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  • 22.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246035

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 05.04.2024 – 24 U 45/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2024, Az. 24 U 45/23

    Tenor:

    I.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

    II.

    Der auf den 16.04.2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

    III.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

    IV.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 6.000,- festgesetzt (Berufung: EUR 6.000,-; Klageerweiterungen: EUR 0,-, da über diese keine Entscheidung in der Sache zu ergehen hat).

    1
    Gründe:

    2
    A.

    3
    Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Rechtsanwältin - auf Schadensersatz wegen einer nicht bewirkten Erwachsenenadoption des Klägers durch die verstorbenen Eheleute A. und B. in Anspruch.

    4
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz einschließlich der dortigen Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die in erster Instanz auf den Betrag von EUR 6.000,- begrenzte Teilklage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

    5
    Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 6.000,- aus §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB scheide mangels eigener unmittelbarer vertraglichen Beziehungen des Klägers zu der Beklagten aus. Ebenso wenig bestehe ein solcher Anspruch des Klägers in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des Mandatsvertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten A. B. einbezogen gewesen. Die von den Eheleuten A. B. - jedenfalls zunächst - begehrte Adoption des Klägers sei nicht nur auf die Erlangung von Rechten allein durch den Kläger gerichtet gewesen, sondern wesentlich auch auf eine Änderung ihrer eigenen familienrechtlichen Rechtspositionen. Sie hätten den Kläger als Kind annehmen und damit nach §§ 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 1 BGB ein rechtlich anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kläger begründen wollen. Die Wahrung von Vermögensinteressen des Klägers sei auch nicht Gegenstand der Rechtsberatung und Geschäftsbesorgung durch die Beklagte gewesen. Dabei könne zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die Beklagte nach dem Mandatsvertrag unverändert zur Einreichung des notariellen Adoptionsantrags verpflichtet gewesen sei.

    6
    Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er mit seiner Berufungsbegründung neben der vollständigen Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Gunsten klageerweiternd ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer EUR 493.079,50 nebst Verzugszinsen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt:

    7
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne durchaus angenommen werden, dass der Kläger Mandant der Beklagten geworden sei. Die Eheleute A. B. hätten nicht nur eine Beratung über die Rechtsfolgen einer solchen Adoption des Klägers gewünscht, sondern sie hätten mit Hilfe der Beklagten diese auch gerichtlich umsetzen wollen. Das sei aber nur durch gleichzeitige Beratung des Klägers zu bewerkstelligen gewesen. Gerade deshalb sei der Kläger bei allen Besprechungen im Haus der Eheleute A. B., aber auch in der Kanzlei der Beklagten anwesend gewesen. Aus Sicht der Beklagten habe nicht zweifelhaft sein können, dass sie die Eheleute A. B. und den Kläger beraten habe. Jedenfalls habe das Landgericht die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verkannt: Die erforderliche Leistungsnähe sei hier gegeben, weil der Kläger in allen Besprechungen der Eheleute A. B. mit der Beklagten eingebunden worden sei; dem Wunsch der Eheleute A. B., ihn zu adoptieren, habe nur entsprochen werden können, indem der Kläger umfassend über die Rechtsfolgen auch für ihn aufgeklärt worden sei und auf dieser Grundlage sein Einverständnis erteilt habe. Die Leistung der Beklagten habe sich insofern unmittelbar auch auf den Kläger ausgewirkt. Zugleich hätten damit auch die Eheleute A. B. als Auftraggeber der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse daran gehabt, dass der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werde. Mit einer Annahme als Kind ergäben sich auch sittliche, moralische Verpflichtungen gegenüber den Eltern im Bereich von Hilfe im Haushalt, bei Gebrechlichkeit und Alltagsgeschäften etc. All das sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen und zwar schon deshalb, weil der Kläger zu allen Besprechungen hinzugezogen worden sei und Sinn und Zweck ihrer anwaltlichen Tätigkeit gewesen sei, dass ein gesetzliches Eltern-Kind-Verhältnis ihrer Mandanten zu dem Kläger entstehen sollte. Der Kläger sei auch schutzwürdig gewesen, weil er keinen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gehabt habe. Zumindest sei ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter und Rechtsbindungswillen anzunehmen gewesen, als die Beklagte sich auch für den Kläger angeboten habe, statt der Notarin selbst den Antrag beim Familiengericht einzureichen. Dabei sei der Beklagten ein eklatanter Beratungsfehler unterlaufen: Sie hätte die Beteiligten darauf hinweisen müssen, dass für den Fall des Todes der Annehmenden vor der Einreichung des Antrages, wenn die Notarin nicht zur Einreichung beauftragt worden sei, die Adoption scheitern würde. Dass Herr A. die Einreichung nicht gewollt habe, stimme nicht. Weder er noch seine Ehefrau hätten sich gegenüber dem Kläger wörtlich oder sinngemäß derart geäußert. Der Vorwurf gegenüber dem Kläger, dass er doch bemerkt haben müsse - und zwar nach dem Tod des Herrn A. im März 2019 -, dass er nicht Erbe geworden sei, verfange nicht. Denn nach dem Tode des Annehmenden sei der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht hatte oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hatte, den Antrag einzureichen (§ 1753 Abs. 2 BGB). Bis zum 25.03.2019 hätte der Antrag noch erfolgreich von der Beklagten eingereicht werden können. Die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB hätten vorgelegen. Die der Berufungsbegründung mit dem dortigen Antrag zu 2. und dem Feststellungsantrag zu 3. verbundenen Klageerweiterungen seien zulässig.

