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  • 20.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112465

    Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 28.04.2011 – 7 UF 487/11

    Ein Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, hat rein deklaratorischen Charakter und ist nicht anfechtbar.


    Tenor:
    I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 2. März 2011, in dem das Amtsgericht die am 2. März 2011 getroffene Umgangsvereinbarung genehmigt hat, wird verworfen.

    II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

    Gründe
    I. Im vorliegenden Verfahren wurde in der ersten Instanz im Anhörungstermin vom 2. März 2011 eine Vereinbarung über den Umgang des Antragstellers mit seinem Kind ..., geboren ... 2004, protokolliert. Diese Vereinbarung wurde, wie dem Vermerk über den Anhörungstermin zu entnehmen ist, vorgelesen und von allen Beteiligten, also auch vom Antragsteller genehmigt. Aufgrund des Antrags des Verfahrensbeistandes wurde die Vereinbarung ausdrücklich durch einen richterlichen Beschluss genehmigt.

    Eine beglaubigte Abschrift des Vermerkes vom 2. März 2011 ging dem Antragsteller am 11. März 2011 zu. Mit Schreiben vom 14. März 2011, das am 25. März 2011 beim Amtsgericht Nürnberg einging, legte der Antragsteller Beschwerde zu dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.03.2011 (richtig wohl 2. März 2011) ein. Zur Begründung verweist er darauf, dass der festgelegte Umgang für ihn nicht durchführbar sei. Bei der Festlegung seien seine Möglichkeiten, den Umgang wahrzunehmen, nicht berücksichtigt worden. Der Umgang sei allein nach den Vorgaben des Verfahrensbeistandes festgelegt worden.

    Mit Verfügung vom 5. April 2011 wies der Senat den Antragsteller darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung nicht gegeben sei und der Senat deshalb das Schreiben vom 14. März 2011 als einen Abänderungsantrag bzw. einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG auslege und die Sache dem Amtsgericht zur weiteren Veranlassung zuleiten werde, falls der Antragsteller dem nicht widerspreche. Mit Schreiben vom 10. April 2011 hielt der Antragsteller an seiner Beschwerde fest und erklärt, dass sich diese gegen den Genehmigungsbeschluss richte.

    II. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist zu verwerfen, da diese nicht statthaft ist.

    Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet eine Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Eine Endentscheidung liegt vor, wenn durch diese der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (§ 38 FamFG). Der Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall das Umgangsrecht. Dieser Verfahrensgegenstand wurde nicht durch den Billigungsbeschluss erledigt, sondern durch den gerichtlich gebilligten Vergleich. Ein Rechtsmittel gegen den Billigungsbeschluss ist damit nicht gegeben (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 156 FamFG Rn 1).

    Fraglich ist bereits, ob bei Abschluss einer Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG überhaupt ein gesonderter Billigungsbeschluss erforderlich ist oder ob bereits aus dem Umstand, dass die Vereinbarung protokolliert wird, sich die gerichtliche Billigung ergibt. § 156 FamFG, der lautet, dass die Vereinbarung als Vergleich aufzunehmen ist, wenn das Gericht diese billigt, spricht für die zuletzt genannte Meinung. Folgt man dieser somit, so gibt es grundsätzlich keinen Billigungsbeschluss und damit keinen Anfechtungsgegenstand. Die Anfechtungsmöglichkeit kann dann aber nicht eröffnet werden, wenn aus Klarstellungsgründen ausdrücklich ein Billigungsbeschluss ergeht.

    Dass ein Billigungsbeschluss keine gerichtliche Entscheidung darstellt, die der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt, ergibt sich auch aus den übrigen Regelungen im FamFG. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen gerichtlichen Beschluss und gerichtlich gebilligten Vergleich. So ist in § 86 Abs. 1 FamFG angeordnet, dass die Vollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen stattfindet. Wäre der Billigungsbeschluss maßgeblich, so wäre es nicht erforderlich den gerichtlich gebilligten Vergleich zusätzlich neben dem gerichtlichen Beschluss als Vollstreckungstitel zu nennen.

    Es gibt auch kein Bedürfnis für die Anfechtbarkeit eines Billigungsbeschlusses. Ein Billigungsbeschluss ergeht nur dann, wenn sich sämtliche Beteiligte vorher auf eine Regelung verständigt haben. Demzufolge ist jeder Beteiligte dazu in der Lage, eine gerichtliche Billigung dadurch zu verhindern, dass er der Vereinbarung nicht zustimmt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Entscheidung über den Verfahrenswert auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

    Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die gerichtliche Billigung eines Vergleichs gemäß § 156 Abs. 2 FamFG deklaratorischer Natur ist und diese damit nicht anfechtbar ist oder ob der gerichtlichen Billigung konstitutive Bedeutung zukommt.

    Vorschriften§ 58 Abs. 1 FamFG § 156 Abs. 2 FamFG