25.06.2024 · IWW-Abrufnummer 242205
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.02.2024 – 29 K 6009/21
Anspruch auf Kopien von Umgangsprotokollen gegen das Jugendamt
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 entsprechend seines Antrags vom 12. August 2020 Zugang zu den Protokollen der im Jahr 2018 durchgeführten begleiteten Umgänge zwischen ihm und seinem Kind S. U. durch Übersendung von Kopien ‒ Zug um Zug gegen Erstattung der hiermit verbundenen Kosten ‒ zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2
Der Kläger ist Vater von S. U., geboren am 00. März 0000. Zwischen dem Kläger und der Kindesmutter finden familiengerichtliche Streitigkeiten über das Sorgerecht für E. U. statt. Der Kläger erhielt mit Beschluss des Amtsgerichts W. (Familiengericht) vom 23. März 2018 das Recht zu begleiteten Umgangskontakten mit seinem Sohn. Über die Treffen im Rahmen dieses Umgangs fertigte die Beklagte Protokolle einschließlich von Analysen und Beobachtungen der anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 4. August 2020 ferner darüber, dass eine Meldung bezogen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bei ihr eingegangen sei.
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Mit Schreiben vom 12. August 2020 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte sodann um Mitteilung, welche mögliche Kindeswohlgefährdung Anlass ihres Schreibens vom 4. August 2020 sei. Darüber hinaus bat er um Übersendung der Protokolle über die im Jahr 2018 durchgeführten begleiteten Umgänge in Kopie, sowie hilfsweise um Akteneinsicht.
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Mit Bescheid vom 13. November 2020 lehnte die Beklagte die Anträge vom 12. August 2020 ab und verwies auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, da das Jugendamt auf Meldungen Dritter angewiesen sei. Zudem sei der Kläger nicht Beteiligter im Sinne des § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bezüglich der Umgangsprotokolle fehle dem Kläger ferner ein rechtliches Interesse und es laufe auch kein Verwaltungsverfahren.
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Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 Widerspruch. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 legte er, nachdem eine Mitarbeiterin der Beklagten in einem familiengerichtlichen Verfahren geäußert habe, dass die meldende Person hinsichtlich der möglichen Kindeswohlgefährdung Herr Dr. A. sei, einen auf den 5. Juli 2019 datierten ärztlichen Bericht von Herrn Dr. A. (Malteser Klinikum W.) über den Sohn des Klägers vor. Der Kläger begründete ferner mit Schreiben vom 21. Mai 2021 seinen Widerspruch: Hinsichtlich der Protokolle aus dem Jahr 2018 folge ein Informationsanspruch aus § 25 SGB X in entsprechender Anwendung. Die Protokolle gäben Aufschluss darüber, dass der in einem familiengerichtlichen Verfahren erhobene Vorwurf der Kindesmutter, der Kläger gestalte die Umgänge mit seinem Sohn nicht kindeswohldienlich, unberechtigt sei. Entgegenstehende Rechte Dritter seien nicht ersichtlich.
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Die Beklagte half dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 nicht ab und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen im ablehnenden Ausgangsbescheid. Dieser wurde dem Kläger am 4. August 2021 zugestellt.
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Der Kläger hat am 3. September 2021 Klage erhoben und insbesondere auf die Begründung seines Widerspruchs verwiesen. Er bringt ferner vor, dass die Protokolle die Kontinuität eines guten Umgangs des Klägers mit seinem Sohn darstellen würden. Zudem wolle der Kläger Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrags vom 12. August 2020 Auskunft darüber zu erteilen, welche Kindeswohlgefährdung Anlass zum Schreiben der Beklagten vom 4. August 2020 gewesen sei, und die Protokolle der im Jahr 2018 durchgeführten begleiteten Umgänge zwischen ihm und seinem Kind S. U., geb. am 00. März 0000 in Kopie ‒ Zug um Zug gegen Erstattung der hiermit verbundenen Kosten ‒ zu übersenden, hilfsweise, ihm Einsichtnahme in die Akte der Beklagten zum Kind S. U., geb. am 00. März 0000, zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Erörterungstermin vom 14. März 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Ferner haben sie mit Schriftsätzen vom 14. November 2023 und 9. Januar 2024 (erneut) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. November 2023 klargestellt, dass die im Schreiben vom 4. August 2020 erwähnte mögliche Kindeswohlgefährdung allein auf dem Schreiben vom 5. Juli 2019 fuße.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils nach § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erteilt haben.