    8
    Der Kläger beantragt sinngemäß,

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    10
    1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    11
    12
    2. an den Kläger weitere EUR 493.079,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen;

    13
    14
    3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm daraus entstanden ist, dass die Beklagte den notariellen Adoptionsantrag vom 30. Mai 2018 der Notarin C. mit Amtssitz in D.-Stadt bei dem Familiengericht nicht eingereicht hat und der Kläger nicht Erbe nach der am 00. 00.1933 geborenen und am 00.00.2020 verstorbenen B., geb. E. geworden ist.

    15
    Die Beklagte beantragt,

    16
                  die Berufung zurückzuweisen.

    17
    Sie meint, die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen seien unzulässig. Die damit verfolgten Ansprüche seien überdies verjährt. Die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrages sei zutreffend. Ein Anwaltsvertrag habe nicht zwischen dem Kläger und ihr bestanden. Nur in den vom Landgericht dargelegten Ausnahmefällen erlange ein Anwaltsvertrag eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten. Der im Rahmen einer anwaltlichen Beratung über die Adoption betroffene potentielle Anzunehmende (hier: der Kläger) erwerbe mit der Adoption schon keine vermögensrechtlichen Positionen. Ein künftiges Erbrecht des Anzunehmenden sei ‒ ebenso wie bei leiblichen Abkömmlingen ‒ keineswegs gesichert, sondern wäre, wenn es sich realisiere, allenfalls ein günstiger Reflex der Adoption. Beachtenswert sei insbesondere, dass rein finanzielle Beweggründe der Erwachsenenadoption gerade entgegenstünden und diese unzulässig machten (§ 1767 Abs. 1 BGB). Sie bestreitet mit Nichtwissen:

    18
    -          dass der Kläger lange Jahre als Springreiter aktiv gewesen sei;

    19
    -          dass sich eine tiefe und innige Freundschaft des Klägers zu den Eheleuten A. B. entwickelt habe;

    20
    -          dass der Kläger regelmäßig seit Anfang 2000 bei den Eheleuten A. B. zu Gast gewesen sei, zu allen Familienfeiern eingeladen worden sei und bei den Eheleute A. B. ein- und ausgegangen sei;

