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  • 06.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114001

    BGH: Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 561/10

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nachgeholt, weil es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882), kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre.


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 2. Zivilsenat - Familiensenat - vom 4. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

    Beschwerdewert: 600 Euro

    Gründe

    I.

    1

    Die Parteien streiten über die Auskunftspflicht der Klägerin.

    2

    Die Klägerin ist auf die Widerklage des Beklagten hin durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    3

    Gegen das Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf bis zu 600 € festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen.

    4

    Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen müssen, da das Amtsgericht von einer höheren Beschwer der Klägerin ausgegangen sei und daher keinen Anlass gehabt habe, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Die Berufung hätte zugelassen werden müssen, weil das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe.

    II.

    5

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7).

    6

    Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.

    7

    1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1945). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1946). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    8

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.).

    9

    b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet.

    10

    Dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Beschwerdewerts von einem erforderlichen Zeitaufwand für die Klägerin von 6 Arbeitsstunden ausgegangen ist und die zusätzlich anfallenden Kosten, etwa für die Fertigung von Kopien, auf 100 € geschätzt hat, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 mwN), und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.

    11

    2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Eine solche Divergenz in Form einer Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier nicht.

    12

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 18; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614).

    13

    b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand hier einer Verwerfung der Berufung indes nicht entgegen.

    14

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung von der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    15

    Denn das Berufungsgericht, das die Beschwer lediglich auf bis zu 600 € festgesetzt hat, hat die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO jedenfalls nachgeholt (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926). In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, weil keine Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO vorlägen. Dies zeigt, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Zulassungsentscheidung nach § 511 Abs. 2, 4 ZPO nachholen wollte, weil es den Beschwerdewert anders als das Amtsgericht in geringerer Höhe festgesetzt hatte. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nicht vor.

    16

    c) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht hätte die Berufung zulassen müssen, weil das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich unanfechtbar (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 511 Rn. 88; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 511 Rn. 41; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 511 Rn. 42). Dies gilt auch dann, wenn die Zulassungsentscheidung vom Berufungsgericht nachgeholt wurde. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre.

    Dose Weber-Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist im Urlaub und deswegen an einer Unterschrift gehindert.

    Dose
    Schilling

    Günter

    VorschriftenZPO § 511 Abs. 2, 4