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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig, soweit sie auf die Information gerichtet ist, welche Kindeswohlgefährdung Anlass zum Schreiben der Beklagten vom 4. August 2020 gewesen sei, da dem Kläger insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er hat sein Klageziel bereits erreicht: Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. November 2023 auf den gerichtlichen Hinweis vom 24. Oktober 2023 hin klargestellt, dass die im Schreiben vom 4. August 2020 erwähnte mögliche Kindeswohlgefährdung allein auf dem Schreiben vom 5. Juli 2019 fuße. Hierdurch hat die Beklagte die laut der Widerspruchsbegründung vom 21. Mai 2021 begehrte „formlose Information darüber, welche Kindeswohlgefährdung im Raum stehen solle“ (S. 5) erteilt, da der Kläger auch bereits über das Schreiben und damit den Anlass der angenommenen möglichen Kindeswohlgefährdung verfügt.
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Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Kopien der Umgangsprotokolle aus dem Jahr 2018 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.
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Insbesondere erfolgte die Klage fristgerecht, obwohl das Widerspruchsverfahren mangels eines auf das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gestützten Verwaltungsaktes nicht durch die Rückausnahme gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Justizgesetz NRW statthaft gewesen sein dürfte.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2022 ‒ 8 K 3160/19 ‒, juris Rn. 25.
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Denn jedenfalls ist die Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden, die für den Fall Anwendung findet, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangsbescheid vom 13. November 2020 unrichtig auf das Widerspruchsverfahren verwiesen haben sollte.
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Die Klage ist insoweit begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Übersendung der im Klageantrag genannten Umgangsprotokolle hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
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Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
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Zwar hat der Kläger seinen Antrag vom 12. August 2020 nicht ausdrücklich auf das IFG NRW gestützt. Dies setzt § 5 Abs. 1 IFG NRW jedoch nicht voraus.
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Vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Rn. 580.
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Maßgeblich ist, dass sich aus dem Antrag ergibt, welche Informationen durch ihn erlangt werden sollen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW). Dies ist hier im Hinblick auf die Umgangsprotokolle der Fall. Zudem hat der Kläger auch keine weiteren Rechtsgrundlagen genannt und sich insoweit ‒ auch nicht durch die Nennung von § 25 SGB X auf S. 5 der Widerspruchsbegründung in entsprechender Anwendung zur Begründung des „Informationsanspruchs“ ‒ nicht auf einen Anspruch nach § 25 SGB X beschränkt.
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Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. November 2017 ‒ 15 E 889/17 ‒, juris Rn. 12 ff.
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Das Jugendamt der Beklagten ist im Hinblick auf den begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, in dessen Rahmen die streitgegenständlichen Protokolle angefertigt wurden, eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG NRW.
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§ 4 Abs. 1 IFG NRW wird auch nicht im Wege der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierten Sozialgeheimnis ausgeschlossen, da es sich um ein auf Sozialdaten bezogenes Weitergabeverbot und damit keine besondere, mit dem IFG NRW konkurrierende Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen handelt.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2022 ‒ 8 K 3160/19 ‒, juris Rn. 62.
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Ein solcher Ausschluss folgt ferner nicht durch das sozialverfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X.
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OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 ‒ 21 E 1487/04 ‒, juris Rn. 19 ff.
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Letztlich steht dem Informationsanspruch auch nicht § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entgegen.
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Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden.
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Dies wäre hier zwar der Fall. Bei den Beobachtungen und Analysen der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes während des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Kind (vgl. Schriftsatz vom 14. November 2023) handelt es sich insbesondere um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person,
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vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 9 Rn. 955,
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und damit um personenbezogene Daten von E. U.. Diese personenbezogenen Daten würden dem Kläger auch offenbart werden. Dem steht nicht entgegen, dass er bei den protokollierten Terminen anwesend war, da die Kenntnis der verschriftlichten (subjektiven) Beobachtungen und Analysen nicht aus der gleichzeitigen Anwesenheit folgt.
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Jedoch greift vorliegend zugunsten des Klägers die Rückausnahme aus § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW ein.
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Gemäß dieser Vorschrift wird der informationsrechtliche Anspruch wegen der Offenbarung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
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So liegen die Dinge hier.