    21
    -          dass der Kläger sich zunächst im Schwerpunkt um den Reiterhof gekümmert habe, die Pferde der Eheleute A. B. bei Turnieren geritten habe und immer mehr um die geschäftlichen Vorgänge um den Musikverlag eingebunden worden sei;

    22
    -          dass der Kläger über die Eheleute A. B. die Wohnung einer verstorbenen Tante des Herrn A.habe anmieten können;

    23
    -          dass der Kläger morgens und abends mit den Eheleuten A. B. das Essen eingenommen habe, mit ihnen noch ferngesehen habe und geschäftliche Schreiben, handwerkliche Probleme oder Behördenschreiben besprochen habe;

    24
    -          dass der Kläger und die Eheleute A. B. an allen Feiertagen, Familiengeburtstagen und privaten Einladungen zusammen gewesen seien;

    25
    -          dass die Eheleute A. B. dem Kläger im Jahr 2014 den Vorschlag zur Adoption gemacht hätten;

    26
    -          dass der Kläger die Folgen der Adoption nicht gekannt habe und dass er sich Bedenkzeit erbeten habe, um sich mit seiner Ehefrau zu besprechen;

    27
    -          dass der Kläger die Eheleute A. B. gegenüber Dritten als „seine Eltern“ vorgestellt habe.

    28
    Einziger bzw. wesentlicher Beweggrund von Herrn A. für die angedachte Adoption sei das Sparen von Erbschaftssteuer für den Kläger gewesen. Eine Beratung des Klägers durch die Beklagte zu Fragen der Adoption sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, den Adoptionsantrag für den Kläger bei Gericht zu stellen, sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Soweit der Vortrag des Klägers auf Seite 3 Mitte der Berufungsbegründung dahingehend verstanden werden solle, dass die Eheleute A. B. dem Kläger die Schreiben der Beklagten zu lesen gegeben hätten, bestreite sie dies mit Nichtwissen. Es bleibe unzutreffend, dass alle für die Adoption erforderlichen Dokumente vorgelegen hätten und dass die Beklagte eine Einreichung des Adoptionsantrages durch die Notarin durch die Erklärung, dass sie (die Beklagte) das machen werde, verhindert habe.

    29
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

    30
    B.

    31
    Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

    32
    Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Klägers ist offenkundig nicht geboten.

    33
    I.

    34
    Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die erstinstanzlich bloß erhobene offene Teilklage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz iHv EUR 6.000,- an den Kläger gerichtet gewesen ist, abgewiesen.

    35
    Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Blickwinkel ein entsprechender Schadensersatzanspruch gem. §§ 675, 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.

    36
    1.

    37
    Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht verfehlt die Existenz eines Anwaltsvertrages zwischen dem Kläger persönlich und der Beklagten verneint habe. Dieser Berufungsangriff scheitert schon von vornherein an der von der Sichtweise des Klägers abweichenden Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils.

    38
    Gem. § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGHZ 173, 159 = NJW 2007, 2913 Rn. 21; BGH NJW 2009, 3787 Rn. 35; BGH NJW-RR 2012, 622 Rn. 18; BGH NJW 2021, 1957 Rn. 21f). Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren bindend zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; BGH NJW 2009, 3787; BGH NJW-RR 2012, 622 Rn. 18; BGH NJW 2021, 1957 Rn. 21).

    39
    Danach ist der Senat mangels eines vom Kläger vor dem Landgericht verfolgten Tatbestandsberichtigungsbegehrens gem. § 320 ZPO an die tatbestandliche Feststellung im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils auf S. 2, 2. Abs. gebunden. Es heißt dort explizit:

    40
    „Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand hingegen kein Mandatsverhältnis.“

    41
    Da sich auch aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts keine Entkräftung der Beweiswirkung des Tatbestandes ergibt, kommt es auf die zweitinstanzlich präsentierten rechtlichen Überlegungen, aus denen der Kläger abweichend davon eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen den Parteien abzuleiten versucht, von vornherein nicht entscheidungserheblich an. Weitere Ausführungen des Senats zu dieser Frage sind obsolet.

