabhängig von deren Ergebnis geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil v. 9.3.2000, IX ZR 355/98, juris Rn. 9; Palandt-Sprau, 75.A., § 730 BGB, Rn. 7). Hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Ansprüche wegen seiner Zahlungen auf den Kredit geltend machen kann, stellt der Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft somit eine Zäsur dar. So wie nach Beendigung der Gesellschaft der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr berechtigt ist, Beteiligung an den Erträgnissen zu verlangen, die nach Beendigung der Gesellschaft erwirtschaftet wurden (vgl. OLG Hamm v. 20.11.2009, a.a.O., Rn. 40) kann ihn umgekehrt der Ausgleichsverpflichtete für nach der Beendigung der Gesellschaft entstandene Ausgleichsansprüche nicht darauf verweisen, es handele sich hierbei um einen Rechnungsposten der Ausgleichsbilanz und könne daher nicht neben dem Auseinandersetzungsguthaben geltend gemacht werden.

    Spätestens aufgelöst (und damit beendet) ist die Innengesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH, Urteil v. 28.9.2005, XII ZR 189/02, juris, Rn. 28). Fristen sind nicht zu beachten, da gem. § 732 BGB die Ehegatteninnengesellschaft von Beiden jederzeit gekündigt werden kann (OLG Celle, NZG 1999, 650, juris Rn. 39), war jedenfalls mit der Herausnahme sämtlicher Verwaltungsunterlagen durch die Antragsgegnerin das Zusammenwirken als Gesellschafter zur gemeinsamen Vermögensverwaltung beendet.

    c) Der Anspruch des Antragstellers auf Gesamtschuldnerausgleich wird nicht durch eine gesellschaftsrechtliche Spezialvorschrift verdrängt. Die Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft nach ihrer Auflösung erfolgt zwar grundsätzlich nach §§ 736 ff. BGB. Bei dem Darlehen handelt es sich um Schulden der Gesellschaft, wenn (was streitig ist) dieses Darlehen zur Finanzierung der zur Erzielung des Gesellschaftszweckes angeschafften Immobilien aufgenommen worden ist. Bei den Darlehensraten handelt es sich dann um zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft noch nicht fällige Verbindlichkeiten. Hierfür muss nach § 733 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Rückstellung in der Ausgleichsbilanz gebildet werden (entsprechend der Höhe der noch offenen Darlehensforderung).

    Soweit der Antragsteller nach Beendigung der Gesellschaft diese Darlehensverbindlichkeiten weiter zurückführt, kann er seine Ansprüche nicht auf § 738 BGB stützen. Gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der ausscheidende Gesellschafter zwar einen Anspruch auf Befreiung von den Gesellschaftsschulden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden weiter existiert. Hier ist jedoch die Gesellschaft beendet, so dass es sich nach dem Stichtag nicht mehr um Verbindlichkeiten der Gesellschaft handelt, sondern aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten aus dem Darlehensvertrag um eine eigene Schuld des Antragstellers, auf die dieser geleistet hat.

    d) Der Zahlungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB.

    Der Antragsteller macht einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Zahlungen geltend. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das Gesetz geht damit bei zwei Gesamtschuldnern von einer Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte der geschuldeten Forderung aus. Die Haftung zu gleichen Teilen ist als Grundregel anzusehen.
    Hieraus ergibt sich, dass der Gesamtschuldner, der eine von dieser Grundregel abweichende Verteilung verlangt, für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist, die die Abweichung rechtfertigen sollen (BGH, Urteil v. 30.9.1987, IVb ZR 94/86, juris Rn. 13; Palandt/Grüneberg, 75. A., § 426 BGB Rn. 8).

    Derartige Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

    aa) Zum Nachweis einer anderweitigen Regelung kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf stützen, dass während des Zusammenlebens der Ehegatten vereinbart war, dass der Antragsteller die Raten allein zahlt und dies auch so umgesetzt worden ist. Bei Scheitern der Ehe ist im Innenverhältnis unabhängig von der tatsächlichen Lastentragung während der Ehe von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen (BGH, Urteil v. 6.10.2010, XII ZR 10/09, juris Rn. 20). Die Tatsache, dass der Antragsgegner bis zur Trennung die Raten allein gezahlt hat, indiziert nicht die "andere Absprache".

