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  • 26.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201954

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.05.2018 – XII ZB 80/18

    BGB § 1379 Abs. 1

    FamFG § 61 Abs. 1

    ZPO § 3

    a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 -FamRZ 2016, 454).

    b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

    Wert: 600 €



    Gründe



    I.

    1


    Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs.


    2


    Die am 31. Januar 1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 20. Januar 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Juni 2016 geschieden. Die Beteiligten lebten seit 1. Dezember 2007 getrennt.


    3


    Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endvermögen zum 20. Januar 2016 und sein Anfangsvermögen zum 31. Januar 1985.


    4


    Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet, über den Bestand seines Trennungsvermögens am 1. Dezember 2007 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Belege) sowie zum Endvermögen am 20. Januar 2016 den Beleg zu einem - näher bezeichneten - Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge hat es zurückgewiesen.


    5


    Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner außergerichtlich auch Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 1. Dezember 2007. Einen Zugewinn hat der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten Auskünften nicht erzielt.


    6


    Die gegen den Teil- und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens hinaus zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, insbesondere durch Vorlage von Wertgutachten über alle in seinem Besitz befindlichen und während der Ehezeit in seinen Besitz gelangten Immobilien, durch Vorlage sämtlicher dazu geschlossenen Übertragungs- und Kreditverträge einschließlich der Zins- und Tilgungspläne sowie durch Aufstellungen sämtlicher sonstigen geldwerten Vermögenspositionen (Kontostände, Depots und Lebensversicherungen) und Vermögenswerte.




    II.

    7


    Die nach §§ 261 Abs. 1 , 112 Nr. 3 , 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.


    8


    Einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 -FamRZ 2016, 454Rn. 6 mwN).


    9


    1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Soweit die Antragstellerin im Rahmen einer Konkretisierung ihres Beschwerdeantrags bezüglich ihres Leistungsanspruchs auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners verweise und daraus einen Leistungsanspruch in der Größenordnung von rund 8.406 € ableite, gebiete dies keine 600 € übersteigende Wertfestsetzung. Denn die von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Auskunft beziehe sich auf das Vermögen zum Trennungsstichtag, nicht jedoch auf das Endvermögen. Die zum Endvermögen bereits erteilte Auskunft lasse vielmehr erkennen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem bisherigen Vorbringen nicht in Betracht komme, zumal es bislang an jeglichem Vorbringen der Antragstellerin zu den eigenen Vermögensverhältnissen fehle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer während der Ehezeit abgeschlossener Kreditverträge, da eine Vorlage von Belegen nur zu den Stichtagen geschuldet sei, nicht aber für die zu einem bestimmten Saldo führenden Einzelgeschäfte.


    10


    2. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzuzeigen.


    11


    a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache ( § 1379 Abs. 1 BGB ) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 -FamRZ 2016, 454Rn. 13 mwN).


    12


    Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 -FamRZ 2016, 454Rn. 14 mwN).


    13


    b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands ( § 61 Abs. 1 FamFG ) vorliegend 600 € nicht überschreitet. Die Rechtsbeschwerde wendet sich letztlich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung.


    14


    Die Rechtsbeschwerde wiederholt lediglich, dass die Antragstellerin ihre Anspruchsvorstellungen aufgrund der zwischenzeitlich erteilten (Teil-)Auskunft des Antragsgegners mit 8.406,40 € beziffert habe, so dass sich der maßgebliche Gegenstandswert (bei einer Quote von einem Zehntel) mindestens auf 840,60 € belaufe. Dies übersieht indessen, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungsvermögen stützen wollen, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist.


    Dose
    Schilling
    Günter
    Botur
    Krüger

    Vorschriften§§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 3 ZPO, § 1379 Abs. 1 BGB, § 61 Abs. 1 FamFG