    42
    2.

    43
    Auch die - vom Kläger zudem nicht geltend gemachte - rechtliche Variante eines sog. echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) scheidet im Streitfall aus. Denn dies würde ‒ wie nicht ‒ erfordern, dass der Kläger ein eigenes Forderungsrecht aus dem Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten A. B. erworben hätte. Solches hat der Kläger weder behauptet noch ist solches sonst ersichtlich.

    44
    3.

    45
    Ebenso wenig verfängt das Berufungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Abweisung seines Schadensersatzverlangens auf Basis der Rechtsfigur eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wendet. Frei von Rechtsfehlern ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger auch unter diesem rechtlichen Aspekt kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, weil er nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten A. B. einbezogen war.

    46
    a)

    47
    Gemäß gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW-RR 1986, 1307; NZG 2011, 1384 Rn. 6; NJW 2023, 2775 Rn. 9 ff.) bestehen vier Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

    48
    Der geschützte Dritte muss - erstens - zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Zu dieser Leistungsnähe muss - zweitens - ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutreten. Dem Schutzpflichtigen muss - drittens - die Einbeziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein. Der Dritte muss - viertens - für diese Haftungserstreckung letztlich selbst schutzwürdig sein.

    49
    Die allgemeinen Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gelten auch für den Anwaltsvertrag (BGH NJW 2018, 608 (Rn. 12)). Wird ein Dritter in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, hat er zwar keinen primären Leistungsanspruch gegen den Rechtsanwalt, kann bei Leistungsstörungen aber den ihm dadurch entstandenen Vermögensschaden geltend machen. Die Rechtsprechung stützt dieses Ergebnis auf eine ergänzende Vertragsauslegung: Der Schuldner habe seine Leistung so zu erbringen, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden (BGH NJW 2004, 3035 (3036)). Um einer Ausuferung der Haftung für den Schuldner entgegenzuwirken, stellt die Rechtsprechung allerdings sehr hohe Anforderungen an die Einbeziehung des Dritten. Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH NJW 2010, 1360 (1361); vgl. BGH MDR 2019, 1283 Rn. 18 f). Nicht einmal Familienmitglieder des Mandanten werden ohne Weiteres in den Schutzbereich einbezogen (BGH NJW 2020, 3169 Rn. 16).

    50
    b)

    51
    Im Streitfall fehlt es schon an der ersten Voraussetzung (sog. Leistungsnähe). Insoweit kann daher auch der Senat ‒ wie das Landgericht ‒ ohne nähere Prüfung zugunsten des Klägers unterstellen, dass der Beklagten überhaupt eine Pflichtverletzung anzulasten ist.

    52
    Ein Volljähriger kann gem. § 1767 Abs. 1 BGB als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Für die Annahme Volljähriger gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1767 ff. BGB nichts Abweichendes ergibt.

    53
    Allenfalls Nebenzweck der Adoption, nicht aber Hauptzweck ‒ weshalb sie diese auch nicht sittlich rechtfertigen können ‒ dürfen erbrechtliche Motive (Veränderung der Erb- oder Pflichtteilsfolge) sein (vgl. BGH NJW 1970, 279 = FamRZ 1970, 79 (81 f.); BayObLG BeckRS 2004, 6284 = FamRZ 2005, 546 (547); OLG München NJW-RR 2009, 1661, 1662 = FamRZ 2010, 46 (47); Becker, in: ZEV 2009, 25 ff; MünchKomm BGB/Maurer, 9. A., 2024, § 1767 Rn. 50 mwN). Die Annahme ist sittlich nicht gerechtfertigt, wenn das Familiengericht zu der Überzeugung gelangt, dass sie nur oder ganz vorrangig wirtschaftlichen Zwecken dient. Solches ist nicht nur der Fall, wenn z.B. eine Reduzierung des Erbschaftssteuersatzes, eine Veränderung der Erb- oder Pflichtteilsfolge oder eine Modifikation des Unterhaltsrangs angestrebt wird, sondern auch dann, wenn ein Motivbündel zu erkennen ist, weil z.B. für den Anzunehmenden die eigene finanzielle Absicherung im Vordergrund steht, während der Annehmende sich Pflegeleistungen zu erkaufen oder abzusichern sucht (vgl. OLG München NJW-RR 2009, 1661 = FamRZ 2010, 46 (47); OLG München BeckRS 2009, 12849 = FamRZ 2009, 1336; BeckOGK/Löhnig, Stand: 1.2.2024, § 1767 BGB Rn. 31 mwN). Wirtschaftliche Nebenzwecke dürfen nur verfolgt werden, solange der familienbezogene Zweck überwiegt (OLG Nürnberg NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315).