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Der Kläger macht ein rechtliches Interesse dergestalt geltend, dass er den Inhalt der Protokolle für das von ihm in familiengerichtlichen Verfahren ‒ unter anderem ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 0. Januar 0000 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ‒ angestrebte Sorgerecht für seinen Sohn benötigt. Insoweit geht es ihm um die Aufhebung der Beschränkung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
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Demgegenüber steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seines Sohnes, da die Protokolle über den Kontakt zwischen dem Kläger und E. U. personenbezogene Daten enthalten (s.o.). Zugleich handelt es sich um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 SGB X. Dies sind personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ‒ Datenschutz-Grundverordnung), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Zu den in § 35 SGB I genannten Stellen zählen u.a. die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 SGB I) und damit auch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB I. Entsprechend sind die in den Protokollen des Jugendamtes der Beklagten als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 3 SGB VIII) über den Umgang des Klägers mit seinem Sohn enthaltenen Beobachtungen und Analysen (auch) Sozialdaten von E. U..
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Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2022 ‒ 8 K 3160/19 ‒, juris Rn. 80.
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Die Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen wird vorliegend nicht kategorisch durch das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach jeder einen Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden, ausgeschlossen.
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Zwar soll im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW vorgesehenen Abwägung das bundesrechtliche Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I zwingend die Interessen des Antragstellers überwiegen, wenn zugleich keine gesetzliche Verarbeitungsbefugnis vorliegt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2022 ‒ 8 K 3160/19 ‒, juris Rn. 99 sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2019 ‒ 20 K 183/19 ‒, juris Rn. 29 ff. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 ‒ 15 E 863/19 ‒, juris Rn. 23; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 ‒ 26 K 5681/15 ‒, juris Rn. 98.
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Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht, da die Beklagte die in den Umgangsprotokollen enthaltenen Sozialdaten übermitteln darf.
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Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten einschließlich der Offenlegung durch Übermittlung richtet sich gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I vorbehaltlich unmittelbar geltender Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung abschließend nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X ‒ namentlich §§ 67b, 67d bis 77 SGB X ‒ und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuchs.
51
Der Beklagten steht eine Übermittlungsbefugnis hinsichtlich der Sozialdaten von E. U. in den Umgangsprotokollen aus dem Jahr 2018, die mit dem Antrag vom 12. August 2020 begehrt werden, nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Einschränkungen des § 83 SGB X zu.
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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Gesprächsprotokolle ebenfalls Sozialdaten des Klägers enthalten und diese auch nicht von den Sozialdaten seines Sohnes abgetrennt werden können (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2023), sodass dem Kläger jedenfalls hinsichtlich der Sozialdaten in den Protokollen dem Grunde nach ein eigener Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO auf Kopien zusteht.
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Zu diesem Doppelbezug nur Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 83 SGB X, Rn. 15.
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Dieser Auskunftsanspruch begründet zugleich eine Verpflichtung und eine Befugnis der Beklagten hinsichtlich der Übermittlung der in den Umgangsprotokollen enthaltenen, untrennbar mit den personenbezogenen Daten des Klägers verknüpften Sozialdaten von E. U..
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Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 DS-GVO) liegen vor.
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Der Kläger ist hinsichtlich seiner eigenen personenbezogenen Daten, die das Jugendamt erhoben hat, betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO und die Beklagte Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Danach ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dies ist bei der Beklagten als Leistungsträger im Sinne des § 12 Satz 1 SGB I (s.o.) der Fall (vgl. § 67 Abs. 4 SGB X).
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Auch der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist eröffnet. Er erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Dies ist hier der Fall. Ein Dateisystem ist nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Strukturiert in diesem Sinne ist eine Sammlung personenbezogener Daten als eine planmäßige Zusammenstellung von Einzelangaben nach dem gebotenen weiten Verständnis, wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind. Diesem Zweck ‒ der leichten Auffindbarkeit der Sozialdaten des betroffenen Kindes und seiner Eltern ‒ sind die mit Aktenzeichen, Fallnummer und Namen versehenen und damit nach bestimmten Kriterien geordneten Jugendamtsakten der Beklagten, die vorliegend die Umgangsprotokolle enthalten, gerade zu dienen bestimmt.
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Vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 ‒ B 14 AS 7/19 R ‒, juris Rn. 15 f.; vgl. ferner m.w.N. zu Papierakten im Anwendungsbereich der DSG-VO OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 ‒ 1 B 648/20 ‒, juris Rn. 42.
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Im Übrigen geht auch die Beklagte von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der DS-GVO auf die bei ihr vorhandenen Jugendamtsaktenbestände aus, da sie etwa ausführt, dass der Kläger mangels Sorgerechts nicht den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch seines Sohnes aus Art. 15 DS-GVO in Verbindung mit § 83 SGB X geltend machen könne (S. 5 des Bescheides vom 13. November 2020).
