26.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200330
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 30.05.2017 – 10 WF 69/17
Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 Ls).
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 € festzusetzen, sondern auf lediglich 3.000 €.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Da sie damit begründet wird, der Wert sei zu hoch festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der Antragstellerin und nicht etwa im Namen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. auch Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 200), so dass es sich um ein Rechtsmittel nach § 59 Abs. 1 FamGKG handelt.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich einer Nutzungsvergütung während der Trennung ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 €, sondern lediglich auf 3.000 € festzusetzen.
a) Das Amtsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung offensichtlich die Vorschrift des § 51 FamGKG entsprechend herangezogen und ebenso wie bei der Geltendmachung von Unterhalt als wiederkehrender Leistung auch bezüglich der monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung eine Differenzierung zwischen den bei Einreichung des Antrags fälligen Beträgen und den für die Zeit danach verlangten Beträgen vorgenommen. Dabei ist dem Amtsgericht ein geringfügiger Rechenfehler unterlaufen, der sich aber, da dieselbe Gebührenstufe betroffen ist, nicht auswirken würde. Nach der auf Bl. 2 d. A. vorgenommenen handschriftlichen Berechnung ist das Amtsgericht hinsichtlich der 29 Monate Rückstand bis zur Antragseinreichung zutreffend von einem Betrag von 12.933,21 € (= 312,81 € x 29 Monate) ausgegangen. Für die laufende Nutzungsvergütung, also für die 12 Monate nach Antragseinreichung, hat das Amtsgericht einen Betrag von 3.861,72 € angesetzt und ist so zu einem Gesamtwert von 12.933,21 € gelangt. Wenn das Amtsgericht für die ersten 12 Monate Nutzungsentschädigung nach Antragseinreichung 3.861,72 € angesetzt hat, liegt dem offensichtlich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 321,81 € (= 3.861,72 € : 12) zugrunde. Tatsächlich hat die Antragstellerin aber eine monatliche Nutzungsentschädigung nicht von 321,81 €, sondern von 312,81 € verlangt, so dass sich der Betrag für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung auf 3.753,72 € (= 312,81 € x 12 Monate) beläuft. Insgesamt ergäbe sich bei entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1, 2 FamGKG ein Gesamtwert von 12.825,21 € (= 9.071,49 € + 3.753,72 €).
b) Tatsächlich ist der Wert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung unabhängig von deren Höhe auf 3.000 € festzusetzen.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 LS - nach Übertragung durch den Einzelrichter im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entschieden, dass, wenn hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wird, Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ist, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist. Hierzu hat der Senat näher Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht. Anspruchsgrundlage insoweit ist § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf diese Vorschrift hat sich die Antragstellerin auch ausdrücklich berufen. Es handelt sich insoweit mithin um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 67). Folglich ist grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 20.2.2013 - 3 UF 95/12, BeckRS 2013, 15068; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 692; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424; Hartmann, a.a.O., § 48 FamGKG Rn. 2; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Juli 2013, § 48 FamGKG Rn. 8 a; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 2; N. Schneider, NZFam 2014, 521, 522; Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 48 Rn. 23 f.; im Ergebnis auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 1980; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.11.2010 - 5 UF 300/10, BeckRS 2011, 05264; a. A. noch N. Schneider, FamFR 2009, 84, 85; Türck-Brocker, FPR 2010, 308, 311; ferner Poppen, FamFR 2013, 254). Die Vorschrift des § 35 FamGKG findet keine Anwendung (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, a.a.O.; a. A. Poppen, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift bemisst sich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung ist, der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung liegt jedoch in § 48 Abs. 1 FamGKG (OLG Bamberg, a.a.O.). Mithin kommt es in Bezug auf die für die Ehewohnung verlangte Nutzungsentschädigung nicht auf die konkreten Beträge an.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als N. Sch..., der früher die Gegenauffassung vertreten hat, in einem Aufsatz, den die Antragstellerin schon bei Angabe des vorläufigen Verfahrenswertes mit 3.000 € in der Antragsschrift und wiederum in der Beschwerdeschrift angeführt hat, Folgendes ausgeführt hat (vgl. NZFam 2016, 543):
Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung um eine Geldforderung, so dass an sich § 35 FamGKG gelten würde und auf den Zahlbetrag abzustellen wäre; die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG geht jedoch vor. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 1 FamGKG ausdrücklich auf § 200 FamGKG Bezug genommen, der wiederum ausdrücklich auch auf die Ansprüche nach § 1361 b BGB Bezug nimmt. Die ursprünglich zum Teil vertretene Gegenauffassung, es liege ein Versehen des Gesetzgebers vor, so dass auf § 35 FamGKG abzustellen sei, ist unzutreffend. Die einhellige OLG-Rechtsprechung wendet daher strikt § 48 Abs. 1 FamGKG an. Weder § 51 FamGKG noch § 9 ZPO sind hier analog anwendbar.
