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  • 19.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236342

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 01.06.2023 – 8 WF 50/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 WF 50/23
    55 F 41/22 AG Plön    
         
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In der Abstammungssache betreffend die Feststellung der Vaterschaft des  xxx

    wegen Beschwerde Kosten

    hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts  beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 25.04.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 19.04.2023 in Ziffer 2. seines Tenors geändert und unter Verwerfung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3. vom 23.05.2023 wie folgt gefasst:
      Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.
    2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte auferlegt.

    Gründe


    I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.

    1. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1. hat beim Familiengericht am 09.03.2022 die Feststellung der Vaterschaft des am 08.10.2020 verstorbenen Herrn O. mit der Begründung beantragt, dass sie als dessen Kind in dem Erbscheinsverfahren hätte beteiligt werden müssen (4 VI 1834/20 Amtsgericht Zwickau). Die Beteiligte zu 2. ist die Mutter der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 3. ist die anwaltlich vertretene Witwe des Vaters und Mutter der Beteiligten zu 4. Die Beteiligten zu 5. und 6. sind Kinder des Vaters von weiteren Müttern. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen vom 23.02.2023, für das Auslagen in Höhe von 832,40 Euro angefallen sind, ist die Vaterschaft des Herrn O. zur Beteiligten zu 1. „praktisch erwiesen“.

    2. Das Familiengericht hat durch den insoweit nicht angefochtenen Beschluss vom 19.04.2023 festgestellt, dass Herr O. Vater der Beteiligten zu 1. ist. Zur Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung, wonach die Beteiligten zu 3. bis 6. die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, hat das Familiengericht ausgeführt, dass diese Kostenregelung billigem Ermessen entspreche. Sofern Eltern eine Vaterschaftsfeststellung nicht außergerichtlich klären ließen und das Kind zu einem gerichtlichen Verfahren gezwungen sei, entspreche es der Billigkeit, dieses nicht mit Kosten zu belasten. Das müsse auch für die Erben gelten.

    3. Der Beteiligte zu 5. hat am 03.05.2023 gegen die Kostenentscheidung des ihm am 21.04.2023 zugestellten Beschluss beim Familiengericht Beschwerde eingelegt und vorgebracht, die Beteiligte zu 1. habe die Möglichkeit gehabt, die Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters feststellen zu lassen, sodass er selbst mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt hätte. Deshalb müsse die Beteiligte zu 1. die Kosten des Verfahrens tragen.

    4. Die Beteiligte zu 3. hat gegen den ihr am 24.04.2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 23.05.2023, eingereicht beim Beschwerdegericht am 26.05.2023, „Anschlussbeschwerde“ gegen die Kostenentscheidung mit dem Antrag eingelegt, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 1. und 2. aufzuerlegen, hilfsweise diesen und den Beteiligten zu 3. - 6. zu gleichen Teilen. Die Begründung der Beschwerde des Beteiligten zu 5. treffe zu. Da die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters versäumt worden sei, seien die Beteiligten zu 3. - 6. in das Verfahren gezwungen worden. Die Beteiligte zu 1. habe selbst vorgetragen, „Zeit ihres Lebens“ versucht zu haben, die Vaterschaft zu klären.

    Zumindest seien die Beteiligten zu 1. und 2. an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Feststellung der Vaterschaft sei vor allem für die Beteiligte zu 1. von wesentlichem Interesse, die von den Erben einen Pflichtteil verlangt habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie selbst als Witwe des Vaters und dessen weitere Kinder allein die Kosten des Verfahrens sollten tragen müssen. Die Klärung der Vaterschaft sei vor allem Aufgabe der Beteiligten zu 2. als Mutter gewesen. Diese habe von Geburt der Beteiligten zu 1. an gewusst, wer deren Vater ist, ohne diesen zu informieren. Zudem habe die Beteiligte zu 2. die Beteiligte zu 1. länger im Unklaren gelassen.

    5. Die Beteiligte zu 1. verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung. Sie habe zu Lebzeiten ihres Vaters versucht, die Vaterschaft klären zu lassen und habe sich außergerichtlich an die Beteiligte zu 3. gewendet. Diese habe mit Schreiben vom 11.02.2022 um einen Nachweis der Vaterschaft gebeten, sodass sie die Vaterschaft habe gerichtlich feststellen lassen müssen.

    Erst aus der Nachlassakte sei ersichtlich gewesen, welche Personen als weitere Geschwister und damit als Beteiligte des Verfahrens in Betracht zu ziehen gewesen seien.

    II. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist die angefochtene Kostenentscheidung zu ändern.

    1. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig.

    a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Kostenentscheidung auch dann angegriffen werden, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache keine Beschwerde eingelegt wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 juris Rn. 24; Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 58 FamFG Rn. 5). Ist der ursprüngliche Gegenstand des Verfahrens eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, da § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876 juris Rn. 12 ff.; Zöller/Feskorn a.a.O. § 61 FamFG Rn. 6). Der ursprüngliche Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG, eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 7). Die Beschwerde steht dem Beteiligten zu 5. zu, da er durch die Kostenentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).

    b) Aus Anlass der Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist die angefochtene Kostenentscheidung insgesamt zu überprüfen, sodass die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 97 Rn. 6, § 100 Rn. 8 und § 524 Rn. 33 zum Prüfungsumfang bei einer mehrere Beteiligte betreffenden Kostenentscheidung).