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Art. 15 Abs. 3 DS-GVO entspricht dem Grunde nach dem Auskunftsbegehren des Klägers, da das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu gewähren ist.
61
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 ‒ C-487/21 ‒, juris Rn. 45.
62
Da der Kläger mit dem Auskunftsanspruch ausdrücklich eine Kopie der Protokolle begehrt und Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO insoweit eine eindeutige Regelung für die Form der Auskunftserteilung durch den Verantwortlichen aufstellt, besteht vorliegend auch kein behördliches Ermessen nach § 83 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gilt zwar wiederum nicht unbeschränkt. Nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. In Ansehung von Erwägungsgrund 63 Satz 6 der DS-GVO zum Auskunftsrecht („Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“) führen betroffene Rechte Dritter jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruchsausschluss. Entsprechend ist bei personenbezogenen Daten Dritter, die mit den personenbezogenen Daten der auskunftsbegehrenden Person zusammenfallen, eine Abwägung der kollidierenden Interessen vorzunehmen.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 ‒ C-487/21 ‒, juris Rn. 44.
65
Auch die Einschränkungen von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Rahmen des Sozialdatenschutzes nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 82a SGB X und bei Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 68 Abs. 3 SGB VIII sehen bei zugleich betroffenen Drittrechten grundsätzlich eine Abwägung vor.
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Vgl. Leopold, in Rolfs/Körner u.a., BeckOGK, 15.11.2023, SGB X § 82a Rn. 26 sowie § 83 Rn. 33 und Bretthauer, in Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK, 1.11.2023, SGB VIII § 68 Rn. 9.
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Diese Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Klägers und den Geheimhaltungsinteressen seines Sohnes nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO und § 83 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X fällt im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Klägers aus. Eine anspruchsausschließende Beeinträchtigung der Rechte des Sohnes des Klägers nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bzw. § 83 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X liegt nicht vor. Im Einzelnen:
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Die hier betroffenen personenbezogenen Daten von E. U. betreffen als Sozialdaten bei abstrakter Betrachtung einen besonders sensiblen Bereich personenbezogener Daten.
69
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2022 ‒ 8 K 3160/19 ‒, juris Rn. 106.
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Konkret wird das Schutzniveau der in den Umgangsprotokollen enthaltenen Sozialdaten und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes gegenüber dem Kläger jedoch dadurch abgeschwächt, dass dieser im Rahmen des durch das Jugendamt der Beklagten begleiteten Umgangs anwesend war. Insoweit geht es nicht um einen für den Kläger unbekannten Lebensbereich seines Sohnes, sondern um Umstände ‒ wenngleich aus der Sicht des Jugendamts ‒, die er miterlebt und mitgeprägt hat. Die Beklagte hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgebracht, dass die Beobachtungen und Analysen ihrer Mitarbeiter über den Inhalt der Treffen hinausgehende intime Schilderungen über den Sohn des Klägers enthielten, die vor dem Kläger verborgen bleiben müssten. Vielmehr wurden die im Rahmen des Umgangs gewonnenen Erkenntnisse ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 18. April 2023 bereits anteilig im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung gegenüber beiden Eltern im Rahmen eines Gespräches eröffnet.
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Demgegenüber steht das in diesem Einzelfall überwiegende Auskunftsinteresse des Klägers im Hinblick auf die über ihn seitens der Beklagten erhobenen Sozialdaten. Der Auskunftsanspruch dient insbesondere dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
72
Vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 ‒ VI ZR 14/21 ‒, juris Rn. 24.
73
Das Auskunftsinteresse des Klägers wird zudem durch die von ihm geltend gemachten bzw. angestrebten Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 7 Grundrechte-Charta verstärkt.
74
Zur Verfolgung weiterer Zwecke mit dem Auskunftsanspruch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, ‒ C-307/22 ‒, juris Rn. 52.
75
Obgleich die Protokolle einen schon mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen, besteht weiterhin ein Interesse des Klägers daran, sich der Dokumentation seitens des Jugendamtes über die während dieses Zeitraums maßgebliche Interaktion mit seinem Sohn bewusst zu werden. Überdies ist es plausibel, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Sohn im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht weiterhin von Relevanz sein können. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 18. April 2023 erwähnte Sachstandsmitteilung an das Familiengericht vom 28. September 2018 hinsichtlich der durchgeführten Umgangskontakte ersetzt insoweit auch nicht hinreichend den in den Protokollen zum Ausdruck kommenden unmittelbaren Eindruck von der Beziehung zwischen dem Kläger und E. U..