Auch die Umstände des Einzelfalls gebieten eine Abweichung von dem Verfahrenswert von 3.000 € nicht.
In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4.5.2017 hat das Amtsgericht ausgeführt, der Verfahrenswert betrage zwar gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich 3.000 €, sei hier jedoch gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf den Nutzwert der Wohnung aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen. Diese Ausführungen tragen die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht.
Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass, wenn der nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann. Besondere Umstände des Einzelfalls hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der gewöhnliche Fall einer Nutzungsentschädigung vor. Die Sache ist auch nicht besonders umfangreich. In der Akte finden sich nur die Antragsschrift und eine Antragserwiderung, bevor die Beteiligten dann am 4.4.2017 vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen haben.
Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung meint, Billigkeitsgesichtspunkte führten dazu, auf den Nutzwert der Wohnung abzustellen, handelt es sich um ein Argument, wonach grundsätzlich für alle Verfahren, in denen es nicht um die Zuweisung der Ehewohnung als solche, sondern lediglich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht, auf den Nutzwert abzustellen wäre. Dann aber hätte das Amtsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass § 48 Abs. 1 FamGKG einschlägig ist, sondern hätte sich der Mindermeinung anschließen müssen, die eine entsprechende Anwendung von § 51 FamGKG befürwortet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Auch wenn hinsichtlich der Wertfestsetzung bei Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung noch nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt sind, ist dem Senat, worauf er bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2015 - 10 WF 158/14 - hingewiesen hat, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG verwehrt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 € festzusetzen, sondern auf lediglich 3.000 €.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Da sie damit begründet wird, der Wert sei zu hoch festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der Antragstellerin und nicht etwa im Namen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. auch Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 200), so dass es sich um ein Rechtsmittel nach § 59 Abs. 1 FamGKG handelt.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich einer Nutzungsvergütung während der Trennung ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 €, sondern lediglich auf 3.000 € festzusetzen.
a) Das Amtsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung offensichtlich die Vorschrift des § 51 FamGKG entsprechend herangezogen und ebenso wie bei der Geltendmachung von Unterhalt als wiederkehrender Leistung auch bezüglich der monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung eine Differenzierung zwischen den bei Einreichung des Antrags fälligen Beträgen und den für die Zeit danach verlangten Beträgen vorgenommen. Dabei ist dem Amtsgericht ein geringfügiger Rechenfehler unterlaufen, der sich aber, da dieselbe Gebührenstufe betroffen ist, nicht auswirken würde. Nach der auf Bl. 2 d. A. vorgenommenen handschriftlichen Berechnung ist das Amtsgericht hinsichtlich der 29 Monate Rückstand bis zur Antragseinreichung zutreffend von einem Betrag von 12.933,21 € (= 312,81 € x 29 Monate) ausgegangen. Für die laufende Nutzungsvergütung, also für die 12 Monate nach Antragseinreichung, hat das Amtsgericht einen Betrag von 3.861,72 € angesetzt und ist so zu einem Gesamtwert von 12.933,21 € gelangt. Wenn das Amtsgericht für die ersten 12 Monate Nutzungsentschädigung nach Antragseinreichung 3.861,72 € angesetzt hat, liegt dem offensichtlich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 321,81 € (= 3.861,72 € : 12) zugrunde. Tatsächlich hat die Antragstellerin aber eine monatliche Nutzungsentschädigung nicht von 321,81 €, sondern von 312,81 € verlangt, so dass sich der Betrag für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung auf 3.753,72 € (= 312,81 € x 12 Monate) beläuft. Insgesamt ergäbe sich bei entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1, 2 FamGKG ein Gesamtwert von 12.825,21 € (= 9.071,49 € + 3.753,72 €).