    2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist begründet.

    a) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 FamFG ist über die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu entscheiden. Das Gericht kann danach die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ist die Kostenverteilung in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2015, 570 juris Rn. 10; BGH FamRZ 2014, 744 juris Rn. 11 ff.).

    b) Nach den maßgeblichen Umständen des Falles, die das Familiengericht nicht vollständig berücksichtigt hat, entspricht es billigem Ermessen, wenn den Beteiligten zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt werden.

    aa) Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wurde auf Antrag und im (wirtschaftlichen) Interesse der Beteiligten zu 1. geführt. Ein Interesse der vom Familiengericht hinzugezogenen Beteiligten zu 3. - 6. an der Feststellung der Vaterschaft bestand nicht. Die Beteiligte zu 1. hatte von ihrer Volljährigkeit an (31.12.2005) bis zum Tod ihres Vaters am 08.10.2020 rund fünfzehn Jahre Zeit, aus eigener Initiative die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zu beantragen. Die Beteiligte zu 1. hat selbst vorgetragen, dass sie bereits als 12-jähriges Kind erste Anhaltspunkte für die Vaterschaft gehabt habe und „später“ habe ihr die Beteiligte zu 2. mitgeteilt, wer ihr Vater sei. Ab dem Jahr 2006, nachdem sie selbst Mutter gewesen sei, habe sie sich immer mehr für ihren eigenen Vater interessiert und diesem im Jahr 2010 einen unbeantwortet gebliebenen Brief geschrieben. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb die Beteiligten zu 3. - 6. nach der von ihnen nicht zu vertretenden Verzögerung der Feststellung der Vaterschaft ohne eigenes Interesse an der Feststellung der Vaterschaft an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen sein sollten oder diese gar allein sollten tragen müssen, ist nicht ersichtlich.

    bb) Die Beteiligte zu 2. trägt einen wesentlichen Teil der Verantwortung für die Verzögerung der Feststellung der Vaterschaft und an der Entstehung der Kosten der Abstammungssache.

    Sie wusste, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. war das nach den Angaben der Beteiligten zu 2. nur der jetzt festgestellte Vater.

    Auf einen Antrag der Beteiligten zu 2. hätte das Jugendamt nach § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB Beistand der minderjährigen Beteiligten zu 1. für die Feststellung der Vaterschaft werden können, was eine erheblich kostengünstigere Feststellung der Vaterschaft ohne eigene außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1. und 2. ermöglicht hätte. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vater die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB zumindest nach einem kostengünstigen außergerichtlichen Vaterschaftstest anerkannt hätte. Für diese Möglichkeit spricht der Vortrag der Beteiligten zu 1., ihr Vater habe in einem Telefongespräch mit ihr erklärt, er wisse, dass er ihr Vater sei.

    cc) Bereits die unter aa) und bb) genannten Gründe rechtfertigen es, den Beteiligen zu 1. und 2. nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die folgenden Gründe treten noch hinzu. An einer Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG sind nach § 172 Abs. 1 FamFG das Kind, die Mutter und der Vater zu beteiligen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte weiter hinzuziehen diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Verwandte und sonstige Erben des Vaters werden von der Abstammungssache jedoch nicht unmittelbar, sondern nur reflexartig betroffen und sind daher an dieser nach ganz überwiegender Ansicht nicht zu beteiligen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787 juris Rn. 26, 42; BGH FamRZ 2017, 623 juris Rn. 25; BGH FamRZ 2018, 764 juris Rn. 9; Zöller/Greger a.a.O. § 172 FamFG Rn. 1; BeckOK FamFG Hahne/Schlögel/Schlünder 46. Edition § 172 FamFG Rn. 7; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 44. Aufl. § 172 FamFG Rn. 1; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2017, 910 juris Rn. 4). Das Gericht kann nach § 7 Abs. 3 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. In den §§ 169 ff. FamFG oder in einem anderen Gesetz ist die Hinzuziehung der Witwe eines Putativvaters oder von dessen Kindern nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hinzuziehung der Beteiligten zu 3. - 6. nicht vor. Damit liegt es noch ferner, ihnen Kosten der Abstammungssache aufzuerlegen.

    III. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Durch die unzulässige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3. sind nach der Beschwerde des Beteiligten zu 5. keine zusätzlichen Kosten entstanden.

    IV. Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht von Amts wegen festzusetzen, da durch die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde nicht Gebühren fällig sind, die sich nach dem Verfahrenswert richten (Nr. 1912 Anl. 1 FamGKG). Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag festzusetzen und liegt in den im ersten Rechtszug entstandenen Verfahrenskosten (2,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 Anl. 1 FamGKG bei einem Verfahrenswert von 2.000 Euro in Höhe von 196 Euro zuzüglich der Auslagen von 832,40 Euro für den Sachverständigen sowie 2 x 584,34 Euro [Betrag aus dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. auf Festsetzung der Vergütung vom 24.04.2023] an außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, damit insgesamt etwa 2.197,08 Euro = bis zu 3.000 Euro).