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Das Informationsinteresse des Klägers wird im Rahmen der Abwägung auch nicht entscheidend durch die Einschränkungen von § 67d Abs. 2 SGB X und § 78 Abs. 1 SGB X beeinträchtigt.
77
Nach § 67d Abs. 2 SGB X ist, wenn mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Soweit nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO die Rechte Dritter nicht entgegenstehen, liegt im Rahmen des Auskunftsanspruchs jedoch gerade eine Befugnis für die Übermittlung auch der Sozialdaten des Dritten vor. Dies ist hinsichtlich der Sozialdaten von E. U. der Fall.
78
Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfen Personen oder Stellen, die nicht in § 35 SGB I genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung von Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB an eine nicht-öffentliche Stelle auf deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 SGB I genannten Stellen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Es kann offen bleiben, ob die Verpflichtungen nach § 78 Abs. 1 SGB X sich entsprechend des Verweises in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblich auf die Übermittlung von Sozialdaten auf Grundlage der Übermittlungsbefugnisse aus den §§ 68 ff. SGB X sowie den weiteren Regelungen des SGB beziehen,
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Vgl. Martin, in: BeckOGK, 1.9.2020, SGB X § 78 Rn. 5; Westphal, in Rolfs/Giesen u.a., BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, SGB X § 78 Rn. 6; vgl. ferner Walther, in: Wiesner/Wapler/, 6. Aufl. 2022, SGB X § 78 Rn. 1.
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und damit eine auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gestützte Übermittlung gar nicht erst erfassen. Denn auch für den Fall, dass der Kläger über die Beschränkungen des § 83 SGB X hinaus der Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB X hinsichtlich der Sozialdaten seines Sohnes unterliegen sollte, würde sein Interesse im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO überwiegen. Auch insoweit wäre es dem Kläger möglich, sich seiner Sozialdaten bewusst zu werden, die aus den Protokollen gewonnenen Erkenntnisse im familiengerichtlichen Verfahren vorzutragen und mit Verweis auf die eigenen sozialdatenschutzrechtlichen Einschränkungen die Beiziehung der Protokolle als Beweismittel anzuregen, ohne die Protokolle selbst vorzulegen oder direkt zu zitieren und diese damit weiterzuverarbeiten. Die Voraussetzung, eine Selbstverpflichtung im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X abzugeben, besteht indes ausdrücklich nur im Falle einer Übermittlung an Dritte, die auf eine Befugnis aus dem SGB gestützt wird. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall (s.o.).
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Entsprechend dieser Erwägungen werden die rechtlichen Interessen des Klägers auch nicht durch überwiegende schutzwürdige Belange seines Sohnes im Rahmen von § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e IFG NRW überwogen. Darüber hinausgehende schutzwürdige personenbezogene Daten, die das rechtliche Interesse des Klägers überwögen, sind seitens der Beklagten nicht dargelegt.
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Die Sache ist insoweit auch im Hinblick auf das Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kindesmutter hat mit ihrer E-Mail vom 5. Dezember 2023 auf die Anfrage der Beklagten vorgebracht, dass sie einer Einsicht des Klägers in die Umgangsprotokolle nicht zustimme und hatte insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinzu tritt, dass das Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW der Behörde eine hinreichend informierte Beurteilung der schutzwürdigen Belange der von dem Informationsbegehren betroffenen Person ermöglichen soll. Vorliegend hat das Jugendamt der Beklagten aufgrund seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger für wesentliche Teile der Sorge für E. U. (u.a. Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung) und durch seine Beteiligung in den familiengerichtlichen Verfahren selbst bereits hinreichende Kenntnis über die schutzwürdigen Belange des Sohnes des Klägers.
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Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsbegehren hinsichtlich des Anlasses für die mögliche Kindeswohlgefährdung bereits erfüllt wurde (s.o.) und darüber hinausgehend der Hauptantrag Erfolg hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung ‒ VwGO ‒ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV ‒) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
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Die Berufung ist nur zuzulassen,
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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‒ RDGEG ‒). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Beschluss:
99
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
100
Gründe:
101
Die Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich des einheitlich zu bewertenden Informationsbegehrens ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
102
Rechtsmittelbelehrung:
103
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
104
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung ‒ VwGO ‒ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV ‒) wird hingewiesen.
105
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
106
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
107
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
108
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.