b) Tatsächlich ist der Wert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung unabhängig von deren Höhe auf 3.000 € festzusetzen.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 LS - nach Übertragung durch den Einzelrichter im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entschieden, dass, wenn hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wird, Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ist, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist. Hierzu hat der Senat näher Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht. Anspruchsgrundlage insoweit ist § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf diese Vorschrift hat sich die Antragstellerin auch ausdrücklich berufen. Es handelt sich insoweit mithin um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 67). Folglich ist grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 20.2.2013 - 3 UF 95/12, BeckRS 2013, 15068; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 692; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424; Hartmann, a.a.O., § 48 FamGKG Rn. 2; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Juli 2013, § 48 FamGKG Rn. 8 a; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 2; N. Schneider, NZFam 2014, 521, 522; Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 48 Rn. 23 f.; im Ergebnis auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2013, 1980; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.11.2010 - 5 UF 300/10, BeckRS 2011, 05264; a. A. noch N. Schneider, FamFR 2009, 84, 85; Türck-Brocker, FPR 2010, 308, 311; ferner Poppen, FamFR 2013, 254). Die Vorschrift des § 35 FamGKG findet keine Anwendung (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, a.a.O.; a. A. Poppen, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift bemisst sich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung ist, der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung liegt jedoch in § 48 Abs. 1 FamGKG (OLG Bamberg, a.a.O.). Mithin kommt es in Bezug auf die für die Ehewohnung verlangte Nutzungsentschädigung nicht auf die konkreten Beträge an.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als N. Sch..., der früher die Gegenauffassung vertreten hat, in einem Aufsatz, den die Antragstellerin schon bei Angabe des vorläufigen Verfahrenswertes mit 3.000 € in der Antragsschrift und wiederum in der Beschwerdeschrift angeführt hat, Folgendes ausgeführt hat (vgl. NZFam 2016, 543):
Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung um eine Geldforderung, so dass an sich § 35 FamGKG gelten würde und auf den Zahlbetrag abzustellen wäre; die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG geht jedoch vor. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 1 FamGKG ausdrücklich auf § 200 FamGKG Bezug genommen, der wiederum ausdrücklich auch auf die Ansprüche nach § 1361 b BGB Bezug nimmt. Die ursprünglich zum Teil vertretene Gegenauffassung, es liege ein Versehen des Gesetzgebers vor, so dass auf § 35 FamGKG abzustellen sei, ist unzutreffend. Die einhellige OLG-Rechtsprechung wendet daher strikt § 48 Abs. 1 FamGKG an. Weder § 51 FamGKG noch § 9 ZPO sind hier analog anwendbar.
Auch die Umstände des Einzelfalls gebieten eine Abweichung von dem Verfahrenswert von 3.000 € nicht.
In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4.5.2017 hat das Amtsgericht ausgeführt, der Verfahrenswert betrage zwar gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich 3.000 €, sei hier jedoch gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf den Nutzwert der Wohnung aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen. Diese Ausführungen tragen die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht.
Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass, wenn der nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann. Besondere Umstände des Einzelfalls hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr liegt der gewöhnliche Fall einer Nutzungsentschädigung vor. Die Sache ist auch nicht besonders umfangreich. In der Akte finden sich nur die Antragsschrift und eine Antragserwiderung, bevor die Beteiligten dann am 4.4.2017 vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen haben.
Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung meint, Billigkeitsgesichtspunkte führten dazu, auf den Nutzwert der Wohnung abzustellen, handelt es sich um ein Argument, wonach grundsätzlich für alle Verfahren, in denen es nicht um die Zuweisung der Ehewohnung als solche, sondern lediglich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geht, auf den Nutzwert abzustellen wäre. Dann aber hätte das Amtsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass § 48 Abs. 1 FamGKG einschlägig ist, sondern hätte sich der Mindermeinung anschließen müssen, die eine entsprechende Anwendung von § 51 FamGKG befürwortet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Auch wenn hinsichtlich der Wertfestsetzung bei Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung noch nicht alle Rechtsfragen abschließend geklärt sind, ist dem Senat, worauf er bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2015 - 10 WF 158/14 - hingewiesen hat, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG verwehrt.