    Auch bei Doppelverdienerehen besteht zwar grundsätzlich nicht die Absicht der Eheleute, finanzielle Mehrleistungen des einen Teils auszugleichen.

    Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zu Grunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäßigen Absicht der Ehegatten, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne bei ihm Rückgriff zu nehmen (BGH, FamRZ 2002, 1024, juris Rn.18, FamRZ 2007, 1229, juris Rn. 17). Für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, gibt es daher keinen Gesamtschuldnerausgleich (vgl. Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1477).

    Anders verhält es sich jedoch für Schuldtilgungen nach Scheitern der Ehe. Mit dem Scheitern der Ehe ist der Grund dafür, dass der Antragsteller die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen allein übernommen hat, entfallen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Ausgleichsansprüche, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf. Nach dem Scheitern der Ehe ist grundsätzlich von der gesetzlichen Regel auszugehen (vgl. Schulz/Haus, a.a.O., Rn. 1488). Der Ehegatte, der die nach der Trennung vom anderen Ehegatten geleisteten Schuldtilgungen nicht ausgleichen will, muss deshalb "andere Umstände" aufzeigen, die eine anteilige Haftung ausschließen (BGH FamRZ 2011,25 juris Rn. 20).

    Solche anderen Umstände, die eine anteilige Haftung ausschließen, sind hier nicht anzunehmen.

    bb) So kann nicht angenommen werden, dass der Kredit allein für die von dem Antragsteller betriebene Schule aufgenommen worden ist. Dann wäre eine anteilige Haftung der Antragsgegnerin ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 488, juris Rn. 15; Palandt-Grüneberg, § 426 BGB, Rn. 12). Denn haben Eheleute für den Gewerbebetrieb des Ehemannes gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und dient der Kredit ausschließlich den geschäftlichen Interessen des Ehemannes, so hat dieser als alleiniger Nutznießer des Darlehens die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zurückzuzahlen (BGH FamRZ 1986, 881, juris Rn. 19; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn.1488).

    Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, der Antragsteller habe unmittelbar nach Gutschrift des Darlehensbetrages 60.000,- Euro auf sein Geschäftskonto überwiesen, genügt dies nicht für die Annahme, dass er der alleinige Nutznießer des Darlehens gewesen ist. Der Antragsteller hat unstreitig in dem Zeitraum zwischen dem 25. September 2009 und dem 7. November 2011 insgesamt Überweisungen zugunsten des Kontos des ###### ### in Höhe von 66.500,- Euro geleistet. Hierauf beruft sich der Antragsteller. Dies dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass er die Zahlungen für die Finanzierung der Reparatur des Hauses von seinem Geschäftskonto vorgestreckt und diese nach Gutschrift des Darlehensbetrages zurück überwiesen hat. Hierfür spricht, dass die Renovierung des Hauses in ### zum Zeitpunkt der Valutierung des Kredites bereits abgeschlossen war. Es ist daher anzunehmen, dass der Kredit in Höhe eines Teilbetrages von 60.000,00 Euro zur Rückführung der vom Geschäftskonto vorgestreckten Renovierungskosten aufgenommen worden ist.

    Des weiteren wurde mit 25.905,48 Euro ein Kredit abgelöst, dessen alleinige Kreditnehmerin die Antragsgegnerin war. Ob die Antragsgegnerin - wie von ihr mit Schriftsatz vom 23. November 2016 vorgetragen - diesen Kredit seinerzeit aufgenommen hat, um den Kreditbetrag dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass ein Teil des Baukredites verwendet wurde, um sie von einer persönlichen Zahlungspflicht zu befreien. Selbst wenn hierdurch - den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt - ein im Interesse des Antragstellers aufgenommener Kredit zurückgeführt worden wäre, beträgt der Anteil an dem Gesamtkreditvolumen ca. 25%, so dass nicht davon gesprochen werden könnte, der Baukredit sei im überwiegenden Interesse des Antragstellers aufgenommen worden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag als verspätet gem. § 115 FamFG zurückzuweisen ist.

