10.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244208
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 147/24
a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828).
b) Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828).
c) Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung der Adoption eines inzwischen vierjährigen Kindes durch die Ehefrau der Kindesmutter.
2
Die Beteiligten zu 1 (Annehmende) und zu 2 (Kindesmutter) haben im Jahr 2014 eine Lebenspartnerschaft begründet und sind seit Dezember 2017 miteinander verheiratet. Das betroffene Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und am 24. Juli 2020 von der Beteiligten zu 2 geboren. Durch notarielle Urkunde vom 3. Februar 2021 willigte die Beteiligte zu 2 in die Annahme ihres Kindes durch die Beteiligte zu 1 ein. Die Beteiligte zu 1 hat in der Folge die Annahme des Kindes beantragt. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders, mit dem die Beteiligten zu 1 und zu 2 nach eigenen Angaben in schriftlichem und telefonischem Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat insoweit geltend gemacht, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies irgendwann dessen Wunsch entspreche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben und habe in einem anlässlich des gerichtlichen Verfahrens geführten Telefonat erklärt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Samenspenders haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 daher mit der Begründung verweigert, sie wollten vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Annahme des Kindes zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindes hat das Oberlandesgericht verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Dem Senat ist nur die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zur Entscheidung angefallen. Nur diese ist als Rechtsbeschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerdeschrift bezeichnet. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwerfung der Beschwerde des betroffenen Kindes enthält, liegt hierin kein Rechtsmittel des Kindes, weil der Begründungsschrift ein Wille zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die im Übrigen verfristet und damit unzulässig wäre, nicht zu entnehmen ist.
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2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne die Adoption des Kindes nicht ohne Beteiligung des Samenspenders am Adoptionsverfahren erwirken. Eine Adoption setze nach § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung der Eltern und damit auch des Vaters voraus. Für eine Stiefkindadoption eines mittels einer privaten Samenspende gezeugten Kindes sei die Benachrichtigung des Samenspenders vom Adoptionsverfahren erforderlich, damit dieser Gelegenheit habe, sich am Verfahren zu beteiligen, und ihm so die Möglichkeit gegeben sei, sein geschütztes Recht auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft geltend zu machen. Anders als im Falle einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB , bei der von einem Verzicht des Spenders auf die rechtliche Elternstellung auszugehen und eine Feststellung des Samenspenders als Vater von vornherein ausgeschlossen sei, sei bei einer privaten Samenspende nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Samenspender als leiblicher Vater auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Stellung als rechtlicher Vater zu erlangen, verzichtet habe. Insbesondere könne in einem solchen Fall nicht allein aus den Umständen der Zeugung auf ein Einverständnis des Samenspenders mit einer späteren Adoption geschlossen werden. Entsprechende Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden reichten insoweit nicht aus. Bei Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters durch die Annehmende und die Kindesmutter sei eine Adoption im Regelfall nicht möglich, weil mangels weiterer Aufklärungsansätze dem leiblichen Vater keine Möglichkeit gegeben werden könne, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen.
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Es liege auch kein Fall von § 1747 Abs. 4 BGB vor, in dem ausnahmsweise von einer Beteiligung des leiblichen Vaters am Adoptionsverfahren abgesehen werden könne. Unter Würdigung aller Umstände sei anzunehmen, dass den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Identität des leiblichen Vaters bekannt sei. Sie hätten jedoch ihre Mitwirkungspflichten, die Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters offenzulegen und hierdurch dessen Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen, verletzt. Ihre Erklärungen, der Samenspender verzichte auf seine grundrechtlich geschützten Interessen und die Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie die beigefügten Lichtbilder von einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation ließen keinen zweifelsfreien Schluss auf einen etwa fehlenden entsprechenden Willen des Samenspenders zu. Weitergehende Möglichkeiten, die Identität des leiblichen Vaters zu ermitteln, bestünden ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht.