    54
    Selbst wenn man im Streitfall - ohne Beweisaufnahme zu den streitigen Motiven des Klägers und der Eheleute A. B. und zum sozialen/familiären Umfeld des Klägers und der Eheleute A. B. - zugunsten des Klägers von einem tatsächlichen Hintergrund ausgeht, der die Annahme stützen würde, dass finanzielle Aspekte bloßer Nebenzweck der intendierten Adoption gewesen seien, würde solches die Annahme einer Haftungserstreckung auch auf die wirtschaftlichen Schäden des Klägers infolge seiner nicht erlangten Erbenstellung nicht tragen können. Denn die Etablierung einer entsprechenden Haftungserstreckung stünde den vorbeschriebenen Grundsätzen der Erwachsenenadoption, die eine erforderliche sittliche Rechtfertigung gerade nicht aufgrund erbrechtlicher/wirtschaftlicher Motive erfahren kann, diametral entgegen. Vielmehr gilt - wie ausgeführt - umgekehrt, dass erbrechtliche/wirtschaftliche Motive bzw. Interessen einer Erwachsenenadoption sogar entgegenstehen können. Demzufolge erwiese es sich als Wertungswiderspruch, wenn solche finanziellen/wirtschaftlichen Motive / Interessen - auch in dem Fall, dass sie bloß den Nebenzweck im Rahmen eines Motivbündels für eine Adoption abbilden - als geeignet angesehen würden, eine Leistungsnähe im Kontext der Anforderungen an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu begründen.

    55
    Vor diesem Hintergrund ist - im Einklang mit dem Landgericht - eine Vergleichbarkeit des Streitfalles mit den vom Kläger angeführten vermeintlich parallel gelegenen Kon-stellationen (etwa: Anwaltsvertrag betreffend Einsetzung der Tochter des Mandanten, vgl. dazu BGH NJW 1965, 1955, 1956; Anwaltsvertrag über zugunsten der Töchter des Mandanten vorzunehmenden Ausschluss der Ehefrau von der Erbfolge, vgl. dazu BGH NJW 1995, 51, 52 f.) aufgrund der oben erläuterten Besonderheiten der Erwachsenenadoption gerade nicht gegeben.

    56
    c)

    57
    Selbst wenn man die Anforderungen an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hier gleichwohl als erfüllt anzusehen hätte, würde das Klagebegehren jedenfalls daran scheitern, dass es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers fehlt.

    58
    Nach allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts darf dem Schädiger nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Diese auch im Vertragsrecht geltende Wertung bedeutet für die Anwaltshaftung, dass sich die Haftung auf den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt (BGH NJW 2009, 3025 (3027); BGH NJW 2009, 1589 (1590)). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen. Er hat für diejenigen Schäden einzustehen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die ein Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich derjenigen Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGHZ 201, 263 Rn. 10 = NJW 2014, 2190 mwN). Die jeweilige Schadensnorm muss den Schutz des Geschädigten und des verletzten Rechtsguts durch die konkret erfolgte Schädigungsart bezwecken (BGH, a.a.O.).