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann auch nicht aus den von dem Antragsteller getätigten Entnahmen von dem Konto des Ferienhauses ### in der Zeit vom 08. Dezember 2010 bis zum 12. Dezember 2012 in Höhe von 30.000,- Euro seine alleinige Pflicht zur Lastentragung im Innenverhältnis hergeleitet werden. Denn davon wurden 7.000,- Euro bereits vor der Gutschrift des Kredits auf dem Konto des Antragstellers abgehoben. Die nach der Gutschrift abgehobenen 23.000,- Euro genügen schon der Höhe nach nicht, um eine alleinige Zahlungspflicht des Antragstellers zu begründen. Hinzu kommt, dass gleichzeitig in dem Zeitraum zwischen dem 29. April 2010 und dem 16. Oktober 2012 seitens des Antragstellers Überweisungen von seinem Geschäftskonto auf das Privatkonto der Antragsgegnerin bei der ########## in Höhe von insgesamt 61.500,- Euro erfolgt sind. Diese Zahlungen wurden neben den Gehaltszahlungen von dem Geschäftskonto an die in dem Unternehmen des Antragstellers bei einem Gehalt von 3.500,00 Euro brutto beschäftigte Antragsgegnerin angewiesen. Soweit dies von der Antragsgegnerin in Abrede gestellt wird, ist unklar, ob sie lediglich die Behauptung des Antragstellers bestreiten will, dass sie nicht mit Geld umgehen könne, oder ob sie auch die Geldflüsse in Abrede stellen will. Letzteres kann letztendlich nicht angenommen werden, zumal der Antragsteller jede einzelne Überweisung auf ihr Konto mit einem Kontoauszug belegt hat.

    Aus allem ergibt sich, dass der Kredit nicht ausschließlich im Interesse eines der beiden Ehegatten aufgenommen worden ist. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der über sämtliche Konten verfügungsberechtigte Antragsteller je nachdem, wo gerade Finanzmittel gebraucht wurden, sei es für das Ferienhaus, sei es für seinen Geschäftsbetrieb und sei es für die persönlichen Ausgaben der Antragsgegnerin oder Kosten der gemeinsamen Lebensführung, Gelder umgeschichtet hat. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller größere Beträge von seinem Geschäftskonto auf das Privatkonto der Antragsgegnerin überwiesen hat. Für eine großzügige Umschichtung der Gelder durch den Antragsteller spricht schließlich auch, die Angabe der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, das Darlehen habe zum einen Negativsalden auf dem Geschäftskonto ausgleichen sollen, "im Übrigen sei das Geld in den allgemeinen Lebensbedarf der Beteiligten geflossen".

    cc) Für den Anspruch des Antragstellers aus Gesamtschuldnerausgleich ist es auch nicht entscheidend, ob der Kredit, wie gegenüber der kreditgebenden Bank angegeben, tatsächlich zur Sanierung des Hauses in ### aufgenommen wurde. Denn selbst wenn die Kreditmittel für die gemeinsame Lebensführung der Ehegatten verwendet worden sind, besteht eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin. Haben Eheleute Kredite für ihre Lebenshaltung aufgenommen, so sind die Schulden nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich von beiden je zur Hälfte zu tragen (Schulz/Hauß, a.a.O., Rn. 1496).

    Daher würde, selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass der Kredit nur um günstigere Konditionen zu erhalten, unter der Angabe des Verwendungszweckes "Reparatur des Landhauses ###" beantragt worden ist, tatsächlich jedoch beabsichtigt war, Liquidität zumindest auch für andere Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung zu erhalten, ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Antragstellers genauso bestehen. Möglicherweise ergibt sich hieraus die Konsequenz, dass der Kredit, soweit er zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft noch valutierte, nicht oder nur teilweise als Negativposten in die Abfindungsbilanz einzustellen wäre. Dies ist jedoch nicht in diesem Verfahren abschließend zu entscheiden.

    d) Der Anspruch auf hälftige Zahlung der Kreditraten ergibt sich zudem aus übergegangenem Recht gem. § 488 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB. Der Anspruch der ######## gegen die Antragsgegnerin ist aufgrund der Leistung des Antragstellers auf diesen soweit übergegangen, als er im Innenverhältnis gem. § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich verlangen kann.

    3. Der Antragsgegnerin war auf den Schriftsatz vom 06. März 2017 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, da dieser keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält.

    III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3 FamFG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 35 FamGKG.

    V. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

    RechtsgebieteBGB, FamFGVorschriften§ 858 BGB; § 1361b BGB; § 200 FamFG