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3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch den Ehegatten setzt dabei neben der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters ( § 1746 BGB ) gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung des anderen Ehegatten sowie des anderen Elternteils voraus. Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, mithin nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat, und dessen Vater ( § 1592 BGB ). Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht.
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aa) Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ( § 1592 Nr. 3 BGB ) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Aufgrund der besonderen Zweckrichtung von § 1600 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB , bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen und sein Elternrecht geltend zu machen, steht der Beiwohnung insoweit die private Samenspende gleich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 174 =FamRZ 2021, 1375Rn. 23 mwN und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 13 ff. mwN).
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So hat der Senat schon bisher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen, dass der leibliche, nicht rechtliche Vater in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, geschützt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 14 mwN; BVerfGFamRZ 2003, 816, 818) und ihm daher die Möglichkeit gegeben sein muss, rechtzeitig vor der Adoption des Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Kindesmutter - geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 14 mwN). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB war es deshalb schon bislang - nicht nur bei einer natürlichen Zeugung, sondern auch im Fall der Samenspende - geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 15 mwN).
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Mit seiner Entscheidung vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21 -FamRZ 2024, 846Rn. 38 f., 42 mwN) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern eines Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau das Kind anschließend geboren hat, Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind und damit jedenfalls der in diesem Sinne leibliche, aber nicht rechtliche Vater vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Dabei hat es weiter betont, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem im vorgenannten Sinne leiblichen Vater die Möglichkeit garantiert, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, und dass diesem daher ein effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (BVerfGFamRZ 2024, 846Rn. 47 mwN).
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Ob diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall der Zeugung des Kindes durch eine private Samenspende einschlägig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sie führt jedenfalls nicht dazu, dass die Rechte des Samenspenders als des leiblichen Vaters eingeschränkt werden.
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bb) Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten leiblichen Vaters allerdings nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht, er mithin seine Interessen im Adoptionsverfahren aktiv wahrnimmt. Dementsprechend ist der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG lediglich dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er diesem unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 16 mwN). Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich, weil er von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (vgl. BVerfGFamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfGFamRZ 2024, 846Rn. 47), keinen Gebrauch macht und demzufolge auch nicht schutzbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 16).
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Die Annahme eines solchen Verzichts auf Mitwirkung am Adoptionsverfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und dem Verfahren Kenntnis hat. Denn nur dann ist dessen Einwilligungsberechtigung und seine Möglichkeit, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22 - juris Rn. 19), effektiv. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung ist deshalb verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt wird, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist dabei regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 21 f.).
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cc) Kann allerdings - wie etwa im Fall einer sogenannten anonymen Samenspende - zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der mögliche leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind nicht einnehmen will, ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es auch nicht seiner Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren sowie seiner Beteiligung hieran. Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen in diesem Fall vom Familiengericht ermittelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 18 mwN). Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 19 mwN).
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Greift jedoch keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 23 f.; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 358/22 - juris Rn. 19).
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dd) Eine Einbeziehung des Samenspenders ist schließlich nicht bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere überwiegt das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil nicht das Recht des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird. Beide Rechte schließen sich bereits nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sichert die Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem Kind unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils. Ein Recht des Kindes auf eine erwünschte bestimmte Person als rechtlicher Elternteil ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 und 3 GG ) unvereinbare Schlechterstellung eines solchen Kindes, der Kindesmutter oder ihrer Ehefrau ist mit dem Erfordernis der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht verbunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 20 mwN).
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b) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass die Adoption des Kindes durch die Beteiligte zu 1 ohne Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 FamFG nicht ausgesprochen werden kann.
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aa) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann.
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bb) Eine Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren wäre nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht geboten, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, in die Elternstellung einrücken zu können, und damit auch auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren verzichtet hätte. Das Beschwerdegericht hat entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 und zu 2 sowie der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Textnachrichten indes gerade nicht zu treffen vermocht und hiernach zu Recht angenommen, dass es von einer Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht entbunden war.
