16.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205552
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.10.2018 – XII ZB 641/17
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 -FamRZ 2017, 1764).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet ( §§ 76 Abs. 1 , 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: 13.243 €
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen hat.
2
Mit am 9. Februar 2011 zugestelltem Antrag hat die Antragstellerin begehrt, die am 24. Februar 1995 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe zu scheiden. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten wechselseitig Scheidungsanträge gestellt. Im weiteren Verfahren hat die Antragstellerin im Wege eines Stufenantrags die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, "sie möchte heute keinen Scheidungsantrag stellen".
3
Das Amtsgericht hat mit einem am 8. September 2016 verkündeten Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.
4
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch gerichtet hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen; insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , §§ 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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1. Das Beschwerdegericht hat die Verwerfung der gegen den Scheidungsausspruch gerichteten Beschwerde wie folgt begründet:
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Die Antragstellerin sei durch den Scheidungsausspruch nicht iSv § 59 Abs. 1 FamFG beschwert. Zwar könne auch derjenige Ehegatte ein Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch einlegen, der selbst die Scheidung beantragt habe. In diesem Fall sei das Rechtsmittel auch ohne eine formelle Beschwer zulässig. Der Rechtsmittelführer müsse dann jedoch das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen. Deshalb müsse die Rechtsmittelbegründung deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, und der Rechtsmittelführer müsse vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erklären oder einen Verzicht nach § 306 ZPO ankündigen.
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Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin, die das Verfahren mit einem eigenen Scheidungsantrag eingeleitet und in der ersten mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 den Scheidungsantrag auch gestellt habe, im weiteren Verfahren weder die Rücknahme des Antrags noch einen Verzicht erklärt. Zwar habe sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16. August 2016 den Scheidungsantrag nicht mehr gestellt. Hierin habe jedoch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere aber aufgrund der Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, "heute" keinen Scheidungsantrag stellen zu wollen, weder eine - konkludente - Antragsrücknahme noch ein Verzicht gelegen. Auch aus der Beschwerdebegründung habe sich nicht ergeben, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern vielmehr, dass die Antragstellerin an ihrem Scheidungsantrag festhalte und sich der Scheidung nicht entgegenstelle.
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Eine Beschwer ergebe sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht nach Auffassung der Antragstellerin gegen § 309 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe.
10
Nach der auch in Ehesachen und Familienstreitsachen geltenden Vorschrift des § 59 FamFG sei für die Zulässigkeit der Beschwerde Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinen materiellen Rechten verletzt ist. Deshalb sei ein Verfahrensverstoß für sich genommen nicht geeignet, eine selbstständige Beschwer zu begründen. Auch eine verfahrenswidrig ergangene Entscheidung könne ohne materielle Beschwer kein Rechtsmittel eröffnen. Solange eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner materiellen Rechtstellung treffe, sei eine Rechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrensverstoß ausgeschlossen.
11
Die Antragstellerin habe sich in der Beschwerdebegründung lediglich auf die Rüge von Verfahrensverstößen beschränkt. Eine hierdurch bewirkte Beeinträchtigung eigener materieller Rechte liege auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, dass das Amtsgericht ohne die behaupteten Verfahrensverstöße eine andere Sachentscheidung über ihren eigenen Scheidungsantrag getroffen hätte. Außerdem wende sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort gegen den Scheidungsausspruch.
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2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zudem scheitert die Rechtsbeschwerde schon daran, dass dem Darlegungserfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt wird.
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a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 -FamRZ 2017, 1764Rn. 6 und vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 -FamRZ 2012, 1561Rn. 8 f. mwN).
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b) Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
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aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO .
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(1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen ( BGHZ 159, 135 = NJW 2004, 2222, 2223 zu dem gleichlautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - juris Rn. 3 mwN).
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Um dies ordnungsgemäß darzulegen, ist es grundsätzlich erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist ( BGHZ 159, 135 = NJW 2004, 2222, 2223 zu dem gleichlautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).
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(2) Gemessen hieran hat die Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
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Die im vorliegenden Fall für die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
20
Nach der Rechtsprechung des Senats kann gegen einen Scheidungsausspruch des Familiengerichts zwar auch der Ehegatte Rechtsmittel einlegen, der selbst die Scheidung beantragt hat. In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme seines Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 - XII ZB 190/17 -FamRZ 2017, 1764Rn. 8 und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 -FamRZ 2013, 1366Rn. 11 mwN).
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Mit dieser gefestigten Rechtsprechung des Senats hat sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinandergesetzt. Sie hat vor allem nicht dargelegt, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist. Die Rechtsbeschwerde hält die - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende - Begründung des Oberlandesgerichts lediglich für unrichtig.
22
Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht eine Beschwerdebefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler verneint hat.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats begründet die Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG , wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 -FamRZ 2016, 1062Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -FamRZ 2005, 975, 977und Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 19/03 -FamRZ 2005, 514). Auch im Schrifttum wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass eine verfahrenswidrig ergangene Entscheidung nur dann ein Rechtsmittel eröffnen kann, wenn der Rechtsmittelführer zugleich in materiellen Rechten betroffen ist (vgl. Keidel/ Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 59 Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 3; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 59 Rn. 5; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger/Roßmann FamFG 5. Aufl. § 59 Rn. 13).
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Auch insoweit fehlen in der Begründung der Rechtsbeschwerde Ausführungen dazu, warum diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen nur, dass die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Verfahrensmängeln leide, ohne zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO substantiiert vorzutragen.
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bb) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).
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(1) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist.
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Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht dargelegt worden ( § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der Rechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.
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(2) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht. Hierzu fehlt es jedoch ebenfalls an den nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO notwendigen Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung.
Dose
Günter
Nedden-Boeger
Guhling
Krüger