    59
    Mit Blick darauf (s. oben), dass der Adoption eines Volljährigen wirtschaftliche Interessen und Motive sogar entgegenstehen können, kann der (hier unterstellte) Anwaltsfehler der Beklagten (= unterlassene Stellung des Adoptionsantrages beim Familiengericht vor dem Ableben des Herrn A.) von vornherein keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang in Bezug auf eine dem Kläger hierdurch etwaig entgangene Erbenstellung begründen. Die rechtzeitige Stellung des Adoptionsantrages beim Familiengericht diente nicht dazu, dem Kläger eine Erbenstellung zu sichern und ihn so später einmal in den Genuss des Nachlasses der Eheleute A. B. gelangen zu lassen. Dabei hätte es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Schutzreflex gehandelt.

    60
    d)

    61
    Jedenfalls an dem für eine Schadenszurechnung maßgeblichen Kriterium des Schutzzweckes der Norm scheitert auch eine etwaige Haftung der Beklagten aus einem möglicherweise aufgrund des (bestrittenen) Angebots der Beklagten, statt der Notarin den erforderlichen Antrag bei dem Familiengericht einzureichen, zustande gekommenen Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter und Rechtsbindungswillen (vgl. zur Abgrenzung der Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen und anwaltsvertraglichem Tätigwerden allg. Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. A. § 2 Rn f mwN).

    62
    II.

    63
    Mangels Bestehens der geltend gemachten Hauptforderung steht dem Kläger ebenso wenig ein Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen zu.

    64
    C.

    65
    Hat die Berufung - wie hier - keine Aussicht auf Erfolg, weil Abänderungsbedarf hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht feststellbar ist, werden im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels im Beschlussverfahren sonstige mit ihm verbundene Rechtsbehelfe wirkungslos, weshalb über sie sachlich nicht zu entscheiden ist. Gesetzlich positiv ist das geregelt für die (unselbstständige) Anschlussberufung, die gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung im Beschlussverfahren zurückgewiesen wird. Entsprechendes gilt aber auch für eine Widerklage (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 165, 167f) oder eine Klageerweiterung (BGH NJW-RR 2017, 56; OLG Rostock NJW 2003, 3211; Senat OLGR 2007, 465, Senat, BeckRS 2010, 12219 jew. mwN), weil es sonst der Berufungsführer prozessual in der Hand hätte, mit den genannten Rechtsbehelfen und entgegen der Beschleunigungsintention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 97) das Urteilsverfahren zu erzwingen und sich auf diesem Wege im Vergleich zum Prozessgegner, der in den Fällen der Rechtsschutzerweiterung auf das Instrument der Anschlussberufung verwiesen ist, Verfahrensvorteile zu verschaffen (vgl. BGHZ 198, 315; BGH NJW 2015, 251; BGH MDR 2017, 50; Senat a.a.O.; Zöller/Heßler, ZPO, 33. A., § 522 Rn. 37 mwN).

    66
    Vor diesem Hintergrund darf der Senat hier gem. § 524 Abs. 4 analog ZPO über die erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgten Klageerweiterungen keine Entscheidung in der Sache treffen ‒ und zwar weder gem. § 522 Abs. 2 ZPO noch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. in diesem Sinne explizit BGH NJW-RR 2017, 56 Rn. 13ff und Rn. 16f).

    67
    D.

    68
    Aus den vorstehend zu B. erläuterten Gründen mangelt es der - unbedingt eingelegten - Berufung des Klägers an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weshalb sein Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen war (§ 114 Abs.1 S. 1 ZPO).

    69
    E.

    70
    Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:

    71
    Die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 ‒ 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 ‒ I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).

    72
    Düsseldorf, den 05. April 2024

    73
    Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat

    74
    …                                                                …                                            …

    75
    Vorsitzender Richter am OLG          Richterin am OLG           Richter am OLG