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Die bloße Erklärung der Beteiligten zu 1 und zu 2, der Samenspender und leibliche Vater habe trotz Kenntnis von dem Kind bislang keine Anstrengungen unternommen, Kontakt zu diesem aufzunehmen und in die Vaterstellung einzurücken, er wisse von dem Adoptionsverfahren und wünsche ausweislich der vorgelegten Textnachrichten keine Beteiligung hieran, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei nicht als Grundlage für eine Adoptionsentscheidung genügen lassen. Denn mangels Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren kann ein Interessenkonflikt zwischen diesem und der Annehmenden sowie der Kindesmutter im Regelfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, weil keine sichere Grundlage für die Annahme besteht, der Samenspender habe Kenntnis von der Existenz des Kindes und dem Adoptionsverfahren. Insbesondere ist ohne Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren nicht auszuschließen, dass die Annehmende und die Kindesmutter dessen Daten deshalb nicht preisgeben, weil sie bei seiner Beteiligung am Adoptionsverfahren eine erfolgreiche Adoption gefährdet sehen (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Januar 2022] BGB § 1747 Rn. 30.1).
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Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Aushöhlung der Möglichkeit des leiblichen Vaters, seine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen wahrzunehmen, durch den Ausspruch der Adoption auf einer ungesicherten Grundlage zu vermeiden gilt (vgl. auch HeiderhoffFamRZ 2017, 1238; andererseits aber OLG NürnbergFamRZ 2020, 613 ff.und OLG BambergFamRZ 2017, 1236 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vorgelegten Textnachrichten ebenfalls nicht für eine Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen. Denn die Authentizität der von den Beteiligten vorgelegten Textnachrichten ist bereits deshalb nicht gewährleistet, weil die Urheberschaft der Nachrichten mangels Preisgabe der Identität von Samenspender und Verfasser der Textnachrichten nicht feststellbar ist.
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cc) Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB liegen - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage - ebenfalls nicht vor. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist insbesondere nicht dauernd unbekannt, nur weil die Annehmende und die Mutter, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts Kenntnis von der Identität des Samenspenders und leiblichen Vater haben, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 -FamRZ 2015, 828Rn. 34 mwN). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich.
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dd) Die Einwilligung des leiblichen Vaters ist auch nicht etwa analog § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, weil das Interesse der Beteiligten zu 1 und zu 2 daran, die Identität des Samenspenders nicht zu offenbaren, das Beteiligungsinteresse des Vaters überwiegt (vgl. hierzu OLG DresdenFamRZ 2021, 1213 f.; vgl. auch Eckebrecht NZFam 2021, 324; NZFam 2022, 1110, 1111). Zwar berufen sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 für ihre Weigerung, die Person des leiblichen Vaters zu benennen, auf grundsätzlich legitime Erwägungen, wenn sie geltend machen, sie befürchteten, dass der leibliche Vater bei Preisgabe seiner Identität gegen seinen Willen zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Insbesondere ist insoweit das schützenswerte Interesse des betroffenen Kindes an der Möglichkeit, später den leiblichen Vater kennenzulernen und gegebenenfalls Kontakt mit diesem zu haben, in den Blick zu nehmen. Dieses Interesse rechtfertigt es indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren abzusehen, weil - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - allein aufgrund der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 und der vorgelegten Textnachrichten nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Samenspender kein Interesse am Einrücken in die Vaterstellung hat. Die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und zu 2 lassen demnach auch keine belastbare Beurteilung zu, ob die Preisgabe der Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters dessen Bereitschaft zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind tatsächlich gefährden würde.
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ee) Schließlich kann - wie die Rechtsbeschwerde der Sache nach geltend macht - eine Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterbleiben, weil das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil das Recht des leiblichen Vaters an einer Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird, überwöge. Denn die Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren sichert dem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils und schließt sie nicht aus.
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ff) Da aufgrund der Weigerung der Beteiligten zu 1 und zu 2, die persönlichen Daten des Samenspenders preiszugeben, keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, um den möglichen leiblichen Vater von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zur Beteiligung zu geben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden darf.
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c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Günter Nedden-BoegerPernice Recknagel